Rz. 3
Die Überführung der Prämienregelungen aus § 131a Abs. 3 unbefristet nach § 87a wurde im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens positiv beurteilt. Ein Berufsabschluss ist demnach im Hinblick auf die Aufgabe der Fachkräftesicherung ein zunehmend wichtigerer Faktor. Darüber stellen Berufsabschlüsse den wirksamsten Schutz vor Arbeitslosigkeit dar. Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt die Flankierung der Weiterbildungsförderung durch ergänzende monetäre Leistungen ausdrücklich, weil diese die Motivation erhöhen können, ggf. entstehende Liquiditätsengpässe bei längerer Weiterbildung abmildern und auch dafür Sorge tragen, dass die Attraktivität abschlussbezogener Weiterbildungen gegenüber Helferberufen erhöht wird. Zur Entbürokratisierung wurde vorgeschlagen, anstelle der Zwischenprüfung die erste Prämie nach der Hälfte der Teilnahmedauer einer längeren abschlussorientierten Weiterbildung zu zahlen. Da in vielen Berufen trotz mehrjähriger Ausbildungsdauer keine bundes- oder landesrechtlich geregelte Zwischenprüfung vorgesehen ist, gebe es hier eine Ungleichbehandlung. Teilnehmende an diesen abschlussorientierten Weiterbildungen erhalten keine Weiterbildungsprämie für eine Zwischenprüfung. Zur Auslegung, ob es sich um eine Zwischenprüfung oder eine Abschlussprüfung in zwei Teilen handelt, gab es bereits mehrere Gerichtsverfahren. Zudem habe der BRH demnach empfohlen, die Gewährung der Weiterbildungsprämie in der Ausgestaltung des § 131a Abs. 3 zu überdenken. Die Hinweise wurden jedenfalls durch Integration der Abschlussprüfung in mehreren Teilen aufgegriffen.
Rz. 4
Abs. 1 enthält ein unbefristetes Prämiensystem für Weiterbildungsmaßnahmen zum Abschluss eines Ausbildungsberufes mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren. Ein weitergehendes Prämienwesen mit laufenden zusätzlichen Zahlungen wurde von den Bundesländern gefordert und ist mit der Bürgergeld-Gesetzgebung realisiert worden. In der Verwaltungspraxis der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind laufende monatliche Zahlungen an der Anrechnung auf die Regelbedarfsleistungen gescheitert, weil die Leistungen keinen anderen Zweck verfolgten.
Rz. 5
Die Dauer der Ausbildung muss in bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften vorgegeben sein. Bei den 2 Jahren handelt es sich um eine Mindestdauer. Regelmäßig werden Prämien daher bei entsprechenden Umschulungen, Vorbereitungslehrgängen auf Externen- bzw. Nichtschülerprüfungen und sog. berufsanschlussfähige Teilqualifikationen in Betracht kommen. Trägerinterne Leistungsüberprüfungen oder Kompetenzfeststellungen fallen nicht unter die Prämienregelung.
Rz. 6
Die Prämie setzt voraus, dass die Weiterbildungsmaßnahme nach den Vorschriften zur Förderung der beruflichen Weiterbildung tatsächlich gefördert wird. Im Übrigen kommt es darauf an, dass die ausbildungsrechtlichen Vorschriften eine entsprechende Prüfung tatsächlich vorsehen, auf eine Normierung im BBiG oder der HWO kommt es nicht an. Die Prämien werden ohne begleitenden Bescheid ausgezahlt.
Rz. 7
Die Regelung ist nicht befristet. Nach § 131a Abs. 3 mussten die jeweiligen beruflichen Weiterbildungen noch vor 2024 beginnen. Das ist für § 87a nicht mehr der Fall.
Rz. 8
Die Gesamthöhe der Prämie für den erfolgreichen Verlauf der Weiterbildung beträgt 2.500,00 EUR. Dabei handelt es sich um eine Obergrenze, die von der Agentur für Arbeit nach Abs. 1 nicht überschritten werden darf.
Rz. 9
Die Vorschrift sieht 2 Prämien vor, 1.000,00 EUR nach Bestehen der in den bundes- bzw. landesrechtlichen Vorschriften geregelten Zwischenprüfung oder des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung (Abs. 1 Nr. 1) und 1.500,00 EUR nach Bestehen der Abschlussprüfung. Das Verhältnis der beiden Prämien darf durch die Agentur für Arbeit nicht verändert werden. Es handelt sich um der Höhe nach absolut bestimmte Prämien, die durch die Agentur für Arbeit nicht verändert werden dürfen. Dem Charakter nach handelt es sich um Einmalzahlungen.
Rz. 10
Im Regelfall gibt es nur bei Umschulungen auch Zwischenprüfungen. Die zuständigen Stellen bescheinigen oftmals kein Bestehen, sondern stellen lediglich eine Teilnahmebescheinigung oder ein ähnliches Dokument aus. Dann ist der Sachverhalt danach zu bewerten, ob die Umschulung fortgesetzt wird und sich aus dem vorgelegten Dokument eine erfolgreiche Teilnahme an der Prüfung ergibt, etwa, weil die Hälfte aller erzielbaren Punkte erreicht wurde.
Rz. 11
Auf die Prämien besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch. Die Agentur für Arbeit darf die Auszahlung nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig machen.
Rz. 12
Die Prämien werden jeweils nach dem Bestehen der Zwischen- bzw. Abschlussprüfung fällig und sind auszuzahlen. Allerdings muss der Teilnehmer den Nachweis des Bestehens der Prüfung erbringen.