Dr. Madelaine Isabelle Baade
Als Arbeitgeber werden die natürlichen oder juristischen Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften bezeichnet, die Beschäftigte im Sinne des PflegeZG beschäftigen. Für die arbeitnehmerähnlichen Personen tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister. Zwischenmeister ist, wer ohne Arbeitnehmer zu sein, die ihm von Gewerbetreibenden übertragene Arbeit an Heimarbeiter und an Hausgewerbetreibende weitergibt.
2.2.1 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Die kurzzeitige Freistellung nach § 2 PflegeZG zur Pflege naher Angehöriger in Akutfällen können alle Beschäftigten in Anspruch nehmen – unabhängig von der Betriebsgröße.
2.2.2 Pflegezeit und sonstige Freistellungen nach § 3 PflegeZG
Zur Freistellung für die Inanspruchnahme der Pflegezeit und sonstigen Freistellungen nach § 3 PflegeZG sind Kleinunternehmen hingegen ausgenommen. Der Anspruch auf die Freistellung für Pflegezeit besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten.
Bei der Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten ist auf die Begriffsbestimmung der Beschäftigten in § 7 Abs. 1 PflegeZG zurückzugreifen. Demnach zählen hierzu nicht nur alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten (Umschüler, Anlernlinge, Volontäre, Auszubildende), sondern auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.
Mitzuzählen sind auch erkrankte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer in Elternzeit. Ruhende Arbeitsverhältnisse bleiben dann außer Betracht, wenn Ersatzkräfte beschäftigt werden; diese müssen jedoch eingerechnet werden. Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit (Blockmodell) sind nicht mitzuzählen.
Das Pflegezeitgesetz enthält – anders als etwa in § 622 Abs. 5 BGB oder § 23 KSchG – keine besondere Bestimmung dazu, wie Teilzeitkräfte bei der Feststellung der Beschäftigtenanzahl zu berücksichtigen sind. Teilzeitbeschäftigte – auch geringfügig Beschäftigte – sind daher (voll) nach Köpfen mitzuzählen, d. h. nicht nur anteilig nach Beschäftigungsumfang.
Freie Mitarbeiter sind (nur) zu berücksichtigen, wenn sie als "arbeitnehmerähnliche Personen" i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 3 PflegeZG anzusehen sind.
Die Größe von mehr als 15 Beschäftigten muss "in der Regel" vorliegen. Der Begriff "in der Regel" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Bei der Auslegung steht im Allgemeinen ein Beurteilungsspielraum offen. Abzustellen ist auf den regelmäßigen und nicht nur vorübergehenden Zustand. Maßgebend ist die Anzahl der Beschäftigten, die im Betrieb gewöhnlich gegeben ist. Zur Ermittlung ist sowohl ein Rückblick auf die bisherige Situation wie auch eine Einschätzung der künftigen Entwicklung vorzunehmen. Eine vorübergehende Erhöhung oder Verringerung der Beschäftigtenzahl hat unberücksichtigt zu bleiben.
Pflege- und Familienpflegezeit in Kleinbetrieben
Zur weiteren Umsetzung der europäischen Vereinbarkeitsrichtlinie sind am 24.12.2022 Änderungen im PflegeZG und FPfZG in Kraft getreten. Bei Arbeitgebern mit in der Regel bis zu 15 Beschäftigten, bei denen kein Anspruch auf Pflegezeit besteht, und bei Arbeitgebern mit in der Regel bis zu 25 Beschäftigten, bei denen kein Anspruch auf Familienpflegezeit besteht, haben Beschäftigte nunmehr die Möglichkeit, eine Pflege- oder Familienpflegezeit zu beantragen. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Antrag innerhalb von 4 Wochen zu beantworten. Eine Ablehnung des Antrags ist zu begründen. Mit Beginn der vereinbarten Freistellung gilt ein Sonderkündigungsschutz; eine Kündigung ist nur noch mit Zustimmung der zuständigen Behörde wirksam.