Das Kündigungsverbot von Beschäftigungsverhältnissen pflegender Angehöriger besteht in den Fällen des § 2 PflegeZG während der Dauer der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung. Es beginnt jedoch frühestens mit der Ankündigung, d. h. dem Zugang der (formlosen) Anzeige gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 PflegeZG beim Arbeitgeber, höchstens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung. Bei der Inanspruchnahme einer Pflegezeit beginnt der Sonderkündigungsschutz bereits mit Zugang der Ankündigung nach § 3 Abs. 3 PflegeZG, also bereits vor dem Beginn der eigentlichen Pflegezeit, höchstens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn.

Da die Ansprüche auf Pflegefreistellung ab dem ersten Tag eines Beschäftigungsverhältnisses bestehen, hat dies zur Folge, dass die Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes auch während der Pflegefreistellung läuft. Vollständige Pflegezeitfreistellungen stellen keine "Unterbrechung" i. S. v. § 1 Abs. 1 KSchG dar.

Durch den besonderen Kündigungsschutz nach § 5 PflegeZG kann es vorkommen, dass ein neu eingestellter Arbeitnehmer in den Schutzbereich des KSchG gelangt, ohne dass der Arbeitgeber die Möglichkeit einer erleichterten Probezeitkündigung hatte. Dies ist bei einer vollständigen Pflegefreistellung (für die Zeit nach der Pflegezeit) möglich, da Pflegezeiten nicht als Unterbrechung i. S. v. § 1 Abs. 1 KSchG gelten. Da der Sonderkündigungsschutz nach § 5 PflegeZG auch im Fall der Teilfreistellung unmittelbar ab ordnungsgemäßer Antragstellung besteht, kann die "Probezeit" durch einen entsprechenden Pflegeteilzeitantrag "überbrückt" werden. Die Rechtsprechung wird hier, um eine rechtsmissbräuchliche Ausdehnung des Sonderkündigungsschutzes auszuschließen, eine Begrenzung vorgeben müssen.

Der Sonderkündigungsschutz endet mit dem Ende der Freistellung, und zwar unabhängig davon, ob das Ende regulär erfolgt oder vorzeitig.

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