Rz. 3

Ab dem 1.1.1995 waren Personen, die einen Pflegebedürftigen i. S. d. § 14 SGB XI nicht erwerbsmäßig mindestens 14 Wochenstunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen, nach Maßgabe des § 3 Nr. 1a versicherungspflichtig. Seit dem 1.1.2017 sind gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1a Pflegepersonen i. S. v. § 19 SGB XI in der Zeit versicherungspflichtig, in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig wenigstens 10 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat. Die Versicherung dieser Pflegepersonen ist eine Leistung der Pflegeversicherung (§ 28 Abs. 1 Nr. 10 i. V. m. § 44 SGB XI) des Pflegebedürftigen. Die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen haben gemäß § 44 Abs. 3, Abs. 5 Satz 2 SGB XI die zu versichernden Pflegepersonen an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden.

Hinsichtlich der Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (§ 28d SGB IV) ist zudem die Beitragsverfahrensverordnung (BVV) v. 3.5.2006 zu beachten.

Zur Überwachung und Prüfung der Zahlung der Beiträge sind die Rentenversicherungsträger gemäß §§ 212, 212a berechtigt.

 

Rz. 3a

Seit dem 1.1.2015 gilt § 176a gemäß § 176 Abs. 2 Satz 2 entsprechend bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld (vgl. zum Anspruch § 44a Abs. 3 SGB XI). Melde- und Mitteilungspflichten bestehen nach § 191 Satz 1 Nr. 2 und § 44a Abs. 7 SGB XI. Die Beitragsüberwachung richtet sich nach §§ 212, 212a.

 

Rz. 4

Die für die Beitragshöhe maßgebenden beitragspflichtigen Einnahmen der Pflegepersonen sind gemäß § 166 Abs. 2 von der jeweiligen Pflegestufe und dem zeitlichen Umfang der Pflegetätigkeit abhängig. Wer Träger der Beiträge ist, richtet sich gemäß § 170 Abs. 1 Nr. 6 nach dem zugrunde liegenden Versicherungsverhältnis des Pflegeberechtigten. In Betracht kommen deshalb die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen und ggf. – anteilig neben einer der beiden vorgenannten Stellen – die Festsetzungsstelle für die Beihilfe des Pflegeberechtigten. Nach der Regel des § 173 sind diese Träger verpflichtet, die Beiträge unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung zu zahlen.

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