Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers

Wird beim Tod von Arbeitnehmenden eine Urlaubsabgeltung geleistet, handelt es sich seit Januar 2019 um sozialversicherungsrechtlich relevantes Arbeitsentgelt. Dabei sind die Besonderheiten der Verbeitragung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.

Die Frage nach Urlaubsabgeltungsansprüchen bei Tod eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin war in der Vergangenheit häufig Gegenstand von Gerichtsverfahren. Kläger waren die Erben der verstorbenen Arbeitnehmenden, welche die Ansprüche verfolgten. Sowohl das Bundesarbeitsgericht (BAG) als auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) befassten sich daher mit der Fragestellung, ob die Urlaubstage ausgezahlt werden können.

Urlaubsabgeltung nach Todesfall in der Rechtsprechung

Der EuGH stellte bereits 2014 fest (Urteil vom 12.06.2014, C-118/13), dass sich Erben nach dem Tod eines Arbeitnehmers dessen Urlaubstage auszahlen lassen können. Das BAG entschied ein Jahr darauf (Urteil vom 22.09.2015, 9 AR 170/14), dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ein reiner Geldanspruch ist. Dieser Anspruch ist auch vererbbar.

Im Januar 2019 befasste sich das BAG (Urteile vom 22.01.2019 – 9 AZR 45/16 und 328/16) erneut mit der Thematik. Danach geht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwar der Freistellungsanspruch unter, die Vergütungskomponente des Urlaubsanspruchs bleibt jedoch als Abgeltungsanspruch bestehen. Dieser Vergütungsanspruch ist noch während des Arbeitsverhältnisses bei dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin entstanden und dementsprechend als einmalige Einnahme aus der Beschäftigung zu werten.

Sozialversicherungsträger zu Urlaubsansprüchen Verstorbener

Vor dem BAG-Urteil wurde seitens der Sozialversicherungsträger die Auffassung vertreten, dass eine Urlaubsabgeltung aus Anlass des Todes nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen ist. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BAG hat der GKV-Spitzenverband am 29. August 2019 ein Rundschreiben veröffentlicht, das eine gegenteilige Auffassung vertritt. Urlaubsabgeltungen aus Anlass des Todes von Arbeitnehmenden sind danach als Arbeitsentgelt anzusehen.

Solche Zahlungen sind als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt entsprechend den dafür vorgesehenen Regelungen zu verbeitragen. Die geänderte Rechtsauffassung ist bei allen nach dem 22. Januar 2019 gezahlten Urlaubsabgeltungen anzuwenden.

Besonderheiten bei der Verbeitragung

Da es sich bei einer Urlaubsabgeltung aufgrund eines Todesfalls um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt handelt, sind auch die Besonderheiten bei der Verbeitragung zu berücksichtigen. So gilt es unter anderem, die Gegenüberstellung von Entgelt und den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen zu beachten. Liegt der Todestag in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März, kann sich gegebenenfalls eine Beitragspflicht im Rahmen der sogenannten Märzklausel ergeben.

Beitragsfreiheit bei Auszahlung nach längerer Arbeitsunfähigkeit

Die Urlaubsabgeltung ist im Regelfall in dem Monat zu verbeitragen, in dem der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin verstorben ist. Bestand allerdings bereits seit dem Beginn des entsprechenden Kalenderjahres durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit mit dem Bezug von Krankengeld, bleibt die Urlaubsabgeltung mangels SV-Tage in dem Kalenderjahr beitragsfrei.

Urlaubsabgeltung bei Tod: Steuerrechtliche Bewertung

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die erst nach dem Tod des ursprünglich Bezugsberechtigten zufließen, sind – unabhängig vom Rechtsgrund der Zahlungen – als Einkünfte des Erben anzusehen und nach dessen ELStAM zu versteuern. Für die Entstehung der Steuerschuld bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit kommt es allein auf den Zeitpunkt des Zuflusses an. Die Vereinfachungsregelung, nach der der Arbeitgeber den Arbeitslohn im bzw. für den Sterbemonat nach den ELStAM des Verstorbenen abrechnen kann, greift nicht, da es sich nicht um laufenden Arbeitslohn handelt.


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