Scheinselbstständigkeit trotz mehrere Teilzeittätigkeiten

Eine Lohnbuchhalterin hatte ein Gewerbe angemeldet und Arbeiten in der Lohn- und Finanzbuchhaltung für verschiedene Auftraggeber selbstständig ausgeführt. Das Sozialgericht Dortmund hat nun entschieden, dass Scheinselbstständigkeit vorliegt. Die Gründe dafür im Überblick.

Seit 2008 war die Lohnbuchhalterin für das klagende Unternehmen auf der Grundlage von 35 Arbeitsstunden pro Monat bei einem monatlichen Pauschalbetrag von aktuell 2.000 EUR beschäftigt. Die Lohnbuchhalterin führte die Tätigkeit hauptsächlich persönlich in den Räumen des Unternehmens aus und nutzte dessen Lohnprogramm. Sie zahlte keine Miete und war nicht an Arbeitszeiten gebunden.

Rentenversicherungsträger stellt Sozialversicherungspflicht fest

Der Rentenversicherungsträger stellte die Versicherungspflicht der Lohnbuchhalterin in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung fest. Hiergegen wandte sich das Unternehmen, allerdings ohne Erfolg.

Eingliederung in die Arbeitsorganisation als Kriterium für Scheinselbstständigkeit 

Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund liegt keine selbstständige Tätigkeit der Lohnbuchhalterin vor. Vielmehr habe sie die Tätigkeit als Lohnbuchhalterin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt. Als maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung wertete das Gericht, dass die Lohnbuchhalterin in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliedert gewesen sei. 

Wann liegt Eingliederung in die Arbeitsorganisation vor?

Die Eingliederung in die Arbeitsorganisation ergebe sich daraus, dass die Lohnbuchhalterin das Computersystem sowie weitere Arbeitsmittel des Unternehmens genutzt und im Rahmen der Aufgabenerledigung mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Unternehmens zusammengearbeitet habe. Auch habe die Lohnbuchhalterin die Arbeitsleistung im Wesentlichen in eigener Person erbracht und sei in ihrer Tätigkeit von Weisungen der Klägerin abhängig gewesen. Dabei seien fehlende Einzelweisungen in der betrieblichen Praxis gerade bei höher qualifizierten Tätigkeiten kein Indiz für eine grundsätzliche Weisungsfreiheit des Beschäftigten. Ferner spreche für eine abhängige Beschäftigung, dass die Lohnbuchhalterin kein eigenes Kapital eingesetzt und kein Unternehmerrisiko getragen habe. Insbesondere lasse die Zahlung eines Festgehaltes die Annahme eines Unternehmerrisikos nicht zu. 

Scheinselbstständigkeit trotz weiterer Tätigkeiten

Dass die Lohnbuchhalterin die Tätigkeit für das Unternehmen nur in Teilzeit ausgeübt und darüber hinaus noch weitere Teilzeittätigkeiten verrichtet habe, sei für die Beurteilung der vorliegenden Tätigkeit schließlich ohne Belang.

Hinweis: Sozialgericht Dortmund, Urteil v. 11.3.2019, S 34 BA 68/18 (rechtskräftig)


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SG Dortmund
Schlagworte zum Thema:  Scheinselbständigkeit, Versicherungspflicht