Sachbezug Fitnessstudio: Antworten auf Praxisfragen

Der BFH hat die Sachbezugsfreigrenze bei Fitnessverträgen des Arbeitgebers für anwendbar erklärt. Die Verwaltung will die aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmersicht positive Entscheidung anwenden. Dabei gibt es aber einige Punkte zu beachten.

Nach einem jüngst veröffentlichten Urteil des obersten Steuergerichts (BFH Urteil vom 07.07.2020 - VI R 14/18) fließt der geldwerte Vorteil aus einer Firmen-Fitnessmitgliedschaft den teilnehmenden Mitarbeitern als laufender Arbeitslohn monatlich zu. Im Urteilsfall war trotz vielfältiger Trainingsmöglichkeiten die 44-Euro-Grenze nicht überschritten und die Vorteile konnten steuerfrei bleiben (vgl. dazu unseren Beitrag "Sachbezugsfreigrenze auf Fitnessverträge anwendbar").

Bewertungsunterschied: Abweichung zwischen Bundesfinanzhof und Finanzgericht

Auch das Finanzgericht (FG) hatte bereits in der Vorinstanz entschieden, dass der Vorteil monatlich zufließt und die 44-Euro-Grenze im Urteilsfall unterschritten war ( Niedersächsisches FG Urteil vom 13.03.2018 - 14 K 204/16).

Dabei hatte das FG die Vorteile jedoch abweichend und höher bewertet als nun der BFH. Dieser Unterschied ist insbesondere in den Fällen wichtig, in denen die Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro möglichst ausgereizt werden soll. 

Sachbezug: Wie hoch ist der geldwerte Vorteil?

Einig sind sich beide Gerichte noch, dass der monatliche geldwerte Vorteil mit dem "um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort" anzusetzen ist (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Vergleichbare Verträge für Endverbraucher wurden jedoch nicht angeboten und die Leistungen waren auch nicht mit einem üblichen Fitnessstudio vergleichbar

Das FG hat den Sachbezug deshalb auf der Basis der vom Fitnessanbieter mitgeteilten durchschnittlichen Aufnahme- und Nutzungsentgelte geschätzt. Daraus ergaben sich 59 Euro im ersten Jahr der Mitgliedschaft und 53,50 Euro beziehungsweise 57,50 Euro in den Folgejahren. Unter Berücksichtigung der von den Mitarbeitern geleisteten Zuzahlungen von monatlich 16 beziehungsweise 20 Euro lag auch nach dieser Ermittlungsmethode keine Überschreitung der 44-Euro-Freigrenze vor. 

Der BFH hält diese Schätzung jedoch für rechtsfehlerhaft und die Kosten des Arbeitgebers für maßgebend. Bei einem Bruttopreis von rund 50 Euro und unter Berücksichtigung der Eigenbeteiligungen der Arbeitnehmer war die Sachbezugsfreigrenze locker unterschritten. Im Urteilsfall hatte diese Abweichung keine Auswirkung. In anderen Fällen könnten sie aber die Steuerbefreiung retten. 

Voraussetzung für den (günstigen) Kostenansatz des Arbeitgebers ist jedoch die fehlende Vergleichbarkeit mit Endverbraucherangeboten. Es kommt also letztlich immer auf den Einzelfall an. 

Verwaltung lässt ausnahmsweise Kostenbewertung zu

Die Verwaltung hat auf das Urteil erstaunlich schnell reagiert und die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt und damit die allgemeine Anwendung freigegeben. Ergänzend hat sie zur Sachbezugsbewertung einen Anwendungserlass herausgegeben bzw. die bisherige Verwaltungsregelung angepasst:

  • Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG).
  • Endpreis in diesem Sinne ist auch der nachgewiesene günstigste Preis (z.B. aus dem Internet) einschließlich sämtlicher Nebenkosten, zu dem die konkrete Ware oder Dienstleistung mit vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher ohne individuelle Preisverhandlungen im Zeitpunkt des Zuflusses am Markt angeboten wird (BMF-Schreiben v. 16.5.2013, Randnummer 4).
  • Wird die konkrete Ware oder Dienstleistung nicht zu vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher am Markt angeboten, kann der Sachbezug – wie im Urteilsfall - in Höhe der entsprechenden Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten angesetzt werden (neue Randnummer 4a des BMF-Schreibens v. 11.2.2021 - IV C 5 - S 2334/19/10024 :003 zur Ergänzung des BMF-Schreibens v. 16.5.2013).

Die ersatzweise Kostenbewertung wird damit über die Fitnessfälle hinaus allgemein anwendbar.

Tipp: Erhält der Arbeitnehmer eine Ware oder Dienstleistung, die mit dem Endpreis zu bewerten ist, kann sie aus Vereinfachungsgründen mit 96 Prozent des Endpreises bewertet werden (R 8.1 Absatz 2 Satz 3 LStR). Dieser Abschlag wird beim Ansatz des günstigsten Preises und beim Kostenansatz jeweils nicht gewährt.

Sachbezug muss vorliegen

Der steuerliche Vorteil im Urteilsfall resultiert aus der Anwendung der Sachbezugsfreigrenze. Dort hatte der Arbeitgeber die Mitgliedschaft abgeschlossen. In derartigen Fällen wäre auch nach heutiger Rechtslage die Anwendung der 44-Euro-Freigrenze denkbar. Zweckgebundene Leistung und nachträgliche Kostenerstattungen sind jedoch seit 2020 als Barlohn vom ersten Euro an steuerpflichtig (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EStG). Der Arbeitgeber kann dem Mitarbeiter also nicht Barzuschüsse für ein Fitnessstudio als Sachlohn gewähren; Geldleistungen und Kostenerstattungen sind immer steuerpflichtig (vgl. dazu unseren Beitrag "Ab 2020: Änderung bei Sachbezügen und der 44-Euro-Grenze"). Als Alternative zu Arbeitgeberverträgen mit dem Fitnessanbieter kommen vom Fitnessstudio ausgestellte Gutscheine in Betracht, für die die Sachbezugsfreigrenze ebenfalls anwendbar ist. 

Ausblick: Anhebung der Sachbezugsfreigrenze ab 2022

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber ab 2022 eine Anhebung der Sachbezugsfreigrenze auf 50 Euro beschlossen. Diese und weitere Änderungen finden Sie in unserem Beitrag "Lohnsteuerliche Änderungen im Jahressteuergesetz 2020".

Sozialversicherungsrecht folgt Steuerrecht

Die beitragsrechtliche Beurteilung folgt im Wesentlichen dem Steuerrecht: Wird der geldwerte Vorteil der Vergünstigungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt, ist die vergünstigte Firmenfitness-Mitgliedschaft beitragspflichtig. Ist der geldwerte Vorteil steuerfrei - im Rahmen der 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze - bleibt er auch beitragsfrei. 

Fitnessstudio zählt nicht zur betrieblichen Gesundheitsförderung

Eine andere Steuerbefreiung kommt hingegen für Firmenfitnessmitgliedschaften regelmäßig nicht in Betracht. Zusätzlich erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung sind bis 600 Euro jährlich steuerfrei, sofern dieses hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a SGB V genügen (siehe "Steuer- und beitragsfreie Gesundheitsförderung durch den Arbeitgeber").

Das über eine Firmenfitness-Mitgliedschaft abgeschlossene Leistungspaket enthält neben den von den Krankenkassen qualifizierten Angeboten im Sinne der §§ 20 und 20a SGB V zahlreiche Angebote, die nicht unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 34 EStG fallen - insbesondere Fitnessstudiobeiträge. Die Einweisung in die Gerätenutzung durch Fachkräfte reicht für die Steuerbefreiung nicht aus. 

Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG möglich

Der Arbeitgeber kann den geldwerten Vorteil von Mitarbeitern für eine Firmenfitness-Mitgliedschaft auch im Rahmen der Regelungen des § 37b EStG mit 30 Prozent pauschal besteuern. Das kommt insbesondere für höherpreisige Mitgliedschaften in Betracht, wenn die Sachbezugsfreigrenze doch einmal überschritten sein sollte. Berechnungsgrundlage sind die vom Arbeitgeber mit dem Anbieter vereinbarten Bruttovergütungen. Diese mindern sich um die gegebenenfalls vom Arbeitnehmer zu entrichtenden Eigenbeteiligungen. 

Auch auf das Verhältnis zwischen Sachbezugsfreigrenze und Pauschalbesteuerung ist der BFH in seinem neuen Urteil eingegangen. Selbst wenn die Klägerin die Pauschalierung der Sachzuwendungen an ihre Arbeitnehmer (§ 37b Abs. 2 EStG) wirksam gewählt hätte, könnten die streitigen Bezüge im Rahmen der Sachbezugsfreigrenze außer Ansatz bleiben. Die Pauschalierung erfasst nämlich nicht alle Zuwendungen schlechthin. § 37b EStG beschränkt sich vielmehr auf Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern zu steuerpflichtigen Einkünften führen. Der Gesetzgeber hat zwar für bestimmte Sondertatbestände, für die besondere gesetzliche Bewertungsregeln bestehen (zum Beispiel Ansatz der Sachbezugswerte), die Pauschalierung ausdrücklich ausgeschlossen (§ 37b Abs. 2 Satz 2 EStG). Die 44-Euro-Freigrenze wird jedoch nicht erwähnt. 

Damit werden Nachteile aus der Wahl der Pauschalversteuerung ausgeschlossen. Für teure Fitnessverträge bleibt sie aber eine Alternative. 


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Schlagworte zum Thema:  Sachbezug, Freigrenze, BFH-Urteile