Rückkehr zur alten Beitragsfälligkeit in der Diskussion

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wurde, mit der das Entgelt erzielt wurde. Die alte Fälligkeitsregelung war leichter umsetzbar, insbesondere bei Beiträgen für schwankende Bezüge .

Die Rückkehr zur bis 2005 gültigen, alten Fälligkeitsregelung wird deshalb immer wieder diskutiert. Danach waren Beiträge erst am 15. des Folgemonats fällig. Eine Umstellung auf diesen Fälligkeitstermin könnte die Sozialversicherung vor Finanzierungsprobleme stellen.

Fälligkeitsregelung und Beitragsabwicklung seit 2006

Die derzeitige Regelung zur Fälligkeit der Beiträge sieht so aus: Nach dem Entgelt zu bemessende Gesamtsozialversicherungsbeiträge (einschließlich der Umlagen) sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem Entgeltanspruch entstanden ist. Eventuelle Korrekturen werden im Folgemonat vorgenommen. Vor dem Fälligkeitstermin muss der Arbeitgeber der Einzugsstelle mitteilen, in welcher Höhe im Detail Abgaben anfallen. Dies erfolgt durch Übermittlung eines Beitragsnachweis-Datensatzes, der spätestens 5 Arbeitstage vor Ende des Kalendermonats der Einzugsstelle vorliegen muss. Besonders eng wird es jeweils im Dezember eines Jahres, wenn der Arbeitgeber aufgrund der vielen Feiertage weit vor Monatsende die Beitragsabwicklung starten muss.

Beispiel: Beitragsabwicklung

  • für den Monat September 2016: Späteste Übermittlung Beitragsnachweis-Datensatz am 26.9., Beitragsfälligkeit am 28.9.
  • für den Monat Dezember 2016: Späteste Übermittlung Beitragsnachweis-Datensatz am 23.12., Beitragsfälligkeit am 28.12.

Gründe für die aktuelle Beitragsfälligkeit

Die seit 2006 geltende Fälligkeitsregelung wurde geschaffen, damit den Sozialversicherungsträgern die Beiträge schneller zur Verfügung stehen. Die am drittletzten Bankarbeitstag des Beschäftigungsmonats bei den Einzugsstellen eingehenden Beiträge werden am gleichen Tag an die Stellen weitergeleitet, für die sie bestimmt sind:

  • Die Krankenversicherungsbeiträge gehen an den Gesundheitsfonds,
  • die Rentenversicherungsbeiträge an die Rentenversicherungsträger und
  • die Arbeitslosenversicherungsbeiträge an die Bundesagentur für Arbeit.

Diese Gelder werden zur Leistungserbringung benötigt. So werden zum Beispiel Renten der gesetzlichen Rentenversicherung am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Auszahlung erfolgt am letzten Bankarbeitstag im Monat. Durch die Beitragsfälligkeit am drittletzten Bankarbeitstag des Monats ist sichergestellt, dass laufende Renten mit den laufenden Beiträgen gezahlt werden können.

Beitragssatz in der Rentenversicherung wurde 2006 gesichert
Die Vorverlegung der Fälligkeit im Jahr 2006 hatte zur Folge, dass der Sozialversicherung einmalig anstelle von zwölf Monatsbeiträgen dreizehn Monatsbeiträge zur Verfügung standen. Dadurch konnte eine Betragssatzerhöhung in der gesetzlichen Rentenversicherung vermieden werden, die ansonsten erforderlich gewesen wäre.

Alte Fälligkeitsregelung aus Arbeitgebersicht

Für eine Rückkehr zur Beitragsfälligkeit am 15. des Folgemonats würde sprechen, dass Arbeitgeber wieder in der Lage wären, die Beiträge nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu bemessen. Eventuelle Korrekturen im Folgemonat wären nicht mehr notwendig.
Allerdings muss auch berücksichtigt werden, dass viele Entgeltabrechnungsprogramme den Arbeitgebern die Arbeit erleichtern. In den Betrieben hat sich mittlerweile eine Routine bei der Umsetzung der heutigen Regelung eingestellt. Jede Änderung der Fälligkeit würde wieder eine Anpassung der Entgeltabrechnungssysteme erfordern.

Alte Fälligkeitsregelung belastet SV

Sollte es zu einer Rückkehr zur alten Fälligkeitsregelung kommen, würde die Sozialversicherung im Jahr der Umstellung finanziell benachteiligt. Im Gegensatz zum Jahr 2006 müsste sie nun auf die Beitragseinnahme eines Monats verzichten: Es würden nur 11 statt 12 Monatsbeiträge gezahlt. Die erste Beitragseinnahme würde bei einer Umstellung ab Januar im Februar verbucht werden.

Es ist kaum anzunehmen, dass die einzelnen Sozialversicherungssysteme diese Mindereinnahme finanziell verkraften. Vielmehr ist wahrscheinlich, dass die Unterdeckung der Ausgaben durch Beitragssatzerhöhungen kompensiert wird. In der Folge kämen höhere Belastungen auf die Beitragszahler zu. Betroffen wären also insbesondere Arbeitgeber und Arbeitnehmer.