Rentenanpassung 1.7.2016: Was Arbeitgeber beachten sollten

Nach Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales steigen die Renten zum 1.7.2016 im Westen um 4,25 Prozent und im Osten um 5,95 Prozent. Wichtig für Arbeitgeber: Durch die stärkere Anpassung im Osten steigen dort für beschäftige Rentner bestimmte Hinzuverdienstgrenzen.

Wer einen Hinzuverdienst (z. B. Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung) neben einer

  • Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze oder
  • Erwerbsminderungsrente

erzielt, muss bestimmte Hinzuverdienstgrenzen beachten. Überschreitet der Hinzuverdienst die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze, kann es zu einer Rentenkürzung, einer Umwandlung in eine Teilrente oder ggf. sogar zum gänzlichen Wegfall der Rentenzahlung kommen.

Höhere Hinzuverdienstgrenzen für beschäftigte Rentner im Osten

Wird der Hinzuverdienst in den neuen Bundesländern erzielt, sind (noch) niedrigere Hinzuverdienstgrenzen/Ost zu beachten. Die Hinzuverdienstgrenzen/Ost entwickeln sich entsprechend der Angleichung des aktuellen Rentenwerts/Ost an seinen Westwert. Da der aktuelle Rentenwert/Ost auch bei der diesjährigen Rentenanpassung prozentual stärker steigt als der Westwert, kommt es zum 1.7.2016 zu einer weiteren Annäherung der Hinzuverdienstgrenzen.
Die Hinzuverdienstgrenzen im Rechtskreis West verändern sich, wenn sich die sog. Bezugsgröße ändert, was regelmäßig erst zum 1.1. eines Jahres der Fall ist.

Daraus folgt für Arbeitgeber: Durch die erhöhte Hinzuverdienstgrenzen/Ost können sich beim Gehalt ggf. Spielräume ergeben. Arbeitgeber sollten sich mit den beschäftigten Rentnern in Verbindung setzen, um diese Lücken positiv auszunutzen.

Hinzuverdienstgrenzen – grundsätzlich individuell

Die Höhe der Hinzuverdienstgrenzen ist abhängig von der Rentenart und vom Verdienst in der letzten Zeit vor Rentenbeginn bzw. vor Eintritt der Erwerbsminderung, wobei auch einkommensunabhängige Mindest-Hinzuverdienstgrenzen auf Basis eines halben Durchschnittverdienstes gelten.


Hinzuverdienstgrenzen – am Beispiel der Altersrente

West1.1. - 31.12.2016

Vollrente

- Teilrente 1/3 (Durchschnittsverdiener)

- Teilrente 1/2 (Durchschnittsverdiener)

- Teilrente 2/3 (Durchschnittsverdiener)

450,00 EUR

2.178,75 EUR

1.655,85 EUR

1.132,95 EUR

Ost

1.7. - 31.12.2016 (1.1. - 30.6.2016)

Vollrente

- Teilrente 1/3 (Durchschnittsverdiener)

- Teilrente 1/2 (Durchschnittsverdiener)

- Teilrente 2/3 (Durchschnittsverdiener)

450,00 EUR (450,00 EUR)

2.050,67 EUR (2.017,64 EUR)

1.558,51 EUR (1.533,40 EUR)

1.066,35 EUR (1.049,17 EUR)

Wie erfahren Rentner ihre Hinzuverdienstgrenzen?

Die jeweils geltenden Hinzuverdienstgrenzen können zunächst dem Rentenbescheid (der dortigen Anlage 19) entnommen werden. Da sich die Hinzuverdienstgrenzen einschließlich der Mindest-Hinzuverdienstgrenzen jährlich ändern (die Hinzuverdienstgrenzen/Ost ggf. zusätzlich zum 1.7. eines Jahres) empfiehlt es sich, sich beim Rentenversicherungsträger nach den aktuellen Hinzuverdienstgrenzen zu erkundigen. Dieser kann eine Übersicht erstellen, in welchem Rahmen aktuell ein Hinzuverdienst zulässig ist, ohne dass dies negative Auswirkungen auf die gewünschte Rente hat.

Zulässiges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze

Die maßgebende Hinzuverdienstgrenze darf während eines jeden Kalenderjahres in 2 Monaten bis zum Doppelten des für einen Monat geltenden Wertes überschritten werden, z. B. wenn Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gezahlt oder Überstunden vergütet werden.
Es wird empfohlen, sich beim Rentenversicherungsträger im Vorfeld zu erkundigen, ob bei einem Überschreiten der aktuell eingehaltenen Hinzuverdienstgrenzen (z. B. infolge eines höheren Arbeitsentgelts), dieses Überschreiten auch tatsächlich zweimal im Kalenderjahr unschädlich für die aktuelle Rentenzahlung ist.

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