Neuer Änderungsscheck für Minijobs in Privathaushalten

Die Minijob-Zentrale bietet Arbeitgebern ein neues Serviceprodukt an. Privathaushalte können Änderungen, die sich für die auf Minijob-Basis beschäftigte Haushaltshilfe ergeben, ganz bequem mit dem Änderungsscheck anzeigen.

Für Arbeitgeber, die Minijobber in ihrem Haushalt beschäftigen, gilt ein stark vereinfachtes Melde- und Beitragsverfahren - das sogenannte Haushaltsscheck-Verfahren. Es ist anzuwenden, wenn Haushaltshilfen mit Arbeiten beschäftigt werden, die üblicherweise von Familienangehörigen erledigt werden. Das Haushaltsscheck-Verfahren entlastet Privathaushalte von den Pflichten, die Arbeitgeber üblicherweise gegenüber der Sozialversicherung haben. Die Minijob-Zentrale übernimmt einen Großteil dieser Aufgaben, wie zum Beispiel die Berechnung und den Einzug aller Abgaben sowie die Meldung der Haushaltshilfe bei dem Unfallversicherungsträger. Der Änderungsscheck trägt dazu bei, die Kommunikation zwischen dem Privathaushalt und der Minijob-Zentrale zusätzlich zu erleichtern. Wir erklären Ihnen, welchen Scheck Privathaushalte in welcher Lebenslage verwenden sollten.

Der Haushaltsscheck

Der klassische Haushaltsscheck ist zwingend immer für die erstmalige Meldung der Haushaltshilfe bei der Minijob-Zentrale zu verwenden. Es handelt sich um einseitiges Formular und enthält die wesentlichen Angaben zur Person des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers und zur Beschäftigung. Zusätzlich erteilt der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale hiermit das gesetzlich vorgeschriebene SEPA-Basislastschriftmandat für den Einzug der Abgaben. Mit diesem Formular können auch Änderungen mitgeteilt werden, die sich im Laufe der Beschäftigung ergeben. Er eignet sich hierfür aber nicht optimal, so dass der Änderungsscheck angeboten wird, der alle Möglichkeiten spiegelt, die sich ändern können.

Der Änderungsscheck

Der Änderungsscheck ergänzt sinnvoll den Haushaltsscheck und den Halbjahresscheck. Er deckt alle wichtigen Lebenslagen ab, die Änderungen im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses im Privathaushalt erforderlich machen und der Minijob-Zentrale gemeldet werden müssen. Hierzu gehören:

  • Änderungen der Anschriften für den Arbeitgeber und Arbeitnehmer
  • Änderung der Besteuerungsart
  • Änderungen zum Versicherungsstatus der Haushaltshilfe in der Kranken- und Rentenversicherung
  • Änderung der Entgeltzahlung
  • Meldung des Beschäftigungsendes unter Angabe des Grundes
  • Erteilung eines neuen SEPA-Basislastschriftmandats wegen geänderter Bankverbindung

Der Halbjahresscheck

Arbeitgeber, die ihren Haushaltshilfen jeden Monat ein anderes Arbeitsentgelt zahlen, können den Habjahresscheck nutzen. Der Halbjahreszeitraum orientiert sich an den 2 Fälligkeitsterminen für die Abgaben, also dem 31. Juli für die Monate Januar bis Juni und dem 31. Januar für die Monate Juli bis Dezember. Der Arbeitgeber bescheinigt der Minijob-Zentrale jeweils nach Ablauf des Kalenderhalbjahres einmalig die Höhe der in den einzelnen Monaten erzielten Verdienste. Das Ausfüllen separater Haushaltsschecks für jeden Beschäftigungsmonat entfällt damit.

Privathaushalte erhalten den Halbjahresscheck automatisch von der Minijob-Zentrale, wenn der Minijob-Zentrale aufgrund der Anmeldung mit dem Haushaltsscheck erkennt, dass der Haushaltshilfe kein gleichbleibendes monatliches Arbeitsentgelt gezahlt wird.

Günstige Abgaben und Steuervorteil für Minijob im Privathaushalt

Für einen 450-Euro-Minijob in Privathaushalten zahlen Arbeitgeber niedrigere
Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung, als bei vergleichbaren Beschäftigungen im
gewerblichen Bereich. Die Summe der pauschalen Abgaben des Arbeitgebers an die Minijob-
Zentrale beträgt ab 1. Januar 2017 maximal 14,8 % vom Arbeitsentgelt der Haushaltshilfe (inklusive Steuer und Unfallversicherungsbeitrag). Im Vergleich dazu zahlen gewerbliche Arbeitgeber 31,2 % (zuzüglich Unfallversicherungsbeitrag). Für Minijobs in Privathaushalten ermäßigt sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20 % (max. 510 Euro im Jahr bzw. 42,50 Euro monatlich) der Aufwendungen des Arbeitgebers. Der Steuervorteil ist somit größer als die Summe der Abgaben des Arbeitgebers.

Beispiel:

Monatsverdienst: 120,00 EUR
Abgaben (14,8 % v. 120 EUR): 17,76 EUR
Gesamtkosten: 137,76 EUR
Gesparte mtl. Einkommenssteuer (20 % v. 137,76 EUR): 27,55 EUR

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