Minijob während Kurzarbeit

Vielen Berichten zufolge steigt die Zahl der Anträge auf Kurzarbeitergeld bei den Agenturen für Arbeit rasant an. Der Grund ist jedem bekannt: wirtschaftliche Auswirkungen der Corona-Pandemie. Nehmen Arbeitnehmer während der Kurzarbeit einen Minijob zur Aufbesserung des Einkommens auf, sind Besonderheiten zu beachten. 

Kurzarbeit führt bei Beschäftigten trotz des teilweisen Entgeltersatzes zu einem Minus auf dem Gehaltszettel. Dieses beträgt für Arbeitnehmer ohne Kind pauschaliert 60 Prozent und für Beschäftigte mit Kind pauschaliert 67 Prozent des ausfallenden Nettoentgelts und wird von Agentur für Arbeit gezahlt. Das Kurzarbeitergeld gleicht damit den Einkommensverlust zumindest teilweise aus. Ob der Hinzuverdienst aus einem Minijob Auswirkungen auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes hat, hängt entscheidend davon ab, wann der Nebenjob aufgenommen wurde.

Nebenjob bei Kurzarbeit: Hinzuverdienst

Bei Kurzarbeitern, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine weitere Beschäftigung aufnehmen, gilt folgendes: Das daraus erziele Entgelt ist als sogenanntes "Istentgelt" (tatsächlich erzieltes Entgelt) bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes zu berücksichtigen und dem erzielten Entgelt aus der Hauptbeschäftigung hinzuzurechnen.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer verdient infolge Kurzarbeit in seiner Hauptbeschäftigung 2.000 Euro brutto monatlich (Istentgelt); ohne den Arbeitsausfall würde er 3.500 Euro brutto monatlich (Sollentgelt) verdienen. Ausgangsgröße für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes ist damit die Differenz zwischen Istentgelt und Sollentgelt, im vorliegenden Abrechnungsmonat also 1.500 Euro.

Der Arbeitnehmer nimmt nunmehr nach Beginn der Kurzarbeit einen Minijob auf, in dem er 450 Euro monatlich verdient. Dieses Entgelt wird für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes dem Istentgelt hinzugerechnet, das nunmehr in dem Anspruchsmonat 2.450 Euro beträgt. Damit vermindert sich die für das Kurzarbeitergeld maßgebliche Berechnungsgrundlage (Entgeltdifferenz) auf 1.050 Euro.

Minijob während Kurzarbeit

Für die Berücksichtigung des Entgelts aus dem Nebenjob spielt es keine Rolle, ob dieses an Arbeitstagen (der Hauptbeschäftigung) oder an Ausfalltagen der Kurzarbeit erzielt worden ist. Ebenso unbedeutend ist grundsätzlich, ob es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder einen Minijob handelt. Die Regelung gilt gleichermaßen für Einkommen aus einer selbstständigen oder mithelfenden Tätigkeit.

Nebenjob bei Kurzarbeit: Nachweispflichten

Arbeitnehmer sind bei Aufnahme eines Nebenjobs während des Bezugs von Kurzarbeitergeld verpflichtet, das daraus erzielte Einkommen durch eine Nebeneinkommensbescheinigung (Vordruck der Agentur für Arbeit) nachzuweisen. Der Arbeitgeber hat das Einkommen aus einem Nebenjob bei der Beantragung des Kurzarbeitergeldes zu berücksichtigen und die Nebeneinkommensbescheinigung der Abrechnungsliste für das Kurzarbeitergeld beizufügen.

Nebenjob bei Kurzarbeit: Ausnahme bei fortgesetzter Nebentätigkeit

Aus der Regelung, dass nur der Hinzuverdienst aus einer "während" des Kurzarbeitergeldbezugs aufgenommenen Beschäftigung berücksichtigt wird, folgt: Eine bereits zuvor ausgeübte und insoweit lediglich "fortgesetzte" Nebenbeschäftigung bleibt bei der Leistungsberechnung unberücksichtigt. Dabei gilt keine vorherige Mindestdauer. Für Arbeitnehmer, die vor Kurzarbeitsbeginn bereits einen Minijob ausgeübt haben, sind deshalb insoweit keine Besonderheiten bei der Berechnung und Beantragung des Kurzarbeitergeldes zu beachten.

Corona-Krise: Ausnahmen beim Hinzuverdienst aus einem Minijob

Ende Mai 2020 ist das Sozialschutz-Paket II in Kraft getreten. Beim möglichen Hinzuverdienst wurde die Beschränkung auf systemrelevante Berufe aufgehoben. Kurzarbeiter können jetzt einen neuen Minijob in allen Berufen aufnehmen. Der Verdienst aus einem 450-EUR-Minijob wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Diese Regelung galt zunächst bis zum 31. Dezember 2020 und wurde nun bis 31. Dezember 2021 verlängert.