Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Studenten (KVdS)

Mit dem MDK-Reformgesetz werden die Weichen gestellt für ein elektronisches Studenten-Meldeverfahren. Grundlage der Regelungen sind die Ergebnisse einer Machbarkeitsstudie der Krankenkassen und Hochschulen. Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft.

Arbeitgeber müssen für Studierende bei Einhaltung bestimmter Grenzen aufgrund des sogenannten Werkstudentenprivilegs keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abführen. Studierende zahlen in diesen Fällen einen geringeren Beitrag. Für die Durchführung der studentischen Krankenversicherung haben Krankenkassen und Hochschulen Bescheinigungen und Meldungen in Papierform zu erstellen. Dieses Papierverfahren wird nun abgelöst durch ein vollelektronisches Studenten-Meldeverfahren. Davon profitieren auch Studieninteressierte.

Machbarkeitsstudie der Krankenkassen und Hochschulen mit konkreten Vorschlägen

Im vergangenen Jahr trafen sich Krankenkassen und Hochschulen und bewerteten die rechtlichen, fachlichen und technischen Voraussetzungen für die Umsetzung eines elektronischen Meldeverfahrens. Am Ende dieser Studie stand eine ausformulierte Verfahrensbeschreibung mit den notwendigen Meldungen bei Beginn und Ende des Studiums, einem Krankenkassen- und Hochschulwechsel sowie bei einem Zahlungsverzug des Studenten. 

Wegfall der Begrenzung der studentischen Krankenversicherung auf das 14. Fachsemester

Im Rahmen der Studie wurde deutlich, dass die bestehende Begrenzung der studentischen Krankenversicherung auf das 14. Fachsemester zu einem komplexen Meldeverfahren führen würde. Im Nachgang der Studie konnte festgestellt werden, dass die Begrenzung wenig Praxisrelevanz hat. Da ohnehin mit dem 30. Lebensjahr die Krankenversicherung für Studenten spätestens endet, wird die zusätzliche Begrenzung auf das 14. Fachsemester mit dem MDK-Reformgesetz gestrichen. 

Wegfall bestehender Meldepflichten für Hochschulen

Durch die Streichung der Begrenzung auf das 14. Fachsemester wird das Meldeverfahren nicht nur einfacher, sondern auch vom Umfang her geringer. Die erst neu aufgenommenen zusätzlichen Meldepflichten der Hochschulen bei Aufnahme eines Masterstudiums sowie bei Abschluss des 14. Fachsemesters entfallen ab dem kommenden Jahr. 

Einbindung der Versicherungsbescheinigung in das elektronische Meldeverfahren

Parallel mit der Umsetzung eines ganzheitlichen elektronischen Meldeverfahrens wird auch die Versicherungsbescheinigung der Krankenkassen abgeschafft. Diese muss bislang der Hochschule für die Einschreibung vorgelegt werden. Künftig meldet die Krankenkasse auf Anforderung des Studieninteressierten der Hochschule den Versicherungsstatus elektronisch. Damit entfällt die Pflicht, der Hochschule eine Versicherungsbescheinigung zuzuschicken.

Gesonderte Absendernummer und Hochschuldatei für die technische Kommunikation

Zur Teilnahme am elektronischen Meldeverfahren erhält jede Hochschule auf Antrag eine gesonderte Absendernummer. Diese Absendernummer wird in einer Hochschuldatei gespeichert. Damit sind Krankenkassen in der Lage, die Meldungen an die Hochschule im technischen Verfahren korrekt zu adressieren. Hochschulen nutzen für die technische Adressierung ihrer Meldungen eine bestehende Datei der Krankenkassen.

Zweijährige Übergangszeit für Hochschulen 

In der Studie waren sich die Teilnehmer einig, den Hochschulen einen weichen Übergang einzuräumen. Jede Hochschule kann innerhalb von zwei Jahren individuell entscheiden, wann sie das Papierverfahren aufgibt und in das elektronische Meldeverfahren einsteigt. Die Krankenkassen hingegen werden einheitlich in der Lage sein, elektronische Meldungen anzunehmen und abzugeben. Bis zur Umsetzung der Hochschule muss der Studieninteressierte weiterhin eine Papier-Versicherungsbescheinigung der Krankenkasse vorlegen.

Start des Verfahrens in der Fläche

Mit dem Inkrafttreten des MDK-Reformgesetzes zum 1. Januar 2020 fällt der Startschuss, das beschriebene Verfahren in der Krankenkassensoftware und in den Campus-Management-Systemen umzusetzen. Nach einer Pilotphase soll es dann losgehen. Der genaue Zeitplan bis zum Tag X wird im Herbst von Krankenkassen und Hochschulen festgelegt.


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