Eigener Hausstand trotz Wohnung bei den Eltern

Alleinstehende müssen für die steuerliche Berücksichtigung einer doppelten Haushaltsführung einen eigenen Hausstand nachweisen. Diese Voraussetzung kann auch bei gemeinsamer Haushaltsführung von Eltern und erwachsenen, wirtschaftlich eigenständigen Kindern erfüllt sein.

Die notwendigen Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, können vom Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden oder - alternativ - vom Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden. 

Zweitwohnung am Beschäftigungsort

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Mitarbeiter außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und zusätzlich am Beschäftigungsort eine (Zweit)Wohnung unterhält. Keinen eigenen Hausstand unterhält nach der bisherigen Rechtsprechung z. B., wer in den Haushalt der Eltern eingegliedert ist, ohne die Haushaltsführung wesentlich mitzubestimmen. Das gilt insbesondere für junge Arbeitnehmer, die nach Beendigung ihrer Ausbildung - wenn auch gegen Kostenbeteiligung - weiterhin im Haushalt der Eltern ein Zimmer bewohnen.

Doppelte Haushaltsführung erwachsener berufstätiger Kinder

In einem aktuellen Streitfall beim Bundesfinanzhof (BFH) machte der Kläger, ein 43 Jahre alter promovierter Diplom-Chemiker, vergeblich die Kosten für eine Unterkunft am Beschäftigungsort geltend. Dort hatte er seinen Zweitwohnsitz begründet. Seinen Hauptwohnsitz behielt er im Einfamilienhaus seiner im Streitjahr 71 Jahre alten Mutter bei.

Nach der Entscheidung des BFH ist bei einem erwachsenen und wirtschaftlich eigenständigen Kind - anders als bei jungen Arbeitnehmern - grundsätzlich davon auszugehen, dass es die gemeinsame Haushaltsführung mit den Eltern oder einem Elternteil wesentlich mitbestimmt. Es kann deshalb im elterlichen Haushalt auch einen "eigenen Hausstand" unterhalten und eine steuerliche doppelte Haushaltsführung begründen.

Dient die Wohnung am Beschäftigungsort lediglich als Schlafstätte, ist nach der Entscheidung regelmäßig davon auszugehen, dass der Mittelpunkt der Lebensführung noch am Heimatort zu verorten ist und dort der Haupthausstand geführt wird.

(vgl. BFH, Urteil vom 16.1.2013, VI R 46/12 - veröffentlicht am 24.4.2013)

Vorsicht bei steuerfreien Arbeitgeberleistungen an Auszubildende

Für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung bei Mitarbeitern, die bereits ihre Ausbildungszeit abgeschlossen haben, schafft das Urteil Rechtssicherheit. Bei steuerfreien Erstattungen an Auszubildende, die noch bei ihren Eltern wohnen, ist aber weiterhin Vorsicht geboten.

Praxistipp: Bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers muss die Voraussetzung des eigenen Hausstandes nicht näher geprüft werden, so z. B., wenn ein Arbeitnehmer eine arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung (Berufsschule, Universität o. Ä.) besucht. Diese stellt nach der Rechtsprechung des BFH keine regelmäßige Arbeitsstätte dar (vgl. BFH, Urteile vom 9.2.2012, VI R 44/10 und VI R 42/11). Beim Besuch auswärtiger Bildungsstätten ist deshalb regelmäßig ein steuerfreier Reisekostenersatz möglich.