Rückforderung von Kurzarbeitergeld durch die BA

Insbesondere während der Coronapandemie wurden Anträge auf Kurzarbeitergeld großzügig bewilligt - allerdings stets unter Vorbehalt. Die Bundesagentur für Arbeit prüft innerhalb von sieben Monaten nach dem Leistungsbezug die bewilligten Leistungen abschließend. Fehlerhafte Entscheidungen werden dann berichtigt und überzahlte Beträge sind durch den Arbeitgeber zu erstatten.

Kurzarbeitergeld wird gezahlt, wenn es zu einem erheblichen Arbeitsausfall mit entsprechenden Einbußen an Arbeitsentgelt kommt. Daneben sind vom Betrieb und von den Arbeitnehmenden weitere Voraussetzungen zu erfüllen. (Mehr zu den Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld und den Entwicklungen während der Coronapandemie lesen Sie in diesem Beitrag). Schließlich ist der (zukünftige) Arbeitsausfall vorausschauend durch den Arbeitgeber schriftlich oder online bei der Bundesagentur für Arbeit anzuzeigen. Dort werden entsprechende Formulare bereitgestellt.

Verfahren zum Kurzarbeitergeld: Anerkennungsbescheid, Antrag, Leistungsbescheid, Zahlung

Mit der Anzeige versichert der Arbeitgeber, dass wirtschaftliche Gründe den Arbeitsausfall verursacht haben. Der Betriebsrat muss dem zustimmen. Die Arbeitsagentur erteilt nach Eingang der Anzeige einen Bescheid darüber, ob aufgrund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Anerkennungsbescheid). Arbeitgeber und Arbeitnehmende können damit sicher davon ausgehen, einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld zu haben.

Aufgrund des Anerkennungsbescheids beantragt der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld und erhält darüber einen vorläufigen Leistungsbescheid der Arbeitsagentur. Der Arbeitgeber berechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt es an seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus. Er tritt damit in Vorleistung und erhält anschließend eine Erstattung durch die Arbeitsagentur. Das Kurzarbeitergeld ist für Arbeitnehmende als Sozialleistung steuerfrei. Es unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt.

Rückforderung von Kurzarbeitergeld

Die Arbeitsagentur prüft innerhalb von sieben Monaten nach dem Leistungszeitraum abschließend das vom Arbeitgeber ausgezahlte Kurzarbeitergeld. Sie kann dazu die Lohn- und Arbeitszeitunterlagen einsehen (z. B. im Betrieb, in eigenen Räumen oder beim Steuerberater). Über das Ergebnis der Prüfung wird ein abschließender Leistungsbescheid erteilt, durch den gegebenenfalls zu Unrecht gezahltes Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber zurückgefordert wird.

In diesen Fällen ist die Entgeltabrechnung zu berichtigen. Aus dem lohnsteuerfreien Kurzarbeitergeld wird nachträglich lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn, dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin droht somit eine Steuernachzahlung. Zudem hat die Rückforderung von Kurzarbeitergeld Auswirkungen auf das Beitragsrecht der Sozialversicherung (mehr dazu lesen Sie in diesem Beitrag).

Kurzarbeitergeld: Aufhebung des Anerkennungsbescheides

Neben der Rückforderung unrechtmäßig gezahlten Kurzarbeitergeldes aufgrund eines abschließenden Leistungsbescheides sind auch Sachverhalte denkbar, in denen die Arbeitsagentur den Anerkennungsbescheid aufhebt und Leistungen zurückfordert. Der Anerkennungsbescheid wird rückwirkend aufgehoben, wenn sich nach seinem Erlass die Verhältnisse ändern (z. B. wegen einer Betriebsschließung). Darauf beruhende Leistungsbescheide werden ebenfalls aufgehoben und Leistungen vom Arbeitgeber zurückgefordert.

Erweist sich ein Anerkennungsbescheid bereits anfänglich als fehlerhaft, darf er trotzdem nicht zurückgenommen werden, wenn der Arbeitgeber auf den Bestand des Bescheides vertraut. Er genießt Vertrauensschutz. Das gilt unter anderem, wenn die Leistungen bereits an die Arbeitnehmenden ausgezahlt wurden.

Der Arbeitgeber kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen, wenn er "bösgläubig" gehandelt und bei seiner Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat. Die Arbeitsagentur ist in diesen Fällen verpflichtet, den Anerkennungsbescheid rückwirkend aufzuheben. Zusätzlich wird geprüft, ob der Arbeitgeber ordnungswidrig gehandelt oder sich vielleicht strafbar gemacht hat. Dann droht ein Bußgeld oder eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft. Davon können auch Arbeitnehmende betroffen sein, die z. B. durch Beihilfe strafbar gehandelt haben.

Bundesagentur für Arbeit hat Beweispflicht

Von der Anzeige des Arbeitgebers bis zu Rückforderung ergeben sich mehrere Verfahren, die jeweils durch einen Bescheid der Bundesagentur für Arbeit abgeschlossen werden. Adressat ist der Arbeitgeber, der Rechtsschutz beanspruchen und Klage erheben kann. Wird Kurzarbeitergeld zurückgefordert, ist die Arbeitsagentur beweispflichtig. Der Arbeitgeber hat allerdings mitzuwirken, indem er Auskünfte erteilt oder Unterlagen vorlegt.


Das könnte Sie auch interessieren:

Erneuter Anspruch auf Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmende

Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge beim Kurzarbeitergeld

Urlaub und Kurzarbeit: Was müssen Arbeitgeber beachten?

Schlagworte zum Thema:  Kurzarbeit, Kurzarbeitergeld, Coronavirus, SGB