A1-Bescheinigungen bei Dienstreisen bleiben

Berichten zufolge sollten für Dienstreisen ins europäische Ausland A1-Bescheinigungen – oft als Entsendebescheinigung bezeichnet – abgeschafft werden. Ausgelöst wurde dieses Gerücht durch eine Meldung der Europäischen Kommission vom 20. März 2019. Was geschieht aber tatsächlich?

In der Meldung wurde über die Einigung zwischen den Vertretern des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates berichtet, die Verordnungen über Soziale Sicherheit zu überarbeiten. Im Rahmen dieser Überarbeitung sollte auch vereinbart werden, dass bei kurzen Dienstreisen die Entsendebescheinigung A1 nicht mehr benötigt werde.

Entwurf wurde abgelehnt

Inzwischen aber wurde bei einer Tagung des Europäischen Rats am 27. und 28. März der Vorschlag der Europäischen Kommission abgelehnt. Somit muss in diesem Punkt nachverhandelt werden. Bis neue Regeln eingeführt sind, gelten weiterhin die hier nachfolgenden Bestimmungen.

Was ist die A1-Bescheinigung?

Die A1-Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gilt als Nachweis, dass für eine Person bei Entsendungen weiterhin die Rechtsvorschriften des Entsendestaates gelten. Somit werden die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates nicht angewandt. Die A1-Bescheinigung/Entsendebescheinigung gilt als Nachweis für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung sowie im Bereich der Arbeitsförderung.

Wann wird die A1-Bescheinigung benötigt?

Die A1-Bescheinigung wird bei jeder grenzüberschreitenden Tätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat benötigt. Hierunter sind alle Tätigkeiten zu versehen, die grenzüberschreitend ausgeübt werden. Die Dauer und Art der Tätigkeit sind dabei unerheblich.

Gibt es Ausnahmen für Geschäftsreisen?

Eine Entsendung ist jede vorübergehende Beschäftigung im Ausland. Auch Dienstreisen in einen anderen Mitgliedsstaat gehören hierzu. Die A1-Bescheinigung/Entsendebescheinigung wird selbst bei eintägigen Dienstreisen benötigt.

Was passiert, wenn die A1-Bescheinigung nicht mitgeführt wird?

Sollte bei einer Kontrolle keine A1-Bescheinigung/Entsendebecheinigung vorgelegt werden, kann die Tätigkeit als nicht versicherte Tätigkeit angesehen werden. In einigen Mitgliedsstaaten wird ein Bußgeld erhoben oder der Zutritt auf das jeweilige Firmen- beziehungsweise Werksgelände verweigert. In Österreich und Frankreich gibt es einen Kompromiss. Von einer Geldstrafe wird abgesehen, sofern nachgewiesen werden kann, dass die A1-Bescheinigung vor der Entsendung beantragt wurde.

Wie und wo ist die A1-Bescheinigung erhältlich?

Deutsche Arbeitgeber haben die A1-Bescheinigung im Rahmen des elektronischen Antrags-und Bescheinigungsverfahrens A1 über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder mithilfe einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe an den zuständigen Sozialversicherungsträger zu übermitteln.

Schlagworte zum Thema:  Entsendung, Auslandsreise, Auslandsaufenthalt