Krankfeiern oder Schwänzen wegen Fußball-WM

Verlassen Arbeitnehmer den Arbeitsplatz oder erscheinen sie dort nicht, um Fußballspiele anzusehen, handelt es sich um einen klaren Fall von Arbeitsverweigerung. Diese muss zunächst abgemahnt werden. Im Wiederholungsfall kann die fristlose Kündigung ausgesprochen werden.

Nur alle vier Jahre! Bei manchen Arbeitnehmern kann die Fußballbegeisterung bei einer Weltmeisterschaft überhand nehmen. Das Arbeitsrecht setzt hier klare Grenzen: Für den Fall, dass Arbeitnehmer krank feiern, etwa weil der beantragte Urlaub wegen entgegenstehender dringender betrieblicher Belange nicht gewährt wurde und stattdessen das Spiel der Nationalmannschaft verfolgen, können Arbeitgeber arbeitsrechtliche Konsequenzen zu treffen. 

Abmahnung für Blaumacher

Der kurzfristige Ausfall von Arbeitskräften bedeutet für die Personalverantwortliche, dass sie den Personaleinsatz neu planen müssen und die anwesenden Arbeitnehmer für ihre vermeintlich kranken Kollegen zusätzliche Arbeit leisten müssen. Wie können Arbeitgeber in solchen Fällen reagieren? Arbeitsrechtlich handelt es sich um eine klare Form von Arbeitsverweigerung. Ist sich der Arbeitgeber also sicher, dass der Arbeitnehmer "blau gemacht" hat, weil er beispielsweise keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachweisen kann, darf er hierauf mit einer Abmahnung und im Wiederholungsfall der Kündigung reagieren. 

Der Arbeitnehmer muss seine Krankheit nachweisen

Hat der Arbeitgeber Zweifel an einer behaupteten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers gilt Folgendes: Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit trägt der Arbeitnehmer. Diesen Anforderungen kommt er regelmäßig mit der Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vollständig nach. Legt der Arbeitnehmer einen solchen Nachweis vor, so hat der Arbeitgeber folglich seinerseits aktiv zu werden, wenn er die Arbeitsunfähigkeit bestreitet. Er hat dann Gründe zu ermitteln, die die Richtigkeit der Bescheinigung in Frage stellen. Begleitumstände, die den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeit erschüttern können, sind etwa die Ankündigung der Krankheit durch den Arbeitnehmer oder wenn jemand den Arbeitnehmer beim Public Viewing oder im Stadion gesehen hat.

Arbeitgeber kann den medizinischen Dienst der Krankenversicherung einschalten

Ferner kommt eine Begutachtung beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MKD) in Betracht - auf Bitten des Arbeitgebers. Werden vom Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit seines Arbeitnehmers erhoben, hat die zuständige Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme durch den MDK einzuholen. Dieser hat für diese Fälle Kapazitäten freizuhalten und eine möglichst zeitnahe Begutachtung innerhalb von wenigen Arbeitstagen sicherzustellen. Die Krankenkasse kann sich über die Zweifel des Arbeitgebers an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht hinwegsetzen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben. Dies dürfte insbesondere bei Arbeitnehmern zutreffen, die im Krankenhaus stationär behandelt werden.


Praxistipp: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, der Krankenkasse die Zweifel durch schlüssige Tatsachen zu dokumentieren oder zu beweisen (vgl.  § 275 Abs. 1a SGB V). Dennoch empfiehlt es sich für den Arbeitgeber, nähere Angaben zu machen, um eine Konkretisierung der Begutachtung zu erleichtern.