Arbeitszeit: Aufzeichnungspflicht und Mindestlohnkontrolle

Eine längere gesetzliche Höchstarbeitszeit pro Tag sowie weniger Aufzeichnungspflichten, das hat zuletzt das Gastgewerbe gefordert. Welche Vorgaben das Arbeitszeitgesetz auch für Nicht-Gastronomie-Betriebe enthält, die durch Mindestlohnkontrollen nun brisant werden können.

Das Gastgewerbe fordert längere Arbeitszeiten pro Tag. Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) schlägt vor, die gesetzliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden pro Tag zu verlängern und an maximal drei Tagen pro Woche eine Arbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zuzulassen. Das Arbeitszeitgesetz müsse entsprechend geändert werden, sagte Dehoga-Präsident Ernst Fischer zuletzt in Berlin. "Es geht nicht um unbezahlte Mehrarbeit und nicht um mehr Arbeit insgesamt", fügte er hinzu.

Aufzeichung der Arbeitszeit bringt bürokratischen Aufwand

Fischer beklagte im Zusammenhang mit dem Mindestlohngesetz auch die umfassende Dokumentation der Arbeitszeit. Sie stelle die Branche unter einen Generalverdacht. Die Unternehmen müssten laut Gesetz die Arbeitszeit von Mitarbeitern bis zu einer Verdienstgrenze von monatlich 2.958 Euro aufzeichnen, sagte Fischer. "Wer diese Summe verdienen will, muss 348 Stunden zum Mindestlohn arbeiten", rechnete er vor. "Das hat mit der Realität nichts zu tun." Der Verband setzt sich dafür ein, die Einkommensgrenze für die Dokumentationspflicht auf 1.900 Euro zu senken. Diese Änderung lehnte die Koalition jedoch zuletzt ab.

Arbeitszeitgesetz: Dokumentationspflicht des Arbeitgebers

Häufig wird  dabei vergessen: Durch die Mindestlohnkontrollen gewinnen die Aufzeichnungspflichten zwar neue Brisanz. Die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zur Dokumentation der Arbeitszeiten sind so brandneu jedoch nicht, schreibt etwa Rechtsanwalt und Fachautor Thomas Muschiol in der März-Ausgabe des Personalmagazins. So findet sich etwa in § 16 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) schon seit Langem folgende Formulierung: "Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche  Arbeitszeit des § 3 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen."

Aufzeichnungspflicht bei mehr als acht Stunden Arbeitszeit

Damit sind Arbeitgeber über alle  Branchen hinweg verpflichtet, jede Arbeitszeit, die den nach dem Arbeitszeitgesetz geltenden grundsätzlichen Acht-Stunden-Tag überschreitet, zu erfassen. Ebenso, wie beim neuen Mindestlohngesetz ist eine bestimmte Form für diese  Arbeitszeitnachweise nicht vorgeschrieben. Alle Arbeitgeber, die sich und ihren Mitarbeitern eine Arbeitszeitkontrolle ersparen wollen, sind gehalten, eine wie auch immer geartete schriftliche Dokumentation der sogenannten Mehrarbeit einzurichten und zwei Jahre lang vorzuhalten.  

Ausnahmeregeln entbinden den Arbeitgeber nicht von Dokumentationspflicht der Arbeitszeit

Zudem, ergänzt Muschiol in seinem Beitrag, werde folgendes in der Praxis bisher oft vergessen: Mehrarbeit nach dem Arbeitszeitgesetz ist auch dann aufzuzeichnen, wenn nach den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes die Überschreitung von acht Stunden mittels im Detail beschriebener Ausgleichsmöglichkeiten problemlos möglich ist. Öffnungsklauseln für derartige Überschreitungsregelungen stelle das Arbeitszeitgesetz eine ganze Reihe zur Verfügung. Danach könne die Arbeitszeit auch dauerhaft oberhalb der Acht-Stunden-Grenze liegen, wenn Arbeitnehmer die speziell beschriebenen Ausgleichszeiträume einhalten.

Die Grundnorm dafür ist § 3 Satz 2 ArbZG, wonach bis zu zehn Stunden tägliche Arbeitszeit dann kein Problem sind, wenn sichergestellt ist, dass innerhalb von sechs Monaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden nicht überschritten werden. Noch weiter kann die Arbeitszeit ausgedehnt werden, wenn tarifliche Bestimmungen bestehen. Aber auch in diesen Fällen bleibt die Dokumentationspflicht von Überschreitungen der Acht-Stunden-Grenze bestehen.

Den gesamten Beitrag zu Aufzeichnungspflichten aus dem Arbeitszeit- wie auch dem Nachweisgesetz sowie zur Frage, wie viel Kontrolle flexible Arbeitszeitmodelle benötigen, lesen Sie in der Ausgabe 03/2015 des Personalmagazins.

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Schlagworte zum Thema:  Arbeitszeiterfassung, Mindestlohn