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Betriebsratswahl

Wählerliste für die Betriebsratswahl


Betriebsratswahl: Wählerliste, Wahlrecht, Wahlordnung

Alle Wahlberechtigten sind von dem Wahlvorstand gemäß § 2 Abs.1 der Wahlordnung (WO) zum BetrVG für jede Betriebsratswahl in einer Liste aufzustellen. Nur den in dieser Wählerliste aufgeführten Arbeitnehmenden steht das aktive sowie passive Wahlrecht zu.

Der Arbeitgeber liefert die Arbeitnehmerdaten an den Wahlvorstand. Aus diesen Daten stellt der Wahlvorstand die Wählerliste auf. In der Wählerliste sind die   Wahlberechtigten mit Familiennamen, Vornamen und Geburtsdatum sowie getrennt nach Geschlechtern in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. Alle nur aktiv, aber nicht passiv Wahlberechtigten (z. B. Arbeitnehmende, die 16 oder 17 Jahre alt sind oder Leiharbeitnehmende) sind in der Wählerliste gesondert zu kennzeichnen.

Wählerliste: Wahlvorstand erstellt Übersicht

Gemäß § 2 Abs. 2 WO ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen, insbesondere ein Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und leitenden Angestellten, zur Verfügung zu stellen. Bloße Wahl- oder Vorfeldinitiatoren haben keinen Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber (ArbG Berlin v. 26. August 2022, 41 BVGa 7430/22).

Nach Aufstellung der Wählerlisten hat der Wahlvorstand diese - ohne die Geburtsdaten der Arbeitnehmenden - sowie eine Kopie der Wahlordnung zum BetrVG ab bzw. zeitgleich mit dem Erlass des Wahlausschreibens bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb auszuhängen.

Hinweis: Alternativ kann die Wählerliste auch per E-Mail versendet oder im Intranet veröffentlicht werden. Hierfür muss sichergestellt werden, dass jeder und jede Arbeitnehmende vom jeweiligen Arbeitsplatz auf die Wählerliste zugreifen kann (Vorsicht bei z. B. angestellten Gebäudereinigern). Zudem muss der Wahlvorstand die Wählerliste laufend aktualisieren und Vorkehrungen dafür treffen, dass nur er Änderungen vornehmen kann.

Aktives Wahlrecht: Wer darf wählen?

Das aktive Wahlrecht, also die Wahlberechtigung, haben nach § 7 BetrVG alle Arbeitnehmenden des Betriebs, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben. Zu den Arbeitnehmern zählen auch Auszubildende, Teilzeitmitarbeitende, befristet eingestellte Arbeitnehmende, Minijobber, Werkstudenten sowie im Homeoffice und mobil beschäftigte Arbeitnehmende.

  • Gekündigte Mitarbeitende: Sie sind noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist wahlberechtigt. Während eines Kündigungsschutzprozesses sind sie nur wahlberechtigt, wenn sie weiterbeschäftigt werden. Keine Wahlberechtigung soll bei einer rechtswirksamen unwiderruflichen Freistellung des Arbeitnehmers bestehen.
  • Künftige Mitarbeitende: Die Wahlberechtigung liegt jedoch nicht vor, wenn bereits zum Zeitpunkt der Wahl ein Arbeitsvertrag für eine nach der Wahl beginnende Beschäftigung vorliegt.
  • Leiharbeitnehmende: Zeitarbeiter sind nach § 7 S. 2 BetrVG wahlberechtigt, wenn sie voraussichtlich länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Das Wahlrecht steht dem Leiharbeitnehmer jedoch erst mit Beginn der Beschäftigung zu.
  • Fremdpersonal: Personal, das im Rahmen eines Werk- oder Dienstvertrages im Betrieb tätig ist, ist nicht wahlberechtigt. 
  • Praktikanten: Sind in der Regel wahlberechtigt, sofern sie zur Arbeitsleistung verpflichtet sind und es sich nicht um ein Pflichtpraktikum handelt, das z. B. nach einer Studienordnung vorgeschrieben ist. Ebenso ausgenommen sind Schülerpraktikanten.
  • Leitende Angestellte: Diese Mitarbeitenden sind nicht wahlberechtigt (§ 5 Abs. 3 BetrVG).

Ob Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als leitende Angestellte einzuordnen sind, bereitet in der Praxis oft Schwierigkeiten und muss im Einzelfall geprüft werden. "Echte" leitende Angestellte sind in der Praxis selten und müssen z. B. eine selbstständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis oder eine Generalvollmacht oder nicht unbedeutende Prokura haben (§ 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 2 BetrVG). Relevant wird die Zuordnung in der Regel, wenn durch die leitenden Angestellten die Schwellenwerte für Freistellungen der Betriebsratsmitglieder (§ 38 BetrVG) oder eine bestimmte Größe des Betriebsrats (§ 9 BetrVG) erreicht werden können. In diesen Fällen wird vom Wahlvorstand oftmals ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren eingeleitet.

Hinweis: Wird während der Betriebsratswahl gleichzeitig für leitende Angestellte ein Sprecherausschuss gewählt, müssen sich die Wahlvorstände darüber unterrichten, wen sie als leitenden Angestellten qualifiziert haben und wen nicht (§ 18a BetrVG). Sind sich die Wahlvorstände uneinig, entscheidet ein (im Zweifel geloster) Vermittler.

  • Heimarbeiter: Da auch in Heimarbeit Beschäftigte Arbeitnehmende des Betriebs sind, sind diese wahlberechtigt. Eine Zuordnung erfolgt jedoch grundsätzlich nur zu dem Betrieb, in dem der Heimarbeiter hauptsächlich beschäftigt war. Achtung: Heimarbeit ist kein Homeoffice! (Lesen Sie dazu: "Der Heimarbeiter – Chancen und Risiken einer vernachlässigten Beschäftigungsform").
  • Teilzeitmitarbeitende: Sie können anders als Heimarbeiter auch mehreren Betrieben zugeordnet werden. Aufgrund des Grundsatzes der allgemeinen und gleichen Wahl zählen ihre Stimmen auch wie die von Vollzeitmitarbeitern und nicht etwa nur anteilig entsprechend ihrer Arbeitszeit.
  • Ins Ausland entsandte Mitarbeitende: Entscheidend ist, ob sie weiterhin im Entsendebetrieb eingegliedert und ihm zuzuordnen sind. Das ist z. B. der Fall, wenn die Entsendung zeitlich befristet ist oder bei einer fehlenden Eingliederung, etwa bei Montagearbeiten.
  • Arbeitnehmende mit ruhendem Arbeitsverhältnis: Das betrifft u.a. Arbeitnehmerinnen in Mutterschutz oder Arbeitnehmer in Elternzeit, die krank oder beurlaubt sind. Diese sind weiterhin wahlberechtigt.

Ist ausgeschlossen, dass der oder die Arbeitnehmende wieder in den Betrieb zurückkehrt (z.B. im Rahmen der Freistellungs- bzw. Passivphase der Altersteilzeit) ist er oder sie nicht wahlberechtigt.

Passives Wahlrecht: Wer darf gewählt werden?

Wählbar sind alle aktiven Wahlberechtigten, die dem Betrieb am Wahltag mindestens sechs Monate angehören und das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 8 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Fehlt die Wahlberechtigung, kann der Arbeitnehmer also nicht aktiv wählen, ist er auch nicht wählbar. Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, dann können alle aktiv Wahlberechtigten gewählt werden, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Entsprechend sind auch alle zuvor genannten wahlberechtigten Arbeitnehmenden wählbar, wohingegen leitende Angestellte auch kein passives Wahlrecht haben.

Gekündigte Mitarbeitende sind auch nach Ablauf der Kündigungsschutzfrist noch wählbar, sofern sie eine Kündigungsschutzklage erhoben haben (BAG v. 10. November 2004, 7 ABR 12/04). Das Betriebsratsamt können sie – falls sie gewählt werden – bis zur (rechtskräftigen) Entscheidung nicht ausüben und werden durch das zuständige Ersatzmitglied vertreten.

Auch Mitglieder des Wahlvorstands können sich als Wahlbewerber aufstellen lassen.

Hinweis: Selbst aus dem bisherigen Betriebsrat wegen grober Pflichtverletzungen im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG ausgeschlossene Betriebsratsmitglieder können sich erneut aufstellen lassen und gewählt werden (BAG v. 27. Juli 2016, 7 ABR 14/15).

Berichtigung der Wählerliste

Änderungen und Ergänzungen der Wählerliste können nur bis zum Tag vor der Stimmabgabe erfolgen, nicht jedoch am Wahltag selbst. Eine Ausnahme besteht nach § 4 Abs. 2 S. 2 WO u.a. für Schreib- oder offensichtliche Fehler, die bis zum Abschluss der Stimmabgabe korrigiert werden können.


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