HOAI-Novelle tritt am 1.1.2021 in Kraft

Der Bundesrat hat der novellierten Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) und dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) als Grundlage für die Verordnung zugestimmt. Damit tritt die Verordnung am 1.1.2021 in Kraft.

Weil die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze gegen Europarecht verstößt, muss die deutsche Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) angepasst werden. Das entsprechende Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) war im Juli 2019 gefallen. In der Regel sollten EuGH-Vorgaben binnen eines Jahres oder maximal innerhalb von eineinhalb Jahren in nationales Recht umgesetzt werden. Jetzt ist es so weit.

Neue HOAI tritt am 1.1.2021 in Kraft

Die Ermächtigungsgrundlage für die HOAI einer Rechtsverordnung der Bundesregierung ist das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG), das infolge des EuGH-Urteils ebenfalls angepasst werden musste.

Am 6. November hat der Bundesrat dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze (ArchLG), den das Bundeskabinett am 15.7.2020 beschlossen hatte, zugestimmt. Der Bundestag hatte das Gesetz am 8.10.2020 durchgewunken.

Weiter hat der Bundesrat dem Entwurf der Ersten Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zugestimmt. Diesen hatte das Bundeskabinett am 16.9.2020 auf den Weg gebracht.

Damit kann die neue Fassung der HOAI zum 1.1.2021 in Kraft treten.

Mindest- und Höchstsätze der HOAI werden gestrichen

Für Honorare für Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren soll es in der Neufassung künftig keine verbindlichen Mindest- oder Höchsthonorarsätze mehr geben. Die Honorare für Planerleistungen sollen nach dem Willen des EuGH frei vereinbar sein.

Das entsprechend ermittelte Honorar darf jedoch abgeändert werden, etwa durch Zu- oder Abschläge. Die bisherigen Honorartafeln sind unverbindlich, sollen aber eine Orientierung für die Honorarhöhe im Einzelfall bieten. Darüber hinaus soll es künftig für eine wirksame Honorarvereinbarung nicht mehr erforderlich sein, dass diese bereits zur Auftragserteilung vorliegt. Es soll dann der Basishonorarsatz als vereinbart gelten. Außerdem sollen die Formanforderungen der HOAI reduziert werden. Es genügt die einfache Textform.

Hintergrund: EuGH kippt HOAI

In seinem Urteil vom 4.7.2019 (Az. C-377/17) hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gegen europäisches Recht verstoßen. Betroffen ist nach Auffassung des höchsten europäischen Gerichts die Dienstleistungsrichtlinie und die Niederlassungsfreiheit der Mitglieder der Europäischen Union (EU). Deshalb muss die nationale Rechtsordnung jetzt an die Vorgaben des Urteils angepasst werden.


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