Was ist bei Umsetzung der CSR-Berichtspflicht zu beachten?

Das im März verabschiedete CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes führt zu einer deutlichen Ausweitung der Berichterstattungspflicht über Corporate Social Responsibility. Viele Unternehmen müssen ab 2017 ihre Lage- und Konzernlageberichten in der nichtfinanziellen Berichterstattung erweitern. Was ist dabei zu beachten?

Im März 2017 verabschiedete der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten, kurz als CSR-Berichtspflicht bezeichnet.

Von der CSR-Berichtspflicht betroffene Unternehmen

Rund 550 Unternehmen in Deutschland sind aktuell dazu verpflichtet, diese EU-Richtlinie umzusetzen. Betroffen sind  alle kapitalmarktorientierten Unternehmen sowie Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen.

Die Berichtspflicht gilt für Unternehmen, 

  • die im Schnitt eines Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter haben,
  • deren Umsatzerlöse sich auf mehr als 40 Millionen Euro belaufen oder dessen Bilanzsumme bei mehr als 20 Millionen Euro liegt.

Zwar sind damit kleine und mittelständische Unternehmen nicht unmittelbar von der Pflicht erfasst, es ist aber fast unumgänglich, dass Großbetriebe zur Erstellung ihres Berichts CSR-Informationen von ihren Zulieferern einfordern (s.u.).

Berichtsthemen zu Corporate Social Responsibility

Die verpflichteten Unternehmen müssen in einem Bericht ihre nicht-finanziellen Kennzahlen bzw. ihr Engagement hinsichtlich ihrer unternehmerischen Verantwortung (CSR) bereitstellen. Außerdem müssen sie zu Arbeits- und Menschenrechten, Korruption und Hauptrisiken für ihre Geschäftstätigkeit Stellung beziehen.

 CSR-Konzepte und Ergebnisse müssen abgebildet sein

Inhalte des Berichts sind Informationen ...

  • zu umwelt-, mitarbeiterbezogenen und sozialen Themen sowie
  • zum Thema Menschenrechte,
  • eine Beschreibung der Maßnahmen gegen Korruptionsrisiken,
  • eine Beschreibung der angewandten Due-Diligence-Prozesse sowie
  • die Ergebnisse der jeweiligen Konzepte.

Für unternehmensweiten Carbon Footprint werden auch Zulieferer befragt

Um die umweltbezogenen Kennzahlen zu ermitteln, empfiehlt z. B. DFGE (Institute for Energy, Ecology and Economy) die Berechnung des unternehmensweiten Carbon Footprints.

Dieser setzt sich u. a. zusammen aus den Werten CO2-Emissionen, Energieverbrauch und Abfallentsorgung.

  • Die Unternehmen werden diese Vorgabe der CSR-Berichtspflicht voraussichtlich auch an ihre Lieferkette weitertragen.
  • Das bedeutet, dass zunehmend auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) als Zulieferer nachhaltigkeits-bezogene Informationen wie etwa den Carbon Footprint dokumentieren und bereitstellen müssen.

Wichtige Fristen für den CSR-Bericht

Das Gesetz gilt rückwirkend für die Berichterstattung zu den Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen.

Die Informationen, die von dem CSR-Berichtspflicht Gesetz verlangt werden, können auf verschiedene Weise veröffentlicht werden:

  • integriert in den Lagebericht,
  • parallel zum Lagebericht oder
  • separat zum Lagebericht, dann allerdings bis spätestens vier Monate nach dem Bilanzstichtag.

Wird ein separater Nachhaltigkeitsbericht veröffentlicht, muss das Unternehmen sicherstellen, dass dieser für zehn Jahre auf der Internetseite des Unternehmens verfügbar ist.

Bestehende Standards geben den Bericht seine Struktur

Starre Vorgaben, wie der Bericht aufgebaut sein muss, gibt es nicht. DFGE empfiehlt den Bericht an bestehende Standards des Globalen Pakts der Vereinten Nationen (UNGC) oder der Global Reporting Initiative (GRI) anzulehnen. Eine unabhängige Auditierung des Nachhaltigkeitsberichts ist nicht vorgeschrieben.

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