EnSTransV - Frist für Erklärungspflicht endet am 30. Juni

Es gibt zahlreiche Steuerentlastungen für Unternehmen beim Stromverbrauch und für andere Energien. Der Antrag ist das eine. Das andere ist die Verpflichtung der Steuerbegünstigten, einmal im Jahr eine Anzeige oder Erklärung über die gewährten Steuerbegünstigungen oder -entlastungen abzugeben. Diese Frist endet am 30. Juni. Wer diese verpasst, läuft Gefahr, die Entlastungen zu verlieren.

Rechtliche Grundlage der Erklärungs- und Berichtspflichten ist die Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz (EnSTransV) oder kurz: Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung.

Achtung: Frist für Erklärungs- und Anzeigepflicht endet am 30. Juni

Die EnSTransV regelt Anzeige- und Erklärungspflichten über Steuerbegünstigungen des vergangenen Kalenderjahres aus dem Energie- und Stromsteuergesetz. Die Frist für Erklärungs- und Anzeigepflichten endet am 30. Juni. Wer die Frist verpasst, läuft Gefahr, die Steuerentlastungen oder -begünstigungen im nächsten Jahr zu verlieren.

Anzeigepflichten für Steuerbegünstigungen

Anzeigepflichten nach EnSTransV gelten für folgende Steuerbegünstigungen:

  • Steuerbefreiungen nach § 28 des Energiesteuergesetzes (Steuerbefreiung für gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe)
  • Steuerermäßigungen nach § 3 des Energiesteuergesetzes (begünstigte Anlagen)
  • Steuerermäßigungen nach § 3a des Energiesteuergesetzes (sonstige begünstigte Anlagen Güterumschlag in Seehäfen),
  • Steuerermäßigungen nach § 9 Abs. 2 des Stromsteuergesetzes (Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen) und
  • Steuerermäßigungen nach § 9 Abs. 3 des Stromsteuergesetzes (Landstromversorgung)

Erklärungspflichten für Steuerentlastungen

Erklärungspflichten nach EnSTransV gelten für folgende Steuerentlastungen:

  • § 50 des Energiesteuergesetzes (Steuerentlastung für Biokraftstoffe),
  • § 53a des Energiesteuergesetzes (vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme),
  • § 53b des Energiesteuergesetzes (teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme),
  • § 54 des Energiesteuergesetzes (Steuerentlastung für Unternehmen),
  • § 55 des Energiesteuergesetzes (Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen),
  • § 56 des Energiesteuergesetzes (Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr),
  • § 57 des Energiesteuergesetzes (Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft),
  • § 9b des Stromsteuergesetzes (Steuerentlastung für Unternehmen),
  • § 10 des Stromsteuergesetzes (Erlass, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen) und
  • § 14a der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (Steuerentlastung für die Landstromversorgung).

Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht

Unternehmen können sich auf Antrag auch von der Anzeige- oder Erklärungspflicht befreien lassen. Das ist möglich, wenn "die Höhe der in Anspruch genommenen Steuerbegünstigung in den drei Jahren vor der Anzeige- oder Erklärungspflicht pro Kalenderjahr nicht mehr als 150.000 Euro (je Begünstigungstatbestand) betragen hat". 

Entlastungsmöglichkeiten bei Steuern, Umlagen und Abgaben im Energiebereich

Energiekosten haben sich in den letzten Jahren zu einem bedeutenden Bestandteil unternehmerischer Gesamt- und Produktionskosten entwickelt. Allein die Nebenkosten für Strom sind für energieintensive Unternehmen aktuell für ca. 70 % der jährlichen Stromkosten verantwortlich.

Neben der langfristigen Senkung des Energieverbrauchs, gibt es für Unternehmen im Bereich der Strom- und Energienebenkosten verschiedene gesetzliche Ansatzpunkte zur Senkung der jährlichen Kostenbelastung, die jedoch aktuell noch von vielen Unternehmen ungenutzt bleiben oder zum Teil nicht vollständig genutzt werden.

Eine Übersicht zu möglichen Einsparpotenzialen bei Steuern, Umlagen und Abgaben im Energiebereich finden Sie hier.

Schlagworte zum Thema:  Energiesteuer, Stromsteuer