Verstößt eine Vertragspartei gegen ihre Verpflichtungen, so sieht das Recht dafür Sanktionen vor. Im Arbeitsrecht wird i. d. R. auf einen solchen Verstoß, ist er nicht außerordentlich erheblich, erst einmal mit einer Er- oder Abmahnung oder nur einem Kritikgespräch reagiert. Bei externen Beauftragen wird man bei Vertragsverletzungen durch mangelnde Leistungserbringung i. d. R. auch erst einmal eine Konfliktlösung im Gespräch suchen. Erst bei schwerwiegenden Verstößen oder wiederholten Verletzungen vertraglicher Vorgaben wird man Vertragsbeendigungen ins Auge fassen.

Im Arbeitsrecht ist anerkannt, dass wiederholte Verstöße gegen Arbeitsschutzvorgaben einen Grund für eine verhaltensbedingte (bei sehr schwerwiegenden Verstößen auch als fristlose) Kündigung auslösen können.

 
Wichtig

Führungskräfte

Das trifft auch Führungskräfte. Wenn diese "konsequent" ihrer arbeitsschutzrechtlichen Verantwortung nicht gerecht werden wollen, insbesondere auch durch eine mangelnde Vorbildfunktion, kann das ebenfalls ein Anlass für eine Vertragsbeendigung sein.

Bei Verträgen mit Externen sieht der Vertrag normalerweise eine Regelung vor, die eingreifen soll, wenn es zu einer Schlechterfüllung kommt. Auch hier ist natürlich ggf. eine Kündigung möglich.

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