Der Unternehmer trägt die Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz. Da er die Aufgaben, die sich daraus ergeben, i. Allg. nicht alleine bewältigen kann, wird er u. a. vom Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt, in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten auch von Sicherheitsbeauftragten.
Der Sicherheitsbeauftragte unterstützt den Unternehmer bei der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, v. a.
- kontrolliert er fortlaufend, ob vorgeschriebene Schutzeinrichtungen und Persönliche Schutzausrüstungen vorhanden sind und ordnungsgemäß benutzt werden und
- macht auf Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam.[1]
Sicherheitsbeauftragte sollen Unternehmer bzw. Führungskräfte v. a. bei folgenden Aufgaben unterstützen:
- Organisation der Ersten Hilfe,
- vorausschauende Planungen für besondere Gefahren und Notfallmaßnahmen,
- regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten,
- Bereitstellung der Persönlichen Schutzausrüstungen.
Darüber hinaus sollten Sicherheitsbeauftragte z. B. auch beim Einsatz von Leiharbeitern besonders aufmerksam sein, übermüdete Kollegen auf das Thema "sichere Wege von und zur Arbeit" ansprechen und Kollegen bei gesundheitlichen Problemen auf den Betriebsarzt oder betriebliche Regelungen hinweisen.
Damit Sicherheitsbeauftragte ihre Aufgabe erfüllen können, müssen sie Zugriff auf die Gefährdungsbeurteilung haben und bei deren Erstellung eingebunden werden. Ergeben sich aktuelle Hinweise, veranlassen sie eine Aktualisierung oder Ergänzung und werden über Änderungen informiert.
I. d. R. sind Sicherheitsbeauftragte innerhalb ihres eigenen Arbeitsbereichs zuständig, so ist gewährleistet, dass sie ihre Aufgaben erfüllen können. Bestimmte Einsatzzeiten sind nicht vorgeschrieben.
Zuständigkeitsbereich begrenzen
Bei zu großen Zuständigkeitsbereichen werden Gefahren evtl. zu spät erkannt oder anstehende Aufgaben erfordern zu viel Zeit und können deshalb nicht zuverlässig erledigt werden. Im Allgemeinen sollte der Bereich nicht größer sein als der des unmittelbaren Vorgesetzten.
Tätigkeiten des Sicherheitsbeauftragten sind je nach Anlass z. B.:
Anlass | Tätigkeiten |
---|---|
Unfall oder Beinaheunfall im Zuständigkeitsbereich |
|
Gesamtes Unfallgeschehen im Zuständigkeitsbereich | Beobachtung des Unfallgeschehens im Zuständigkeitsbereich:
|
Hinweise von Mitarbeitern auf Mängel an Maschinen oder auf arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren |
|
Persönliche Feststellung von Mängeln, Verhaltensfehlern oder arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren |
|
Täglicher/wöchentlicher Rundgang im Zuständigkeitsbereich | Maschinen, Anlagen, Einrichtungen, Verkehrswege überprüfen (Inaugenscheinnahme):
|
Durchführen von Messungen und Ermittlungen (z. B. Lärmkataster) | Ergebnisse bei der Tätigkeit berücksichtigen |
Einstellung neuer Mitarbeiter oder Umsetzung von Mitarbeitern im Zuständigkeitsbereich |
|
Auswahl geeigneter Persönlicher Schutzausrüstung | Mitwirkung, z. B. durch Testen auf Tauglichkeit und Handhabbarkeit |
Systematische und häufige Mängel oder grundsätzliches Fehlverhalten |
|
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Compliance Office Online. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen