Die einfachste Form der gesetzlichen Rechtsfolgen ist das Verwarngeld. Reichen mündliche oder schriftliche Verwarnungen von Berufsgenossenschaften, Staatlichen Ämtern für Arbeitsschutz zur Wiederherstellung der Ordnung nicht aus, so kann basierend auf § 56 Ordnungswidrigkeitengesetz durch diese Behörden ein Verwarngeld verhängt werden. Es soll als einfacher Denkzettel zum bewussten Handeln ermahnen und stellt somit keine Strafe dar. Zur Verhängung eines Verwarngeldes reicht bereits ein einfacher Verstoß gegen Rechtsvorschriften aus. Ein Schadensereignis ist dabei nicht Voraussetzung.

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