Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 1 BGB). Dabei geht man von Verhaltenspflichten aus, die der Schädiger hat und fragt nach der Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit der Rechtsverletzung. Maßgebend ist nicht ein individueller Maßstab, sondern die Sorgfalt, die ein durchschnittlich besonnener und gewissenhafter Mensch in der konkreten Situation beachtet hätte. Die so verstandene erforderliche Sorgfalt wird meist vorgegeben durch Rechtsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, DIN-Normen etc.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und dasjenige nicht beachtet worden ist, was im konkreten Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urteil v. 23.3.1988, IVa ZR 261/86).

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