Der Arbeitgeber muss die Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich bestellen. Die in der Bestellung zu beschreibenden Aufgaben gem. § 6 ASiG sind an die Betriebsart (und deren Unfall- und Gesundheitsgefahren) anzupassen. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen.

Das ist nur möglich, wenn die Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom Arbeitgeber unterstützt werden, soweit das zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist (Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel). Näher beschreibt das ASiG die Unterstützungspflicht des Arbeitgebers allerdings nicht. Damit entsteht häufig ein Rechtfertigungsbedarf bei den Fachkräften für Arbeitssicherheit. Diese müssen i. d. R. mit einem begrenzten Budget auskommen und von Fall zu Fall begründen, warum sie ohne Sekretärin, Dienstfahrzeug, Handy, PC, div. Datenbanken, Internet-Zugriff, Videokamera, Digitalkamera, Scanner, Farblaserdrucker, Schallpegelmesser, Globe-Thermometer oder Beleuchtungsstärkemesser ihre Arbeit nur schlecht erledigen können.

Zusätzlich muss der Arbeitgeber den Fachkräften für Arbeitssicherheit die erforderliche Fortbildung ermöglichen (Kosten trägt der Arbeitgeber).

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