Kurzbeschreibung

Schreiben, das einer Bestellung einer neuen Maschine aus einem Drittland in den europäischen Wirtschaftsraum beigelegt werden kann, um sicherzustellen, dass die Maschine den geltenden Vorschriften entspricht (BetrSichV, ProdSG, EMVG, Maschinen-Richtlinie u. a.).

Musterschreiben

Sicherheitshinweise für den Auftragnehmer bei der Bestellung einer neuen Maschine oder eines anderen technischen Arbeitsmittels unter Beachtung europäischer und nationaler Arbeitsschutzvorschriften

Mit der Annahme des Auftrages verpflichtet sich der Auftragnehmer, die nachstehenden Bestimmungen bzw. Forderungen zu beachten. Werden sie nicht erfüllt, gilt der Auftrag als nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Schadensersatzansprüche wegen sich daraus ergebender Folgen bleiben vorbehalten.

1. Alle technischen Arbeitsmittel

2. Maschinen und technische Arbeitsmittel, für die europäische Harmonisierungsrichtlinien gültig sind

Fehlen für eine bestellte Maschine harmonisierte europäische Normen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die deutschen Normen und technischen Spezifikationen zu beachten, die die Bundesregierung im Verzeichnis Maschinen zum Produktsicherheitsgesetz bekannt gemacht hat.

Wird von harmonisierten europäischen Normen oder deutschen Normen und technischen Spezifikationen abgewichen, ist nachzuweisen und zu dokumentieren, dass die gleiche Sicherheit auf andere Weise erreicht wurde.

Die Verpflichtung schließt ein, dass

  • an einem verwendungsfertigen Arbeitsmittel die CE-Kennzeichnung angebracht ist,
  • an einem Arbeitsmittel mit CE-Kennzeichnung eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Maschinenrichtlinie in deutscher Sprache beigefügt ist,
  • einer unvollständigen Maschine die Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B Maschinenrichtlinie beiliegt und eine Einbauerklärung gemäß Anhang VI in deutscher Sprache beigefügt ist,
  • für ein technisches Arbeitsmittel, das ggf. einer EG-Baumusterprüfung unterliegt, die Bescheinigung einer zugelassenen Prüf- und Zertifizierungsstelle vorgelegt wird,
  • eine Gebrauchsanleitung bzw. Bedienungs- oder Betriebsanleitung in deutscher Sprache mitgeliefert wird. Einer Maschine ist eine Betriebsanleitung gemäß Anhang I Nr. 1.7.4 EG-Maschinen-Richtlinie beizufügen (einschließlich den vorgeschriebenen Lärmemissions- und Vibrationskennwerten),
  • für eine Maschine die technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil A und für unvollständige Maschinen die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B der EG-Maschinen-Richtlinie bereitgehalten werden.

3. Technische Arbeitsmittel, für die keine europäischen Harmonisierungsrichtlinien gelten

Für technische Arbeitsmittel, die keinen europäischen Gemeinschaftsrichtlinien unterliegen, sind die deutschen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und im Übrigen die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten. Wird davon abgewichen, ist eine Bescheinigung über die Gewährleistung der gleichen Sicherheit mitzuliefern.

4. Teile technischer Arbeitsmittel

Für Teile technischer Arbeitsmittel, die nicht in den Geltungsbereich des Produktsicherheitsgesetz fallen, gelten die Anforderungen gemäß Nr. 3.

5. Lärmintensive technische Arbeitsmittel

Es sind gemäß der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung die fortschrittlichen, in der Praxis bewährten Regeln der Lärmminderungstechnik zu beachten.

Der arbeitsplatzbezogene Emissionswert und der Messflächen-Schalldruckpegel bei 1 m Messabstand (1-m-Messflächen-Schalldruck) muss 75 dB(A) unterschreiten.

6. Technische Arbeitsmittel mit GS-Zeichen

Dem Arbeitsmittel ist eine Bescheinigung einer zugelassenen Prüfstelle über die Bauartprüfung und ein Werksattest des Herstellers beizufügen.

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