Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber u. a. Art, Ausmaß und Dauer der Expositionen am Arbeitsplatz ermitteln und bewerten.

Er kann sich dazu Informationen beim Hersteller, Inverkehrbringer oder aus anderen Quellen beschaffen (BAuA, LASI, Unfallversicherungsträger, NoRA u. a.).

Lässt sich nicht sicher ermitteln, ob Auslöse- und Expositionsgrenzwerte eingehalten werden, müssen Messungen durchgeführt werden (§ 3 LärmVibrationsArbSchV).

Vibrationsmessungen sind z. B. erforderlich, wenn

  • keine betriebspezifischen Vibrationsmesswerte, keine geeigneten Werte aus Datenbanken oder keine zutreffenden Herstellerangaben aus Maschinenunterlagen verfügbar sind;
  • orientierende Werte (www.baua.de) nicht ausreichen, um Werte sicher zu ermitteln (vgl. TRLV Vibrationen Teil 2).

So können an Arbeitsplätzen mit Gebäudeschwingungen (häufig verursacht durch schwere Maschinen, wie z. B. Pressen, Schmiedehämmer, Rüttelformmaschinen) und wenn Hand-Arm-Vibrationen über das Werkstück eingeleitet werden (Arbeiten am Schleifblock, Rütteltisch oder Schmiedehammer) Vibrationsbelastungen nur durch Messungen ermittelt werden.

Messungen (§ 4 LärmVibrationsArbSchV) müssen dem Stand der Technik entsprechen, d. h.:

  • Messverfahren und Messgeräte müssen den vorhandenen Arbeitsplatz- und Expositionsbedingungen angepasst sein (Eigenschaften, Einwirkdauer, Umgebungsbedingungen);
  • Messverfahren und Messgeräte müssen geeignet sein, die jeweiligen physikalischen Größen zu bestimmen und die Entscheidung erlauben, ob die festgelegten Auslöse- und Expositionsgrenzwerte eingehalten werden.

Messungen müssen von einer fachkundigen Person durchgeführt werden (z. B. Fachkraft für Arbeitssicherheit), die über die erforderlichen Einrichtungen verfügt. Gibt es im Unternehmen keinen Fachkundigen, so kann der Arbeitgeber fachkundige Stellen beauftragen (Messstellen). Gesetzliche Unfallversicherungsträger beraten ihre Mitgliedsbetriebe zum Thema "Messungen".

Durchzuführende Messungen können auch eine Stichprobenerhebung umfassen, sie muss dann für die Exposition eines Beschäftigten repräsentativ sein.

Die Ergebnisse der Messungen müssen dokumentiert und mind. 30 Jahre aufbewahrt werden.

Lärmmessung

Die TRLV Lärm Teil 2: Messung von Lärm beschreibt detailliert:

  • Vorgehen bei der Planung,
  • Beauftragung,
  • Durchführung,
  • Auswertung.

Verwendete Messgeräte sind v. a.:

  • Schallpegelmesser der Klasse 1 und 2 für ortsfeste Messungen (Anforderungen s. DIN EN 61672),
  • Personen-Schallexposimeter (Lärmdosimeter) für personengebundene Messungen (Anforderungen s. DIN EN 61252).

Bei der ortsfesten Messung folgt ggf. ein Mikrofon den Bewegungen des Beschäftigten; bei der personengebundenen Messung wird das Mikrofon am Körper des Beschäftigten befestigt.

Eingesetzte Schallmessgeräte müssen regelmäßig überprüft werden (Empfehlungen des Herstellers beachten). Qualifizierte Labore überprüfen, ob die Forderungen der entsprechenden Normen erfüllt sind. In einer im Unternehmen geführten Liste sollten alle verwendeten Messgeräte und deren Prüfintervalle erfasst werden. Vor und nach einer Messreihe müssen die Messgeräte kalibriert werden.

Messung von Vibrationen

TRLV Vibrationen Teil 2: Messung von Vibrationen beschreibt

  • Vorgehen bei der Planung,
  • Beauftragung,
  • Durchführung,
  • Auswertung.

Neben Messeinrichtungen nach DIN EN ISO 8041 können unter bestimmten Voraussetzungen auch Dosimeter genutzt werden; sie müssen allerdings zu gleichen Ergebnissen führen wie Messeinrichtungen nach DIN EN ISO 8041. Neuere Dosimeter erfüllen ggf. diese Forderung.

Ergebnisse von Vibrationsindikatoren oder Schätzhilfen können dagegen i. d. R. nicht für die Gefährdungsbeurteilung verwendet werden. Sie können jedoch dazu beitragen, die persönliche Gefährdung durch Vibrationen zu erkennen und zu verringern.

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