Überblick
  • Ein Gefahrstoffverzeichnis (ehem. Gefahrstoffkataster) ist gem. § 6 Abs. 12 Gefahrstoffverordnung dann erforderlich, wenn Sie in Ihrem Unternehmen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen verrichten lassen, bei denen nicht nur geringfügige Gefährdungen vorliegen.
  • Das Führen eines Gefahrstoffverzeichnisses sollte aus wirtschaftlicher Sicht eine Selbstverständlichkeit sein und nicht nur aufgrund gesetzlicher Forderungen erfolgen.
  • Wird ein Gefahrstoffverzeichnis geführt, können Sie sich die erforderlichen Informationen zu allen im Unternehmen verwendeten Gefahrstoffen zu folgenden Schwerpunkten beschaffen: Gefährdungsbeurteilung, Brandschutz, Explosionsschutz, Lüftung, Lagerbedingungen, Persönliche Schutzausrüstung, Gefahrgutverordnung, Entsorgung, Kennzeichnung und Aktualität der Daten.
  • Mithilfe des Gefahrstoffverzeichnisses können auch vergleichende Betrachtungen innerhalb des Unternehmens durchgeführt werden.
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Pflicht zum Führen eines Gefahrstoffverzeichnisses ergibt sich aus § 6 Abs. 12 Gefahrstoffverordnung.

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