Sofern Sie die Forderungen des § 6 Abs. 12 GefStoffV nicht erfüllen, also vorsätzlich oder fahrlässig das Gefahrstoffverzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führen, handeln Sie im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b ChemG ordnungswidrig.

Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EUR geahndet werden.

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