Überwachungsbedürftige Anlagen dürfen den Betrieb nur dann aufnehmen, wenn sie zuvor nach § 15 BetrSichV geprüft wurden hinsichtlich:

  • benötigte technische Unterlagen vorhanden und Inhalt plausibel;
  • Anlage und Anlagenteile entsprechend BetrSichV errichtet (Montage, Installation);
  • in sicherem Zustand, auch unter Berücksichtigung der Aufstellbedingungen.
 
Achtung

Prüfpflichtige Änderung

Gem. BetrSichV ist eine prüfpflichtige Änderung jede "Maßnahme, durch welche die Sicherheit eines Arbeitsmittels beeinflusst wird. Auch Instandsetzungsarbeiten können solche Maßnahmen sein" (§ 2 Abs. 9).

Prüfungen sind grundsätzlich von zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) durchzuführen. Welche Prüfungen zur Prüfung befähigte Personen durchführen dürfen, legt Anhang 2 BetrSichV fest.

Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen nach RL 2014/34/EU dürfen nach einer Instandsetzung hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, erst wieder nach Prüfung in Betrieb genommen werden. Die Prüfung darf durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden, diese muss dann zusätzlich über eine behördliche Anerkennung verfügen.

Dies gilt auch, wenn die überwachungsbedürftige Anlage für einen ortsveränderlichen Einsatz vorgesehen ist und nach durchgeführter Prüfung vor Inbetriebnahme versetzt wurde. Nach TRBS 1201 Teil 3 muss die Relevanz der Instandsetzungsarbeiten für die Explosionssicherheit der Geräte ermittelt werden. Maßgeblich sind hierbei:

  • Gerätekategorie bzw. -gruppe,
  • Komplexität der Instandsetzung (komplette Zerlegung des Gerätes?),
  • eventueller Einfluss auf Zündschutzmaßnahmen,
  • Umfang der erforderlichen Kenntnisse.

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