Richtlinie 2004/37/EG: Karzinogenrichtlinie
Fassung 12.12.2017
Fundstelle ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 87
Änderung Art. 6, 14, 18a, Anhänge I, III
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Die Mitgliedstaaten haben in ihren Berichten zur Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit künftig auch die Informationen an die Kommission zu übermitteln, die sie im Rahmen der Risikoberichterstattung der Arbeitgeber nach der Karzinogenrichtlinie erhalten.

Die Regelung zur Gesundheitsüberwachung wird angepasst.

Außerdem wird eine Vorschrift zur Bewertung der Durchführung der Richtlinie eingefügt. Im Rahmen dieser Bewertung wird insbesondere überprüft, ob der Grenzwert für Quarzfeinstaub geändert werden muss.

In die Liste von karzinogenen Stoffen, Gemischen und Verfahren in Anhang I werden Arbeiten aufgenommen, bei denen aufgrund eines Arbeitsverfahrens eine Exposition gegenüber Quarzfeinstaub besteht.

Anhang III ("Grenzwerte und andere damit unmittelbar zusammenhängende Bestimmungen") wird neu gefasst.

Die Mitgliedsstaaten haben die Änderungen bis zum 17.1.2020 in nationales Recht umzusetzen.
 
Richtlinie 2011/65/EU: Stoffverbote für Elektro- u. Elektronikgeräte (RoHS)
Fassung 15.11.2017
Fundstelle ABl. Nr. L 305 vom 21.11.2017 S. 8
Änderung Diverse Artikel
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Es wird klargestellt, dass Pfeifenorgeln nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.

Die Verwendungsverbote der in Anhang II aufgeführten Stoffe für Elektro-/Elektronikgeräte werden auf folgende Produkte ausgeweitet:

  • auf ab dem 22.7.2014 in Verkehr gebrachte medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente;
  • auf ab dem 22.7.2016 in Verkehr gebrachte In-vitro-Diagnostika;
  • auf ab dem 22.7.2017 in Verkehr gebrachte industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente;
  • auf ab dem 22.7.2019 in Verkehr gebrachte sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/95/EG (alte RoHS-Richtlinie) gefallen sind.

Dadurch wird der Geltungsbereich schrittweise grundsätzlich auf sämtliche Geräte erstreckt.

Kabel und Ersatzteile für solche Geräte, die am genannten Stichtag schon in Verkehr gebracht sind, dürfen jedoch weiterhin auf den Markt gebracht werden, um die Lebensdauer von Geräten zu verlängern, die bereits genutzt werden. Die spezielle 10-jährige Übergangsfrist für die Wiederverwendung von Ersatzteilen in überprüfbaren geschlossenen zwischenbetrieblichen Systemen wird auf alle Gerätearten ausgeweitet.

Die Zeiträume, innerhalb derer die Geltung der Ausnahmen von den Verwendungsverboten verlängert werden kann, werden angepasst. Die erneuerbare Geltungsdauer beträgt je nach Verwendungskategorie zwischen fünf und sieben Jahren.

Die Umsetzungsfrist für die EU-Mitgliedstaaten, innerhalb derer die Änderungen im nationalen Recht berücksichtigt werden müssen, läuft bis zum 12.6.2019. In Deutschland werden die Änderungen voraussichtlich in die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung übernommen werden.

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