Richtlinie 2004/37/EG: Karzinogenrichtlinie | |
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Fassung | 12.12.2017 |
Fundstelle | ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 87 |
Änderung | Art. 6, 14, 18a, Anhänge I, III |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die Mitgliedstaaten haben in ihren Berichten zur Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit künftig auch die Informationen an die Kommission zu übermitteln, die sie im Rahmen der Risikoberichterstattung der Arbeitgeber nach der Karzinogenrichtlinie erhalten. Die Regelung zur Gesundheitsüberwachung wird angepasst. Außerdem wird eine Vorschrift zur Bewertung der Durchführung der Richtlinie eingefügt. Im Rahmen dieser Bewertung wird insbesondere überprüft, ob der Grenzwert für Quarzfeinstaub geändert werden muss. In die Liste von karzinogenen Stoffen, Gemischen und Verfahren in Anhang I werden Arbeiten aufgenommen, bei denen aufgrund eines Arbeitsverfahrens eine Exposition gegenüber Quarzfeinstaub besteht. Anhang III ("Grenzwerte und andere damit unmittelbar zusammenhängende Bestimmungen") wird neu gefasst. Die Mitgliedsstaaten haben die Änderungen bis zum 17.1.2020 in nationales Recht umzusetzen. |
Richtlinie 2011/65/EU: Stoffverbote für Elektro- u. Elektronikgeräte (RoHS) | |
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Fassung | 15.11.2017 |
Fundstelle | ABl. Nr. L 305 vom 21.11.2017 S. 8 |
Änderung | Diverse Artikel |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Es wird klargestellt, dass Pfeifenorgeln nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Die Verwendungsverbote der in Anhang II aufgeführten Stoffe für Elektro-/Elektronikgeräte werden auf folgende Produkte ausgeweitet:
Dadurch wird der Geltungsbereich schrittweise grundsätzlich auf sämtliche Geräte erstreckt. Kabel und Ersatzteile für solche Geräte, die am genannten Stichtag schon in Verkehr gebracht sind, dürfen jedoch weiterhin auf den Markt gebracht werden, um die Lebensdauer von Geräten zu verlängern, die bereits genutzt werden. Die spezielle 10-jährige Übergangsfrist für die Wiederverwendung von Ersatzteilen in überprüfbaren geschlossenen zwischenbetrieblichen Systemen wird auf alle Gerätearten ausgeweitet. Die Zeiträume, innerhalb derer die Geltung der Ausnahmen von den Verwendungsverboten verlängert werden kann, werden angepasst. Die erneuerbare Geltungsdauer beträgt je nach Verwendungskategorie zwischen fünf und sieben Jahren. Die Umsetzungsfrist für die EU-Mitgliedstaaten, innerhalb derer die Änderungen im nationalen Recht berücksichtigt werden müssen, läuft bis zum 12.6.2019. In Deutschland werden die Änderungen voraussichtlich in die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung übernommen werden. |
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