AMR 3.3: Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge | |
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Fassung | 02.11.2022 |
Fundstelle | GMBl. Nr. 43 vom 19.12.2022 S. 978 |
Änderung | Neue arbeitsmedizinische Regel |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | In der arbeitsmedizinischen Vorsorge muss der Arzt die Arbeitsplatzverhältnisse kennen und den Beschäftigten über alle möglichen Wechselwirkungen dieser Arbeit und der individuellen physischen und psychischen Gesundheit aufklären und beraten. Der Arzt oder die Ärztin ist verpflichtet, nach pflichtgemäßem ärztlichem Ermessen individuell zu prüfen, welche körperlichen oder klinischen Untersuchungen erforderlich sind, um arbeitsbedingte Gesundheitsstörungen zu erkennen. Diese Untersuchungen bietet der Arzt im Vorsorgetermin an. Der Arbeitgeber hat allen Beschäftigten arbeitsmedizinische Wunschvorsorge zu ermöglichen. Mit der Wunschvorsorge wird dazu beigetragen, auf betriebsspezifische und individuelle Gesundheitsgefährdungen zu reagieren und neuen Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz zu begegnen. Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten über die Möglichkeit informieren, eine Wunschvorsorge zu erhalten; dies kann insbesondere im Rahmen der Unterweisung oder einer arbeitsmedizinischen Sprechstunde erfolgen. Unter Wahrung der Freiwilligkeit für die Beschäftigten können Arbeitgeber die Wunschvorsorge als Beitrag zur ganzheitlichen arbeitsmedizinischen Vorsorge auch aktiv bewerben Eine Orientierung für die ärztliche Auswahl der Untersuchungsmethoden gibt Abschnitt 5.8 der AMR 3.3. Untersuchungen dürfen nicht gegen den Willen des Beschäftigten durchgeführt werden. Mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge können auch Information und Motivation zur Teilnahme an Gesundheitsprogrammen unterstützt und gefördert werden. Angebote betrieblicher Gesundheitsförderung selbst sind jedoch nicht Bestandteil ganzheitlicher arbeitsmedizinischer Vorsorge. Die Angebote zur betrieblichen Gesundheitsförderung richten sich nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch. Sie sind für Beschäftigte und Arbeitgeber freiwillig. |
TRGS 401: Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen | |
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Fassung | 10.10.2022 |
Fundstelle | GMBl. Nr. 40 vom 18.11.2022 S. 895 |
Änderung | Neufassung |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die TRGS wird neu gefasst. Dabei wird sie aktualisiert und an den Stand der aktuellen Technik und Forschung angepasst. Dabei gibt es insbesondere Anpassungen der CLP-Verordnung. |
TRGS 553: Holzstaub | |
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Fassung | 11.07.2022 |
Fundstelle | GMBl. Nr. 42 vom 12.12.2022 S. 950 |
Änderung | Neufassung (löst bisherige Version ab) |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | In der Neufassung wird klargestellt, dass belastete Althölzer nicht unter den Anwendungsbereich der TRGS fallen. Neu ist die Vorgabe, dass wenn die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden kann, in der Gefährdungsbeurteilung explosionsgefährdete Bereiche festzulegen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ermitteln sind. Die Begriffsbestimmungen werden umfassend aktualisiert. Insgesamt werden die Anforderungen an die Durchführung und Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung sowie an die zu ergreifenden/festzulegenden Schutzmaßnahmen umfassend überarbeitet und aktualisiert. |
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