Staubbelastung: Alles Wissenswerte zur DGUV-Empfehlung

Schädliche Stäube in einer Konzentration von mehr als 1,25 Milligramm pro Kubikmeter Luft können zu ernsthaften Atemwegserkrankungen führen. Die DGUV-Empfehlung „Staubbelastung“ (ehemals G 1.4 Untersuchung) erläutert, wie eine arbeitsmedizinische Vorsorge durchgeführt werden kann, um durch Staubbelastungen entstehende Erkrankungen zu verhindern oder frühzeitig zu erkennen.

Den Großteil der Schmutzpartikel in der Luft, der als „Staub“ oder als „Schwebstaub“ bezeichnet wird, kann der menschliche Körper mit dem körpereigenen Filtersystem der Lunge bewältigen. Die Staubpartikel werden dann einfach abgehustet. Einige Stäube sind allerdings bereits in geringer Konzentration schädlich. Hierbei handelt es sich um toxische, Allergien auslösende und krebserregende Staubarten. Im Arbeitsumfeld sind dies beispielsweise Schweißrauche sowie verschiedene Holz- oder Metallstäube. Wird die Menge dieser Stäube zu groß, ist die körpereigene Selbstreinigung überfordert. Die betroffenen Beschäftigten können in der Folge zum Beispiel an Bronchitis und anderen Entzündungen der Bronchien sowie des Lungengewebes erkranken. Betroffen sind vor allem Beschäftigte der Baubranche, im Bergbau, der Holz- und Kunststoffindustrie, in Bäckereien sowie in der Textil-, Papier, Glas- und Steinindustrie. Um staubbedingte Erkrankungen zu verhindern, wurde der sogenannte Allgemeine Staubgrenzwert auf 1,25 Milligramm pro Kubikmeter (mg/m³) Luft am Arbeitsplatz festgelegt. Bei diesem Wert handelt es sich um eine Verringerung um fast 60 Prozent gegenüber dem davor gültigen Grenzwert von 3 mg/m³.

Welche Vorsorgearten können durchgeführt werden?

Es handelt sich um eine Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten mit alveolengängigem Staub (sog. A-Staub - Alveolen sind Lungenbläschen, die für den Gasaustausch in der Lunge zwischen Luft und Blut zuständig sind) und einatembarem Staub (sog. E-Staub), wenn der Allgemeine Staubgrenzwert (1,25 mg/ m³) nicht eingehalten wird. Eine Angebotsvorsorge ist einzurichten bei Tätigkeiten mit den in Absatz 1 Nr. 1 der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) genannten A-Stäube und E-Stäube, wenn eine Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und der Arbeitgeber keine Pflichtvorsoge zu veranlassen hat. Auf Wunsch des Beschäftigten ist diesem auch eine Wunschvorsorge zu ermöglichen, es sei denn, aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.

Welche Fristen gelten?

Für die arbeitsmedizinische Vorsorge werden die zugehörigen Fristen durch die Arbeitsmedizinische Regel (AMR) 2.1. vorgegeben. Für Wunschvorsorgen gibt es keine vorgegebenen Fristen.

Wie läuft die Vorsorge ab?

  • Das Unternehmen wird durch den Betriebsarzt beraten.
  • Das Unternehmen führt eine Gefährdungsbeurteilung durch, deren Ergebnisse ggf. Anlass für eine Vorsorge sind.
  • Der Unternehmer teilt dem Arzt den Anlass für den Vorsorgetermin mit und beauftragt ihn, die Vorsorge durchzuführen.
  • Der durchführende Arzt muss sich im Vorfeld der Beratung die notwendigen Kenntnisse über den Arbeitsplatz des Beschäftigten sowie dessen gesundheitliche Risiken verschafft haben.
  • Darauf folgt als erster Schritt der eigentlichen Vorsorge die Eingangsberatung einschließlich Anamnese.
  • Im Rahmen der allgemeinen Anamnese spricht der Arzt den Beschäftigten an auf:
    • Vorerkrankungen der Lunge,
    • Systemerkrankungen mit möglicher Lungenbeteiligung,
    • Medikamenteneinnahme,
    • Tabakkonsum,
    • Beschwerden wie Husten, Auswurf oder Atemnot.
  • Bei der Arbeitsanamnese erkundigt sich der Arzt nach:
    • Verwendung von PSA,
    • Technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz,
    • Frühere Tätigkeiten mit Staubexposition.
  • Die Untersuchung besteht aus einer allgemeinen körperlichen Untersuchung sowie einer klinischen Untersuchung. Zur klinischen Untersuchung gehören:
    • eine Spirometrie (Lungenfunktionsprüfung),
    • bei klinischem Verdacht auf eine Lungenerkrankung eine Röntgenuntersuchung des Brustkorbs. Bei einer digitalen Röntgenaufnahme erfolgt die Dokumentation einer CD im DICOM-Format.
  • Der Arzt stellt dabei fest, ob eine weitergehende ärztliche Untersuchung erforderlich ist. Diese kann vom Beschäftigten abgelehnt werden.
  • Im Anschluss an eine Untersuchung kommt es zu einem weiteren Beratungstermin. Neben der Beratung des Beschäftigten kann ggf. auch eine Beratung des Arbeitgebers stattfinden. Bei der Beratung des Beschäftigten informiert der Arzt diesen über potenzielle weitergehende Schutzmaßnahmen:
    • Besondere technische Schutzmaßnahmen,
    • Organisatorische Schutzmaßnahmen wie Begrenzung der Expositionszeit oder Einsatz an Arbeitsplätzen mit geringerer Exposition,
    • Individuelle persönliche Schutzmaßnahmen.
  • Zum Abschluss händigt der Arzt sowohl dem Beschäftigten als auch dem Unternehmer eine Vorsorgebescheinigung aus. Diese erhalten beide Personen in jedem Fall, egal, ob neben der Eingangsberatung auch eine Untersuchung stattgefunden hat oder nicht.
  • Nach der Vorsorge wertet der Arzt alle Ergebnisse aus. Meint er, dass die Schutzmaßnahmen am betreffenden Arbeitsplatz nicht ausreichen, hat er darüber den Arbeitgeber zu informieren und muss diesem darüber hinaus auch bessere Schutzmaßnahmen vorschlagen.
  • Die ärztlichen Ergebnisse muss das Unternehmen wiederum in der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung und der Schutzmaßnahmen berücksichtigen.

Nach welchen Kriterien beurteilt der Arzt die Ergebnisse?

Für den Arzt sind folgende Kriterien darüber maßgeblich, inwiefern der untersuchte Beschäftigte die berufliche Tätigkeit ausüben kann bzw. ob zusätzliche Schutzmaßnahmen für ihn bei Ausübung der Tätigkeit eingeplant werden sollten:

  • das Vorliegen einer manifesten obstruktiven Atemwegserkrankung, insbesondere Asthma, chronisch obstruktive Bronchitis oder ein Lungenemphysem mit wesentlicher funktioneller Auswirkung,
  • eine symptomatische bronchiale Hyperreagibilität (erhöhte Empfindlichkeit der Bronchien gegenüber feuchter und kalter Atemluft), die bereits länger als sechs Monate vorliegt,
  • erhebliche Vorschädigungen der Lunge,
  • besehende Herzinsuffizienz,
  • weitere Herzschädigungen, bei denen eine stärkere Staubbelastung ein zusätzliches Risiko bedeuten würde,
  • eine mittels einer Röntgenuntersuchung festgestellte Quarz- oder Asbeststaublungenerkrankung.
Schlagworte zum Thema:  Arbeitsmedizinische Vorsorge, Baugewerbe