Fahrzeuge müssen gekennzeichnet, folgende Angaben müssen deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein (§ 5 DGUV-V 70):
- Hersteller oder Lieferant,
- Fahrzeugtyp,
- Fabriken-Nr., Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder Fahrgestell-Nr.,
- zulässiges Gesamtgewicht,
- zulässige Achslasten, außer bei Krafträdern und bei Gleiskettenfahrzeugen,
- ggf. Leergewicht, außer bei Arbeitsmaschinen,
- ggf. Baujahr,
- ggf. zulässige Anhängelast.
Weitere Anforderungen sind u. a.:
- geeignete und verstellbare Sitze,
- Fahrzeug gegen unbefugte Benutzung gesichert,
- ggf. auffälliger Anstrich z. B. für Müllsammel- oder Feuerwehrfahrzeuge.
Sicherheitseinrichtungen sollen Beschäftigte schützen, diese sind u. a.:
- Geschlossenes Führerhaus: Maschinell angetriebene Fahrzeuge, die vorwiegend im Freien eingesetzt werden, müssen grundsätzlich mit einem geschlossenen Führerhaus ausgerüstet sein. Einrichtungen zum Beheizen und Belüften sind dann erforderlich (§§ 6, 7 DGUV-V 70).
- Sicherheitsgurte und Rückhaltsysteme: In Abhängigkeit von Fahrzeugart sowie Ausrichtung und Art der Sitze müssen Schulterschräg- und/oder Beckengurte (3-Punkt- bzw. 2-Punktgurte) vorhanden sein, auf Liegeplätzen müssen Personen gegen das Herausfallen gesichert sein.
- Einrichtungen für Schallzeichen.
- Signaleinrichtungen zur Verständigung mit dem Fahrzeugführer, z. B. bei Müllsammelfahrzeugen.
- Einrichtungen gegen Kippen von Anhängerfahrzeugen.
- Unterlegkeile für mehrspurige Fahrzeuge (Fahrzeuge mit 4, 6 oder 8 Rädern), z. B. Lkw.
Gabelstapler im öffentlichen Straßenverkehr
Werden Gabelstapler auch im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt, gelten neben der DGUV V-68 "Flurförderzeuge" auch StVG, StVO, StVZO, FVZ und FeV. Grundsätzlich sind dann, abhängig von der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, v.a. folgende Ausrüstungen erforderlich: Außenspiegel, Scheinwerfer, Gabel-Warnschutzbalken, Horn, Fahrerrückhaltesystem, Unterlegkeil, amtliches Kennzeichen, Kennzeichenbeleuchtung, Schild mit Name und Anschrift des Halters, Rückstrahler, Reifenprofil. Fahrer benötigen eine Fahrerlaubnis; Fahrzeugschein und Betriebserlaubnis sind grundsätzlich erforderlich. Für Gabelstapler, die schneller als 20 km/h fahren, ist eine Haftpflichtversicherung erforderlich[1].
Eine Sondergenehmigung durch die zuständige Zulassungsstelle kann erteilt werden, wenn regelmäßig nur kurze Wege auf öffentlichen Straßen zurückgelegt werden.
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