(1) Maschinell angetriebene Fahrzeuge, die mit einem geschlossenen Führerhaus ausgerüstet sind, müssen mit Einrichtungen zum Beheizen und Belüften ausgerüstet sein.

 

(2) Einrichtungen für die Beheizung und Belüftung von Fahrzeuginsassenräumen sowie Kühlgeräte in Insassenräumen müssen so gebaut und installiert sein, dass bei ihrem Betrieb Feuer- und Explosionsgefahren sowie Gesundheitsschäden durch Abgase, Sauerstoffmangel, hohe Heizluft-Austrittstemperaturen oder heiße Oberflächen ausgeschlossen sind.

 

(3) Fahrzeugheizungen müssen in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein. Ausgenommen sind elektrische Heizungen und Heizungen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors oder andere flüssige Kühlmedien verwendet werden.

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