Zur Grün- und Landschaftspflege kommen häufig land- oder forstwirtschaftliche (lof) Fahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen zum Einsatz. Der Betrieb und die Bedienung dieser Fahrzeuge bergen besondere Gefahren und stellen entsprechende Anforderungen an die Bedienpersonen. Diese Fahrzeuge sind oft besonders hoch, besitzen häufig Überlänge oder Überbreite. Gefährdungen können auch von Anbaugeräten ausgehen. Einen besonderen Stellenwert für den sicheren Betrieb hat die Qualifizierung der Bedienpersonen.

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Rechtliche Grundlagen
Weitere Informationen
  • DGUV Information 211-031 "Einsatz von bordeigenen Kommunikations- und Informationssystemen mit Bildschirmen an Fahrerarbeitsplätzen"
  • DGUV Information 250-010 "Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis"
  • DGUV Grundsatz 314-003 "Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige"
  • Broschüre "Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge im Straßenverkehr" (Herausgeber: Innenministerium Baden-Württemberg)
  • Betriebsanleitungen der Fahrzeug-/Gerätehersteller
Gefährdungen
  • Die Bedienperson ist nicht ausreichend qualifiziert.
  • Die Bedienperson ist durch gleichzeitige Fahrtätigkeit und Bedienung von Arbeitsgeräten überfordert.
  • Gefährdung von Personen im Gefahrenbereich von Anbaugeräten, Arbeitswerkzeugen und Hydraulikauslegern
  • Eingeschränkte Sicht der Bedienperson auf das Arbeitsumfeld, z. B. durch Arbeitsgeräte oder Bauart
  • Abrutschen/Abstürzen der Bedienpersonen, z. B. beim Auf- und Absteigen, bei Wartungs- oder Reinigungsarbeiten
  • Umkippen/Abstürzen infolge unangepasster Fahrgeschwindigkeit, Arbeitsbewegung oder Arbeiten an Hängen bzw. Gräben
  • Gefährliche Veränderung der Fahreigenschaften durch Anbaugeräte (z. B. infolge von Überschreitungen der Rad-/Achslasten und/oder des zulässigen Gesamtgewichts)
  • Gefährdungen durch Absturz, überrollt oder gequetscht werden wegen Mitfahrt auf ungeeigneten Mitfahrplätzen
  • Gefährdungen durch Anbaugeräte (z. B. durch den Schwenkbereich beim Betrieb der Anbaugeräte oder beim Fahren im Straßenverkehr bzw. durch weggeschleuderte Gegenstände). Siehe auch Kapitel 3.7.2 und 3.7.3.
  • Verkehrsunfall durch Überschreitung zulässiger Vorbaumaße
  • Gefährdung im Straßenverkehr durch Überbreite/Überlänge
  • Gefährdungen beim An- und Abkuppeln von Anhängern
  • Gefährdungen bei Wartungs- und Rüstarbeiten, z. B.

    • An- und Abbau von Arbeitsgeräten, Zusatzgewichten und anderen Zusatzeinrichtungen (Hydrauliktanks, o. ä.)
    • Arbeiten unter angehobenen Lasten
    • Aufenthalt im Gefahrbereich von Knicklenkungen
Maßnahmen

Stellen Sie sicher, dass, abhängig von der Gefährdungsbeurteilung, gegen diese und weitere mögliche Gefährdungen folgende Maßnahmen getroffen werden:

Eignung und Qualifizierung

Sie haben darauf zu achten, dass Ihre Beschäftigten in der Lage sind, Ihre land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeuge bzw. selbstfahrenden Arbeitsmaschinen zu bedienen, ohne sich oder andere Personen zu gefährden. Dies betrifft sowohl die fachliche als auch die körperliche Eignung der Bedienpersonen. Die Bedienperson verfügt über die notwendige Qualifikation und die entsprechende Fahrerlaubnis.

Feststellung der körperlichen Eignung

Hierzu hat sich eine Untersuchung nach dem DGUV Grundsatz G25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" bewährt.

Die Betriebsanleitung des Herstellers wird mitgeführt und beachtet, da sie wichtige Hinweise zum sicheren Betrieb enthält.

Weitere Maßnahmen

  • Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen dürfen öffentliche Straßen nur befahren, wenn sie nach den Vorgaben der StVZO und der StVO ausgestattet sind. Eine Betriebserlaubnis ist erforderlich.
  • Verkehrsgefährdende Teile, z. B. scharfe Kanten oder Arbeitswerkzeuge von Anbaugeräten, werden bei Fahrten auf öffentlichen Straßen abgedeckt oder entfernt.
  • Im Gefahrenbereich von land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen

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Abb. 27 Einsatz von Kameras bei Überschreitung zulässiger Vorbaumaße

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Abb. 28 Geeigneter Aufstieg

  • dürfen sich Personen nicht aufhalten. Wenn dies aus betrieblichen Gründen unvermeidbar ist, dann sind über eine spezielle Gefährdungsbeurteilung besondere Schutzmaßnahmen festzulegen.
  • Sichteinschränkungen auf Gefahrenbereiche müssen vorrangig durch technische Maßnahmen, z. B. mit Hilfe von Spiegeln oder Kamera-Monitor-Systemen, reduziert werden. Ist dies nicht ausreichend möglich, soll mit Einweisern oder Einweiserinnen und eindeutig vereinbarten Handsignalen gearbeitet werden.
  • Der veränderte...

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