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Die in diesem DGUV Grundsatz enthaltenen Anforderungen und Hinweise sind beispielhafte, unverbindliche Hilfestellungen für die Qualifizierung und Beauftragung von Fahrern und Fahrerinnen von Hydraulikbaggern und Radladern und schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen, nicht aus.

Impressum

Herausgegeben von:

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40

10117 Berlin

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Internet: www.dguv.de

Sachgebiet Tiefbau des Fachbereichs Bauwesen der DGUV
Satz und Layout: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., Berlin
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Versand: Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen Webcode: p301005

1 Vorbemerkung

Hydraulikbagger und Radlader werden in der Bauwirtschaft sehr vielfältig und unter Nutzung einer Vielzahl verschiedener Anbaugeräte eingesetzt. Hydraulikbagger können bei Bedarf zudem diese Anbaugeräte über spezielle Schnellwechselsysteme mehrfach im Zuge der Arbeitsaufgabe wechseln. Für die Verwendung der Baumaschine ist vom Unternehmer oder von der Unternehmerin, unter Berücksichtigung der vielfältigen Bautätigkeiten, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen.

Baubetriebe müssen Maschinenführer und Maschinenführerinnen beschäftigen, die mobile Arbeitsmittel sicher, effizient und dem Zweck entsprechend verwenden. Dies trifft insbesondere bei Hydraulikbaggern (in der Folge "Bagger" genannt) und Radladern (in der Folge "Lader" genannt) zu.

Ein bestimmungsgemäßer Einsatz von Baggern und Ladern setzt voraus, dass der Maschinenführer oder die Maschinenführerin zuverlässig und sicher die ihm oder ihr übertragenen Aufgaben durchführt. Bei der Verwendung werden in der Regel unterschiedliche Arbeiten, wie z. B.

  • das Ausheben von Baugruben und Gräben,
  • Planier- und Profilier-Arbeiten,
  • Transport von Baustoffen,
  • Heben von Lasten,
  • Arbeiten mit verschiedensten Anbaugeräten,

teilweise unter Nutzung von Maschinensteuerungen verrichtet.

Insbesondere gehören tägliche Arbeiten, wie die In- und Außerbetriebsetzung der Maschine und regelmäßige Wartungsarbeiten, wie das Abschmieren, zu den Aufgaben des Maschinenführers oder der Maschinenführerin.

Hinweis:

Arbeiten, die mit elektrischen Gefährdungen verbunden sind, dürfen nur von Elektrofachkräften (z. B. Fahrzeugelektrikern oder Anlagenmechatronikern) oder unter deren Aufsicht und Leitung durchgeführt werden. Maschinenführer und Maschinenführerinnen dürfen nur die Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln durchführen, für die sie von der Elektrofachkraft angelernt und unterwiesen wurden. Aufsicht und Leitung bedeutet nicht unbedingt die permanente Anwesenheit und Überwachung durch die Elektrofachkraft. Die Art der Aufsicht und den Umfang notwendiger Kontrollen legt die Elektrofachkraft fest. Sie ist z. B. abhängig vom Grad der Gefährdung, der Qualifikation und der Erfahrung der elektrotechnisch unterwiesenen Person und deren Zuverlässigkeit.

2 Anwendungsbereich

Dieser DGUV Grundsatz findet Anwendung auf die Qualifizierung, Unterweisung und Beauftragung der Fahrer und Fahrerinnen von Baggern und Ladern sowie Baggerladern im Geltungsbereich der Normenreihe FprEN 474:2019 "Erdbaumaschinen - Sicherheit", mit Teil 3 Lader, Teil 4 Baggerlader und Teil 5 Bagger, sofern deren Verwendung mit besonderen Gefährdungen verbunden ist.

Dieser DGUV Grundsatz konkretisiert die Anforderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) "Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln"[1]hinsichtlich der Anforderungen an

  • die Qualifikation und Unterweisung von Beschäftigten, so dass die Beschäftigten in der Lage sind, die Arbeitsmittel zu verwenden, ohne sich oder andere Personen zu gefährden,
  • die besondere Beauftragung von Beschäftigten für die Verwendung von Arbeitsmitteln, sofern deren Verwendung mit besonderen Gefährdungen verbunden ist und
  • die Qualifikation von Beschäftigten, die mit der Verwendung von Arbeitsmitteln beauftragt werden, sofern deren Verwendung mit besonderen Gefährdungen verbunden ist.

Die Verwendung eines Arbeitsmittels umfasst auch die Instandhaltung von Arbeitsmitteln. Mit Wartungsarbeiten und vergleichbaren Tätigkeiten sind in der Regel andere Gefährdungen als beim Betrieb des Arbeitsmittels verbunden.

In diesem DGUV Grundsatz werden Inhalte und Anforderungen für den obenstehenden Anwendungsbereich beschrieben. Für eine praxisnahe Anwendung werden diese um spezifische Beispiele für die betreffenden Maschinenkategorien ergänzt.

Maschinenführer und Maschinenführerinnen, die den Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung zum "Baugeräteführer" oder zur "Baugeräteführerin" einer Industrie und Handelskammer (IHK) bzw. Handwerkskammer (HWK) nachweisen können oder die den Lehrgang "Geprüfter Baumaschinenführer / geprüfte Baumaschinenführerin in der...

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