Der Auftraggeber/das entleihende Unternehmen muss die Zeitarbeitsbeschäftigten in sein Unternehmen integrieren und trägt die Verantwortung für die Arbeitsschutzmaßnahmen für die entliehenen Beschäftigten. Zu den Pflichten des Entleihers zählen insbesondere die Aspekte des vereinbarungsgemäßen Einsatzes der Zeitarbeitsbeschäftigten, die ausreichende Unterweisung hinsichtlich möglicher Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, die Arbeitsplatzgestaltung, die Aufsicht und die Einbindung in die eigene Arbeitsschutzorganisation (z. B. Erste Hilfe, Notfallmanagement).

 
Wichtig

Arbeitgeberpflichten obliegen dem Entleiher

Nach § 11 Abs. 6 AÜG unterliegt die Tätigkeit des Leiharbeiters den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des deutschen Arbeitsschutzrechtes. Die sich hieraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers. Dies setzt die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung durch den Einsatzbetrieb für die Arbeitsplätze der Zeitarbeitsbeschäftigten sowie ergänzende Gefährdungsbeurteilungen vor der Aufnahme gefährlicher Arbeiten (z. B. die sog. Last Minute Risk Analysis) durch den Personaldienstleister voraus. Zu klären ist auch, welche Arbeitsschutzmaßnahmen vom Personaldienstleister im Vorfeld erbracht werden. Ein eindeutig formulierter Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit einer Arbeitsschutzvereinbarung dient der rechtlichen Absicherung aller Beteiligten.

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