In der Zeitarbeit (Arbeitnehmerüberlassung) liegen die Unfallhäufigkeit und der Krankenstand trotz Fortschritten in den letzten Jahren immer noch deutlich über dem Niveau anderer Branchen. Dies ist sicherlich auf die eher "rustikalen" Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen mit vergleichsweise hohen Gefährdungs- und Belastungspotenzialen zurückzuführen. Nicht selten sind hier Bedingungen anzutreffen, wie z. B. schwerpunktmäßige Einsätze in Produktions- oder Hilfssektoren, monotone Tätigkeiten, unzureichende Qualifikationen und Unterweisungen, häufig wechselnde Arbeitsplätze, Notwendigkeit, sich an neue Arbeitsabläufe, organisatorische Strukturen und betriebliche Kommunikationswege sowie veränderte Umgebungsbedingungen anzupassen, kaum Möglichkeiten zum Aufbauen von Routinen, Gefühl, als Leiharbeitnehmer "Beschäftigter zweiter Klasse zu sein" ...). Bei der Verbesserung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen müssen die beteiligten Parteien des Dreiecks Zeitarbeitsunternehmen (Personaldienstleister), Einsatzbetrieb (Auftraggeber/Entleiher) und Zeitarbeitnehmer gleichrangig berücksichtigt werden.

Für die Sicherheit und Gesundheit der Zeitarbeitnehmer sind sowohl der Personaldienstleister (Arbeitgeber der Zeitarbeitnehmer), als auch der Einsatzbetrieb verantwortlich. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz spricht davon, dass beide gleichermaßen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten der Zeitarbeit verantwortlich sind. Hierfür sind Vereinbarungen und Regelungen zur Umsetzung der beiderseitigen "Arbeitgeberpflichten" zu treffen; wie z. B. Regelung des freien Zugangs zu den Einsatz-/Arbeitsplätzen der Leiharbeitnehmer, Gefährdungsbeurteilungen, Sicherstellung der erforderlichen Qualifikationen, Festlegung der notwendigen Schutzmaßnahmen, Bereitstellung der gemäß den Gefährdungsbeurteilungen erforderlichen PSA, Einbeziehung der "fremden" Mitarbeiter in die arbeitsmedizinische Versorgung, Erste Hilfe und weitere Maßnahmen für sichere und gesunde Arbeitsbedingungen beim Entleiher sowie, falls erforderlich, die gemeinsame Unfalluntersuchung.

1.1 Pflichten des Einsatzbetriebs (Entleihers)

Der Auftraggeber/das entleihende Unternehmen muss die Zeitarbeitsbeschäftigten in sein Unternehmen integrieren und trägt die Verantwortung für die Arbeitsschutzmaßnahmen für die entliehenen Beschäftigten. Zu den Pflichten des Entleihers zählen insbesondere die Aspekte des vereinbarungsgemäßen Einsatzes der Zeitarbeitsbeschäftigten, die ausreichende Unterweisung hinsichtlich möglicher Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, die Arbeitsplatzgestaltung, die Aufsicht und die Einbindung in die eigene Arbeitsschutzorganisation (z. B. Erste Hilfe, Notfallmanagement).

 
Wichtig

Arbeitgeberpflichten obliegen dem Entleiher

Nach § 11 Abs. 6 AÜG unterliegt die Tätigkeit des Leiharbeiters den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des deutschen Arbeitsschutzrechtes. Die sich hieraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers. Dies setzt die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung durch den Einsatzbetrieb für die Arbeitsplätze der Zeitarbeitsbeschäftigten sowie ergänzende Gefährdungsbeurteilungen vor der Aufnahme gefährlicher Arbeiten (z. B. die sog. Last Minute Risk Analysis) durch den Personaldienstleister voraus. Zu klären ist auch, welche Arbeitsschutzmaßnahmen vom Personaldienstleister im Vorfeld erbracht werden. Ein eindeutig formulierter Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit einer Arbeitsschutzvereinbarung dient der rechtlichen Absicherung aller Beteiligten.

1.2 Pflichten des Zeitarbeitsbetriebs (Personaldienstleisters)

Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) bleibt der Zeitarbeitsbeschäftigte Arbeitnehmer seines ihn entsendenden Zeitarbeitsbetriebs. Der Arbeitgeber – hier der Verantwortungsträger des Personaldienstleisters – verantwortet grundsätzlich die Abstimmung der Arbeitsschutzmaßnahmen für die Zeitarbeitsbeschäftigten. Er trägt die Verantwortung dafür, die erforderlichen Informationen zum Arbeitseinsatz zu ermitteln, fachlich qualifizierte Beschäftigte auszuwählen und diese auf den Einsatz vorzubereiten; dies kann auch eine ergänzende Qualifizierung beinhalten. Der Personaldienstleister muss Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie die Vorgehensweisen und Maßnahmen organisieren.

 
Wichtig

Nachhaltige Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit in der Zeitarbeit ist erforderlich!

  • Für eine nachhaltige Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit in der Zeitarbeit können und müssen alle Beteiligten beitragen. Gefragt sind sowohl die Auftraggeber (Entleiher), indem sie dem Thema im Vorfeld und bei der Durchführung der Arbeiten mehr Interesse und Aufmerksamkeit beimessen, die entliehenen Beschäftigten genauso behandeln wie die eigenen und im Bedarfsfall konsequenter reagieren. Die Verleiher (Personaldienstleister) müssen ihre Sicherheitsorganisation systematisch gestalten/optimieren und sich um die Wirksamkeit der Anwendung kümmern.
  • Gefragt ist aber auch der zuständige Unfallversicherungsträger, die VBG. Sie bietet beispielsweise einen Leitfaden "Zeitarbei...

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