Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp, Dipl.-Ing. Andreas Pohl
Zusammenfassung
Als Brandschutzkonzept wird die Gesamtheit aller brandschutztechnischen Maßnahmen für ein Objekt verstanden. Durch die steigenden Dimensionen und die größere Komplexität moderner Gebäude im Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbereich werden die Anforderungen an solche Bauten immer höher und es kommt häufig zu einzelfallbezogenen Abweichungen von den grundsätzlichen Anforderungen der Bauordnungen und technischen Regeln. In einem Brandschutzkonzept muss nachgewiesen werden, dass das Zusammenspiel aller einzelnen brandschutztechnischen Maßnahmen in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und diese so geeignet sind, das geforderte Schutzziel zu erreichen.
Brandschutzkonzepte werden im Rahmen von bau- oder versicherungsrechtlichen Verfahren gefordert und müssen vom Bauherrn bzw. Betreiber bei geeigneten Fachleuten (z. B. Sachverständige oder zertifizierte Fachplaner Brandschutz) in Auftrag gegeben werden.
Grundlegend im Hinblick auf die Pflicht, ein Brandschutzkonzept zu erstellen, sind die Landesbauordnungen oder Sonderbauverordnungen der Länder, z. B. § 50 Abs. 1 Nr. 19 LBO NRW.
Nähere Bestimmungen zur Ausführung des Brandschutzkonzeptes finden sich in länderspezifischen Verordnungen (z. B. NRW: Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfV), § 9 Brandschutzkonzept).
Auch aus den Versicherungsbestimmungen kann sich diese Pflicht ergeben (VdS 2000 "Brandschutz im Betrieb"). Hier wird drauf verwiesen, dass ein wirkungsvoller Brandschutz nur durch ein auf den Betrieb abgestimmtes Gesamtkonzept – auch ganzheitliches Brandschutzkonzept genannt – erreicht werden kann, wenn alle Einzelmaßnahmen optimal kombiniert werden.
Als weitere Grundlage zur Erstellung von Brandschutzkonzepten dient die vfdb Richtlinie 01/01 Brandschutzkonzept. Hier wird wie folgt argumentiert: "In heutigen Bauwerken, die immer komplexere und größere Dimensionen erreichen, sind einzelne brandschutztechnische Maßnahmen der Vorschriftenwerke nicht mehr ohne Weiteres anwendbar. Vielmehr muss zur Umsetzung der Schutzziele des Baurechts das Zusammenspiel aller brandschutztechnischen Maßnahmen in sich schlüssig und nachvollziehbar in einem Brandschutzkonzept dargestellt werden. Die Richtlinie gibt hierzu stichpunktartig Hilfestellung."
1 Landesbauordnungen
Überprüfung des aktuellen Standes der Landesbauordnung erforderlich
Insbesondere bei Neu- oder Umplanungen ist immer der aktuelle Stand der zugehörigen Landesbauordnung zu beachten und heranzuziehen.
Baurecht ist Ländersache und die Bauordnungen sind länderspezifisch. In der Musterbauordnung findet sich der Hinweis auf die Erstellung eines Brandschutzkonzeptes in § 51 Abs. 2 Punkt 19. Hier erfolgt die Darstellung am Beispiel der Landesbauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (§ 50 Abs. 1 Nr. 19).
Gemäß der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfV) ist nach § 9 "das Brandschutzkonzept eine zielorientierte Gesamtbewertung des baulichen und abwehrenden Brandschutzes bei Sonderbauten".
In der Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über bautechnische Prüfungen – VV BauPrüfVO – RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 8.3.2000 zu § 9 Brandschutzkonzept heißt es:
Zitat
9.1 Zu Absatz 1
9.11 Das Brandschutzkonzept muss die Angaben enthalten, die für eine zielorientierte Gesamtbewertung des vorbeugenden baulichen und anlagentechnischen Brandschutzes, des betrieblichen Brandschutzes und des abwehrenden Brandschutzes erforderlich sind.
Es muss auf den Einzelfall und auf die Nutzung der baulichen Anlage abgestimmt sein. Die angewandten Nachweisverfahren und die zugrunde gelegten Parameter, insbesondere Brandszenarien, sind detailliert darzulegen. Bei beabsichtigten Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften ist eine Risikobetrachtung durchzuführen.
Ähnliche Regelungen zur Aufstellung eines Brandschutzkonzeptes finden sich auch in den Bauordnungen einiger anderer Bundesländer.
2 Privatrechtliche Bestimmungen des VdS
Die VdS 2000 "Brandschutz im Betrieb" enthält für den Betreiber und den Verantwortlichen des Brandschutzes im Betrieb Hinweise zur Bearbeitung dieses Kapitels. Es dient als Handlungshilfe für eine Umsetzung der Brandschutzbestimmungen und geht intensiv für Laien auf die o. g. Kapitel ein. Ein Großteil der in der vfdb-Richtlinie genannten Punkte wird hier eingehend unter dem Aspekt des betrieblichen Brandschutzes erläutert.
3 vfdb-Richtlinie 01/01
Grundsätzlich wird z. B. in der vfdb-Richtlinie 01/01 von 3 Einzelmaßnahmen ausgegangen, die in ihrer Gesamtheit das besondere Schutzziel des Brandschutzes erreichen. In der Richtlinie werden der vorbeugende und anlagentechnische Brandschutz zusammengefasst. Der betriebliche organisatorische Brandschutz und der abwehrende Brandschutz werden als Einzelmaßnahmen betrachtet.
Diese Einzelkomponenten und ihre Verknüpfungen sollen im Hinblick auf das Schutzziel beschrieben werden unter Berücksichtigung
- der Nutzung,
- des Brandrisikos,
- des zu erwartenden Schadenausmaßes.
Die Richtlinie sieht das Brandschutzkonzept als Grundlage vor bei
- Planung eines Gebäudes,
- Nu...