- Begehung von Unternehmen und Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen,
- Mitwirkung bei Schulungen der Leiter der Unternehmen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung,
- Analyse des Unfallgeschehens und Ableitung von Maßnahmen zur Unfallverhütung,
- Beratung beim Kauf von Geräten und Anlagen hinsichtlich technischer Sicherheit,
- Hinweise zur sicheren Installation und Inbetriebnahme von Anlagen der Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik (z. B. Photovoltaik-Anlagen auf Dächern),
- Mitwirkung bei der Analyse und Beurteilung von Gefährdungen:[1]
- Unterstützung bei der Erarbeitung des Gefahrstoffverzeichnisses und der dazugehörigen Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe gemäß GefStoffV,
- Beratung zu den Fragen: Durchführung von Arbeitsschutzunterweisungen, Umgang mit und Lagerung von Gefahrstoffen, Sicherheit bei der Gestaltung von Arbeitsprozessen, organisatorische Voraussetzungen zur Einhaltung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften,
- Beratung zur Erarbeitung von Dokumentationen: Brandschutzordnung, Alarm- und Rettungsplan, Einhaltung von Prüfpflichten,
- Beratung zum Einsatz bzw. Tragen von persönlicher Schutzausrüstung,
- Durchführung orientierender Messungen am Arbeitsplatz bezogen auf Gefahrstoffe, Lärm, Klima, Beleuchtung,
- Hotline für die Lösung akuter Problemfälle.
Gruber/Mierdel: Leitfaden für die Gefährdungsbeurteilung, 7. Aufl. 2005.
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