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In Kürze zusammengefasst
Die Reisekostenabrechnung erfasst systematisch alle beruflich bedingten Ausgaben bei Dienstreisen – von Fahrt- und Übernachtungskosten bis hin zu Verpflegung und sonstigen Reisenebenkosten. Dabei gibt es klare Regeln: Arbeitgeber können die Kosten als Betriebsausgaben verbuchen, Arbeitnehmer können nicht erstattete Beträge als Werbungskosten in ihrer Steuererklärung absetzen. Was Sie genau abrechnen können und worauf es ankommt, erfahren Sie hier.
Inhaltsverzeichnis
Eine Reisekostenabrechnung ist eine ordnungsgemäße Aufstellung aller Aufwendungen, die Arbeitnehmern durch eine beruflich bzw. betrieblich veranlasste Auswärtstätigkeit entstehen. Einfach gesagt: Sie hält fest, was eine Dienstreise gekostet hat.
Mithilfe der Reisekostenabrechnung erstattet der Arbeitgeber die angefallenen Reisekosten an seine Mitarbeitenden. Außerdem dient die Abrechnung steuerlich als Nachweis für das Finanzamt und zur besseren Nachvollziehbarkeit sowie zur ordentlichen Buchung der Reisekosten in der Buchhaltung.
Eine gesetzlich vorgeschriebene Form für die Reisekostenabrechnung gibt es nicht. Arbeitgeber können für ihr Unternehmen festlegen, wie und innerhalb welcher Frist Mitarbeitende Reisekosten einreichen müssen. Für die steuerfreie Erstattung ist jedoch eine ordnungsgemäße Dokumentation der Reise und der Aufwendungen erforderlich.
Die folgenden vier Aufwendungsarten zählen typischerweise zu den Reisekosten:
Ob Zugticket zum Kundentermin, Hotelrechnung beim Kongress oder Parkgebühr an der Weiterbildungsstätte – all das zählt zu den Reisekosten. Die Belege und Quittungen dieser Aufwendungen sollten Sie unbedingt für die Reisekostenabrechnung aufbewahren.
Aber aufgepasst: Nicht alle im Zusammenhang mit einer Reise anfallenden Aufwendungen gelten automatisch als Reisekosten.
Private und betriebliche Ausgaben vermischen sich auf Dienstreisen schnell. Umso wichtiger ist es zu wissen, was nicht zu den Reisekosten zählt.
Das sind Kosten, die der privaten Lebensführung zuzurechnen sind oder der Reise nur mittelbar zugutekommen, wie der neue Koffer für die Dienstreise, die Massage im Hotelwellness oder der Strafzettel auf dem Weg zum Kundentermin.
Eine Reisekostenabrechnung sollte die folgenden Angaben enthalten:
Zudem sollten die entsprechenden Nachweise oder Belege beigefügt werden (Tankquittungen oder Bewirtungsbelege).
Fehlt ein entsprechender Nachweis, oder gehen Belege verloren, besteht im Einzelfall die Möglichkeit, sogenannte Eigenbelege zu erstellen. Zu beachten ist jedoch, dass Eigenbelege keinen Vorsteuerabzug ermöglichen. Besonders häufig werden Eigenbelege bei Trinkgeldern erstellt.
Für Dienstreisen gelten folgende Verpflegungspauschalen nach § 9 Abs. 4a EStG:
Für An- und Abreisetage gilt die Pauschale unabhängig davon, wie lange die Abwesenheit dauert.
Bei einer eintägigen Dienstreise muss die Abwesenheit mehr als acht Stunden betragen.
Verpflegungspauschalen sind auf 3 Monate für denselben auswärtigen Einsatzort begrenzt. Danach entfällt der Anspruch, es sei denn, der Arbeitnehmer wechselt zu einem neuen Einsatzort.
Kürzung bei gestellten Mahlzeiten
Stellt der Arbeitgeber oder ein Dritter dem Arbeitnehmer während einer Inlandsdienstreise Mahlzeiten zur Verfügung, wird die Verpflegungspauschale entsprechend gekürzt, und zwar um einen festen Prozentsatz der 24-Stunden-Pauschale:
Hinweis: Die Kürzung kann die Verpflegungspauschale höchstens auf null Euro reduzieren, sie kann nicht darunterfallen.
Für berufliche Auslandsdienstreisen gelten länderspezifische Auslandspauschbeträge, die das Bundesfinanzministerium (BMF) jährlich festlegt. In der Praxis ist daher stets auf die für das jeweilige Kalenderjahr gültige BMF-Tabelle zu achten.
Die Höhe der steuerlich anzusetzenden Verpflegungspauschale richtet sich dabei nach dem jeweiligen Land bzw. teilweise nach dem jeweiligen Ort und der Dauer der Abwesenheit.
Bei Reisen, die an einem Kalendertag durch mehrere Staaten führen, ist für Anreise und Zwischentage jeweils der Ort maßgeblich, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat. Für eintägige Auslandsreisen sowie Rückreisetage gilt die Pauschale des letzten Tätigkeitsortes im Ausland.
Fahrtkosten werden steuerlich begünstigt, wenn sie durch eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit außerhalb von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen. Unter erster Tätigkeitsstätte versteht man den festen, vom Arbeitgeber dauerhaft zugewiesenen Arbeitsort in einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung, etwa Büro oder Betriebsgelände.
Fahrten mit dem eigenen Pkw können in der Regel mit der Kilometerpauschale von 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer abgerechnet werden. Bei Bahn, Flugzeug, Bus oder Taxi werden hingegen die tatsächlichen Ticket- bzw. Beförderungskosten auf Basis von Belegen angesetzt.
Zu Übernachtungskosten zählen die notwendigen Aufwendungen, die anfallen, wenn eine Unterkunft zur Übernachtung in Anspruch genommen wird.
Typische Übernachtungskosten sind:
Kosten für das Frühstück gehören grundsätzlich zu den Verpflegungskosten, nicht zu den Übernachtungskosten. Sie sind über die Verpflegungspauschalen abgedeckt. Wird einem Mitarbeiter das Frühstück vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung gestellt, ist die Verpflegungspauschale entsprechend zu kürzen.
Wichtig für die Steuerfreiheit:
Für die steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber gilt bei Inlandsreisen eine Besonderheit: Der Arbeitgeber kann auch ohne Einzelnachweis die Übernachtungspauschale von 20 € pro Übernachtung steuerfrei erstatten. Für den Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers gilt diese Pauschale dagegen nicht. Im Ausland gelten die vom BMF festgelegten Übernachtungspauschbeträge.
Für Übernachtungskosten gilt – anders als bei Verpflegungspauschalen – keine 3‑Monats-Frist. Sie können bei Auswärtstätigkeiten grundsätzlich zeitlich unbegrenzt berücksichtigt werden. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn dieselbe auswärtige Tätigkeitsstätte im Inland länger als 48 Monate aufgesucht wird: Ab dem 49. Monat können nur noch Unterkunftskosten bis zu 1.000 EUR pro Monat berücksichtigt werden.
Reisenebenkosten sind alle zusätzlichen Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Dienstreise entstehen und nicht bereits zu den Fahrt-, Verpflegungs- oder Übernachtungskosten zählen.
Typische Beispiele sind:
Diese Kosten sind steuerlich abzugsfähig bzw. steuerfrei erstattungsfähig, vorausgesetzt, sie werden durch geeignete Belege nachgewiesen. Auch hier können bei fehlenden Belegen im Einzelfall Eigenbelege erstellt werden.
Eine sorgfältig geprüfte Reisekostenabrechnung stellt sicher, dass Reisekosten korrekt erstattet, steuerlich richtig behandelt und ordnungsgemäß verbucht werden. Folgender strukturierter Ablauf bietet sich für eine saubere Abrechnung an:
Korrekte Verpflegungspauschalen anwenden (Inland/Ausland), ggf. Übernachtungspauschbeträge sowie Kilometerpauschalen nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben prüfen. Kontrollieren, dass nur betrieblich veranlasste Anteile steuerfrei erstattet werden.
Reisekostenabrechnung auf Vollständigkeit der Pflichtangaben (Name, Zeit, Dauer, Ziel etc.) prüfen, Belege auf Vollständigkeit und Richtigkeit kontrollieren, Vorsteuerabzugsfähigkeit sicherstellen und die steuerliche Behandlung der Erstattungen prüfen (steuerfrei vs. steuerpflichtiger Arbeitslohn).
Geprüfte Reisekosten an Mitarbeitenden auszahlen und die Beträge auf den passenden Sachkonten und Kostenstellen buchen. Soweit zulässig, den korrekten Vorsteuerabzug aus den Reisekosten sicherstellen.
Reisekostenabrechnungen und die dazugehörigen Originalbelege beim Lohnkonto ablegen, sicherstellen, dass aus den Unterlagen eindeutig hervorgeht, welche Beträge für welche Dienstreise steuerfrei erstattet wurden.
Gesetzliche Fristen für die Einreichung der Reisekostenabrechnung gibt es nicht. Maßgeblich sind stattdessen die internen Reisekostenrichtlinien des Unternehmens. Diese legen in der Regel fest, bis wann die Abrechnung vorliegen muss und welche Formerfordernisse (z. B. Originalbelege, digitale Erfassung) dabei gelten.
Arbeitgeber können beruflich veranlasste Reisekosten also in der Regel steuerfrei erstatten, solange die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.
Wird eine Dienstreise aus privaten Gründen verlängert, müssen berufliche und private Kostenanteile klar voneinander getrennt werden. Nur die beruflich veranlassten Aufwendungen können steuerfrei erstattet werden. Ist eine eindeutige Zuordnung nicht möglich, ist eine sachgerechte Aufteilung erforderlich – etwa nach dem zeitlichen Verhältnis von beruflichem und privatem Anteil.
Nein, eine gesetzlich vorgeschriebene Einreichungsfrist gibt es nicht. Maßgeblich sind die internen Reisekostenrichtlinien des jeweiligen Unternehmens. Diese legen fest, bis wann die Abrechnung vorliegen muss und welche Formerfordernisse, etwa digitale Erfassung oder Originalbelege, dabei gelten.
Grundsätzlich sollten alle Ausgaben durch Originalbelege nachgewiesen werden, etwa Ticketkäufe, Hotelrechnungen, Tankquittungen oder Parkgebühren. Geht ein Beleg verloren, kann im Einzelfall ein Eigenbeleg erstellt werden. Hier ist jedoch wichtig: Eigenbelege ermöglichen keinen Vorsteuerabzug und sollten die Ausnahme bleiben.
Eine vollständige Reisekostenabrechnung enthält mindestens folgende Angaben: Name der reisenden Person, Reiseziel, Datum und Uhrzeit von Start und Ende der Reise, den konkreten beruflichen Anlass sowie die Reiseroute inklusive Verkehrsmittel. Bei Nutzung eines privaten Pkws sind zusätzlich die gefahrenen Kilometer anzugeben. Ergänzt wird die Abrechnung durch eine Aufstellung der Kostenarten – also Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten sowie Reisenebenkosten – samt den jeweils dazugehörigen Belegen.