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In Kürze zusammengefasst
Bewirtungskosten entstehen immer dann, wenn Sie als Unternehmer Geschäftspartner, Kunden oder Lieferanten zum Essen einladen. Wer ein Geschäftsessen korrekt dokumentiert, kann die Aufwendungen steuerlich geltend machen: Angemessene, geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten sind grundsätzlich zu 70 Prozent als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die restlichen 30 Prozent trägt das Unternehmen selbst. Die Voraussetzung dafür ist ein ordnungsgemäßer Bewirtungsbeleg mit allen Pflichtangaben.
Wann sind Bewirtungskosten abzugsfähig, welche Angaben muss ein Beleg enthalten, wie funktioniert die Buchung in SKR03 und SKR04 und worauf sollten Sie bei Trinkgeld und digitalen Belegen achten?
Als Bewirtungskosten gelten grundsätzlich alle Aufwendungen für Speisen, Getränke und andere zum sofortigen Verzehr bestimmte Genussmittel, die Sie im Rahmen Ihrer unternehmerischen Tätigkeit verauslagen. Das kann etwa ein Mittagessen mit dem Kunden oder ein Abendessen mit dem Lieferanten sein. Doch nicht jede Rechnung lässt sich automatisch von der Steuer absetzen.
Entscheidend für die steuerliche Behandlung ist die Art des Anlasses. Das Steuerrecht unterscheidet drei verschiedene Kategorien:
Bei geschäftlich veranlassten Bewirtungen gilt die sogenannte 70/30-Regel: Angemessene Aufwendungen sind zu 70 Prozent als Betriebsausgaben abzugsfähig, die restlichen 30 Prozent nicht. Bei betrieblich veranlassten Bewirtungen entfällt diese Einschränkung: Die Kosten sind grundsätzlich zu 100 Prozent absetzbar.
Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, müssen zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein: ein konkreter geschäftlicher Anlass und ein ordnungsgemäßer, zeitnah erstellter Bewirtungsbeleg.
Ein Unternehmer lädt einen Geschäftspartner zum Essen ein. Die Rechnung beträgt 100 Euro netto zuzüglich 19 Euro Umsatzsteuer:
70 Euro = abzugsfähige Bewirtungskosten (70 Prozent von 100 Euro)
30 Euro = nicht abzugsfähige Bewirtungskosten (30 Prozent von 100 Euro)
Die 19 Euro Umsatzsteuer gelten grundsätzlich als vollständig abziehbare Vorsteuer, sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ein Bewirtungsbeleg ist mehr als nur die Restaurantrechnung. Er besteht aus der Rechnung des Restaurants und einem Eigenbeleg, den Sie als Bewirtender selbst ausfüllen. Beide Dokumente müssen zusammen aufbewahrt werden. Oft finden Sie bereits auf der Rückseite der Restaurantrechnung einen Vordruck für den Eigenbeleg.
Pflichtangaben auf dem Bewirtungsbeleg:
Die Anforderungen an die Rechnung hängen vom Rechnungsbetrag ab:
Bis 250 Euro muss die Rechnung enthalten:
Über 250 Euro sind zusätzlich erforderlich:
Rund um den Bewirtungsbeleg gibt es einige Sonderfälle, die in der Praxis häufig vorkommen und steuerlich jeweils unterschiedlich zu behandeln sind.
Immer mehr Restaurants stellen Rechnungen ausschließlich digital aus. Das ist steuerlich grundsätzlich zulässig, geht aber mit besonderen Anforderungen einher. Digitale Belege müssen eindeutig mit der Rechnung verknüpft und vor nachträglichen, und dokumentierten Veränderungen geschützt sein. Maschinell erstellte Rechnungen aus elektronischen Kassensystemen müssen zudem die Anforderungen der technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) erfüllen.
Ist die Restaurantrechnung verlorengegangen, kann ein Eigenbeleg als Ersatz dienen. Dieser muss alle Pflichtangaben eines regulären Bewirtungsbelegs enthalten und glaubhaft begründen, warum die Originalrechnung nicht vorliegt. Zum Beispiel: Der Beleg ist auf einer Geschäftsreise, beim Büromaterial‑Einkauf kurz vor Ladenschluss oder im Bürochaos eines kleinen Betriebs abhandengekommen oder versehentlich vernichtet worden und kann nicht rekonstruiert werden. Ein Eigenbeleg ist jedoch die Ausnahme, nicht die Regel, und wird vom Finanzamt kritisch geprüft.
Das Trinkgeld zählt grundsätzlich zu den Bewirtungskosten dazu. Voraussetzung ist, dass es nachgewiesen werden kann. Bei geschäftlicher Bewirtung gilt auch für das Trinkgeld die 70/30-Aufteilung. Am einfachsten gelingt der Nachweis, wenn das Trinkgeld auf der Rechnung vermerkt oder handschriftlich auf dem Eigenbeleg festgehalten wird.
SKR03 und SKR04 sind die beiden in Deutschland am weitesten verbreiteten Standardkontenrahmen für die Buchhaltung.
Bewirtungskosten werden in der Buchhaltung auf speziellen Konten erfasst, die die steuerliche Aufteilung in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Anteile abbilden. Je nachdem, welchen Kontenrahmen Ihr Unternehmen verwendet, gelten folgende Konten:
Im SKR03:
Konto 4650: Bewirtungskosten abzugsfähig (70 %)
Konto 4654: Bewirtungskosten nicht abzugsfähig (30 %)
Im SKR04:
Konto 6640: Bewirtungskosten abzugsfähig (70 %)
Konto 6641: Bewirtungskosten nicht abzugsfähige Anteile (30 %)
Ein Unternehmer (SKR03, vorsteuerabzugsberechtigt) lädt einen Kunden zum Essen ein. Die Rechnung lautet auf 119 Euro brutto (100 Euro netto + 19 Euro Umsatzsteuer). Er zahlt bar und gibt 10 Euro Trinkgeld.
Hinweis: Das Trinkgeld von 10 Euro wird ebenfalls aufgeteilt: 7 Euro auf Konto 4650 und 3 Euro auf Konto 4654. Die Vorsteuer auf das Trinkgeld entfällt, da hierfür keine Rechnung vorliegt.
Ja. Das Finanzamt besteht auf die namentliche Aufführung aller Teilnehmer – einschließlich des Bewirtenden selbst. Eine pauschale Angabe wie „3 Personen" reicht nicht aus.
Fehlen Pflichtangaben – etwa der konkrete Anlass oder die Namen der Teilnehmer – kann das Finanzamt den Abzug vollständig versagen. Im Zweifel ist es besser, einen unvollständigen Beleg zeitnah zu ergänzen, als ihn unvollständig einzureichen.
Eine gesetzlich festgelegte Grenze gibt es nicht. Das Finanzamt prüft im Einzelfall, ob die Höhe der Bewirtungskosten in einem vernünftigen Verhältnis zum geschäftlichen Anlass steht. Auffällig hohe Beträge können zu Nachfragen oder Kürzungen führen.
Nein. Werden Geschäftspartner im eigenen Büro mit Kaffee oder kleinen Snacks bewirtet, handelt es sich in der Regel um geringfügige Aufmerksamkeiten, die als vollständig abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt werden können – sofern der Aufwand angemessen ist.
Nein – nimmt der Ehepartner ohne geschäftlichen Hintergrund an der Bewirtung teil, ist der auf ihn entfallende Anteil privat veranlasst und damit nicht abzugsfähig. Der Anteil der übrigen Teilnehmer bleibt davon unberührt. Aber: Ist die betriebliche Veranlassung trotz Teilnahme gegeben (z.B. Ehepartner in repräsentativer Funktion, oder mitarbeitender Ehegatte), kann dessen Anteil grundsätzlich beschränkt abzugsfähige Betriebsausgabe sein.