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In Kürze zusammengefasst
Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) zeigt, ob ein Unternehmen Gewinne erzielt oder Verluste macht. Sie ist unverzichtbar für strategische Entscheidungen, Transparenz und die steuerliche Gewinnermittlung. Klar und verständlich – mit praktischen Beispielen!
Inhaltsverzeichnis
Definition: Was ist eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)?Wer muss eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellen?Welche rechtlichen Vorgaben zur GuV sind zu beachten?Welche Aufgaben und Ziele hat die GuV?Wie unterscheidet sich die GuV von der Bilanz?Aufbau und Gliederung der GuV: Was ist zu beachten?Gibt es eine Aufbewahrungspflicht für die GuV?Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ist neben der Bilanz ein zentraler Bestandteil des handels- und steuerrechtlichen Jahresabschlusses von Unternehmen. In der GUV werden die Erträge und Aufwendungen eines bestimmten Zeitraumes gegenübergestellt, um so Aufschluss darüber zu geben, ob das Unternehmen Gewinne generiert oder Verluste einfährt. Kurz: Sie bestimmt den unternehmerischen Erfolg. Auf Englisch bezeichnet man die GuV auch als P&L („profit and loss“).
Alle Kaufleute, Personen- und Kapitalgesellschaften, die nachdem Handelsrecht zur Buchführung verpflichtet sind, müssen grundsätzlich eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellen. Auch Land- und Forstwirte können von der Pflicht betroffen sein.
Freiberufler sowie Kleinunternehmen und Kaufleute, die unter der Grenze von 80.000 Euro Gewinn bzw. 800.000 Euro Umsatz im Jahrbleiben, dürfen eine einfache Einnahmenüberschussrechnung erstellen.
Die GuV muss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufgestellt werden und unterliegt gesetzlichen Vorgaben. Die wichtigsten Vorschriften finden sich u. a. hier:
Daneben regeln auch andere Gesetze, etwa das Einkommensteuergesetz (EstG) und die Abgabenordnung (AO) Details rund um Bilanz und GuV.
Die Hauptaufgaben und Ziele der Gewinn- und Verlustrechnung sind:
Es gibt zwei große Unterschiede zwischen GuV und Bilanz: Während sich mithilfe der Gewinn- und Verlustrechnung das Betriebsergebnis eines Unternehmens über einen Zeitraum ermitteln lässt, zeigt die Bilanz die Vermögens- und Finanzlage zu einem bestimmten Stichtag.
Je nach Unternehmensform ergeben sich andere Anforderungen, aber auch Wahlmöglichkeiten bei der Erstellung der GuV.
Für Einzelkaufleute und Personengesellschaften mit einer natürlichen Person als Vollhafter gilt: Die GuV wird in Kontoform geführt und stellt Erträge und Aufwendungen einander gegenüber, ähnlich wie Aktiva und Passiva in der Bilanz. Auf der Seite mit dem geringeren Betrag wird der Saldo bzw. das Betriebsergebnis ermittelt.
Beispiel für eine vereinfachte GuV in Kontoform:
Besondere Anforderungen gelten für Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften: Sie müssen ihre GuV in Staffelform darstellen. Die Erträge und Aufwendungen folgen bei dieser Darstellung untereinander aufgelistet. Das Betriebsergebnis errechnet sich, ausgehend von den Umsatzerlösen, über mehrere Zwischenstufen.
Unternehmen, die ihre GuV in Staffelform darstellen müssen, haben zwei Verfahren zur Wahl: das Gesamtkostenverfahren oder das Umsatzkostenverfahren.
Vereinfachtes Beispiel für das Gesamtkostenverfahren:
Abb. in Anlehnung an gruenderplattform.de
Vereinfachtes Beispiel für das Umsatzkostenverfahren:
Abb. in Anlehnung an gruenderplattform.de
Unternehmen können sich frei für eines der beiden Verfahren entscheiden. Dabei müssen sie sich allerdings an das handelsrechtliche Stetigkeitsprinzip halten. Es gilt:
Die Gewinn- und Verlustrechnung kann nach dem Brutto- oder Nettoprinzip erstellt werden, was den Detaillierungsgrad bestimmt.
Die GuV ist Teil der Jahresabschlussunterlagen und muss daher grundsätzlich zehn Jahre aufbewahrt werden. Diese Frist kann sich unter Umständen aus steuerrechtlichen Gründen verlängern. Etwa, wenn die Unterlagen für Steuern relevant sind, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Grundsätzlich wird die GuV in Kontoform geführt. Auf der linken Seite, im „Soll“, stehen die Aufwendungen, auf der rechten Seite, im „Haben“, stehen die Erträge. Allerdings müssen Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften ihre GuV in Staffelform darstellen. D. h. sie listen die Erträge und Aufwendungen untereinander auf.
Das Handels- und Steuerrecht verpflichtet Unternehmen dazu, eine GuV zu führen. Sie dient dem Finanzamt zur steuerlichen Gewinnermittlung des Unternehmens und schafft Transparenz für Stakeholder wie Banken und Investor:innen. Sie spielt aber auch intern eine wichtige Rolle für strategische Entscheidungen und Erfolgsmessung.
Gesetzlich ist eine jährliche Erstellung im Rahmen des Jahresabschlusses vorgeschrieben. Viele Unternehmen erstellen jedoch auch unterjährig GuV-Rechnungen für interne Zwecke. Dies ist vor allem für Unternehmen sinnvoll, die viel Kapital bewegen. So lassen sich die Entwicklungen besser überblicken und notfalls korrigieren.