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Eine E-Rechnung muss maschinell lesbar sein, meist als XML-Datensatz. Eine einfache PDF-Datei als Mail-Anhang ist keine E-Rechnung.
Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle inländischen Unternehmen E-Rechnungen empfangen können – auch Kleinunternehmer.
Die Ausstellungspflicht gilt vollständig erst ab 2028. Bis dahin gelten Übergangsfristen. Kleinunternehmer sind von der Ausstellungspflicht ausgenommen.
Eine E-Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt und elektronisch übermittelt, empfangen sowie automatisiert verarbeitet wird. Der entscheidende Punkt: Computer müssen sie automatisiert und elektronisch verarbeiten können, ohne manuelle Eingabe (§ 14 Absatz 1 Satz 3 UStG). Technisch steckt dahinter meist ein maschinenlesbarer XML-Datensatz.
Im allgemeinen Sprachgebrauch ist in diesem Zusammenhang auch von elektronischen Rechnungen, E-Rechnungen oder digitalen Rechnungen die Rede.
Seit dem 1. Januar 2025 gilt die grundsätzliche Empfangspflicht der E-Rechnung im Business-to-Business-Bereich (B2B) in Deutschland. Inländische Unternehmen sollen ab diesem Stichtag in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen und zu bearbeiten – unabhängig davon, ob sie selbst zur Ausstellung verpflichtet sind. Das betrifft auch Kleinunternehmer, also Unternehmen, deren Jahresumsatz eine bestimmte Grenze nicht überschreitet (§ 19 UStG).
Die Ausstellungspflicht tritt erst schrittweise bis 2028 ein. Von dieser Pflicht sind Kleinunternehmer ausgenommen: Sie müssen keine E-Rechnung im strukturierten elektronischen Format ausstellen, auch wenn es sich um inländische B2B-Umsätze handelt.
Für welche Umsätze gilt die Ausstellungspflicht?
Die Ausstellungspflicht betrifft ausschließlich inländische B2B-Umsätze. Drei Voraussetzungen müssen dabei erfüllt sein:
Bis zum 31. Dezember 2026 können Rechnungsaussteller statt einer E-Rechnung weiterhin eine sonstige Rechnung ausstellen:
Für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz bis 800.000 Euro verlängert sich diese Frist bis zum 31. Dezember 2027. Dasselbe gilt für EDI-Verfahren, die nicht den Anforderungen an eine E-Rechnung entsprechen: Sie kann noch bis zum Ablauf des Jahres 2027 verwendet werden.
Wichtig: Erst nach Ablauf dieser Fristen ist die E-Rechnung bei inländischen B2B-Umsätzen tatsächlich Pflicht.
Alle wichtige Daten und Übergangsfristen zur E-Rechnungspflicht auf einen Blick finden Sie in unserem PDF-Download.
Unabhängig von den zeitlich befristeten Übergangsregeln gibt es einige Ausnahmen, in denen dauerhaft keine Pflicht zur E-Rechnung besteht – also auch nach Ablauf der Übergangsfristen.
5 wesentliche Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht
Für die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung im B2B-Bereich sind nur Formate zulässig, die den Vorgaben des europäischen Standards EN 16931 entsprechen oder mit diesem Standard interoperabel sind.
Die wichtigsten Formate, die sich bisher etabliert haben, sind:
Für die Übermittlung von E-Rechnungen im B2B-Bereich schreibt der Gesetzgeber keinen „richtigen“ Übertragungsweg vor. Entscheidend ist lediglich: Die strukturierte elektronische Rechnung wird elektronisch übermittelt – und der Empfänger kann sie technisch empfangen.
Typische Übertragungswege sind etwa der Versand per E-Mail mit strukturiertem Anhang oder die Bereitstellung in einem Kunden- bzw. Lieferantenportal, aus dem Empfänger die Rechnung herunterladen können.
Der Empfang einer E-Rechnung muss seit dem 1. Januar 2025 bei jedem Unternehmen gewährleistet sein. Die Mindestempfangsvoraussetzung dafür ist praktisch ein funktionsfähiges elektronisches Empfangsmedium. Es reicht demnach bereits ein einfaches E-Mail-Postfach.
Nach § 14b UStG müssen Unternehmen grundsätzlich ein- und ausgehende Rechnungen mindestens 8 Jahre aufbewahren.
Bei eingehenden elektronischen Rechnungen muss mindestens der strukturierte Teil (z. B. XML-Datei) so gespeichert werden, dass er in seiner ursprünglichen Form unverändert bleibt und maschinell auswertbar ist. Wird die E-Rechnung intern in ein anderes Format umgewandelt, sollten beide Formate – Original und konvertierte Datei – archiviert und nachvollziehbar miteinander verknüpft werden.
Die Archivierung von E-Rechnungen sollte in der Verfahrensdokumentation des Unternehmens beschrieben sein. Zu den wichtigen Angaben gehören:
Teilweise. Es ist eine wichtige Unterscheidung nötig:
Ja, der Versand per E-Mail ist ein zulässiger Übertragungsweg, sofern ein strukturierter Datensatz (z. B. eine XML-Datei) als Anhang beigefügt wird. Entscheidend ist dabei nicht der Kanal, sondern der Inhalt: Das angehängte Dokument muss ein gültiges E-Rechnungsformat wie XRechnung oder ZUGFeRD (ab Version 2.0.1) sein.
Eine E-Mail mit einem reinen PDF-Anhang erfüllt diese Anforderung hingegen nicht, auch wenn sie elektronisch übermittelt wird.
Das kommt auf die Art der Pflicht an, denn Empfangen und Ausstellen folgen unterschiedlichen Zeitplänen:
Seit Anfang 2025 müssen alle inländischen Unternehmen im B2B-Bereich in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Für das Ausstellen gelten gestaffelte Übergangsfristen: Bis Ende 2026 sind Papier- und PDF-Rechnungen mit Zustimmung des Empfängers noch erlaubt. Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz bis 800.000 Euro dürfen sonstige Rechnungen sogar bis Ende 2027 verwenden. Die vollständige Ausstellungspflicht für alle inländischen B2B-Umsätze tritt erst zum 1. Januar 2028 in Kraft.
Eine E-Rechnung ist ein strukturierter Datensatz, den Computersysteme automatisch lesen und verarbeiten können.
Der Unterschied zu einer PDF-Rechnung ist grundlegend: Eine PDF-Datei zeigt Rechnungsinhalte zwar am Bildschirm an, lässt sich aber nicht automatisiert auswerten. Sie gilt deshalb, genau wie ein Scan oder ein Foto einer Papierrechnung, rechtlich als „sonstige Rechnung". Eine echte E-Rechnung muss hingegen den Anforderungen der europäischen Norm EN 16931 entsprechen und eine maschinelle Weiterverarbeitung ermöglichen.