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Tausch und tauschähnliche Umsätze: Besonderheiten bei Um ... / 4.3 Gegenleistung besteht in einer sonstigen Leistung

Michael Winter, Ulrike Fuldner
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Grundsätzlich wird der Wert einer sonstigen Leistung danach bemessen, was ein vernünftiger Dritter für die sonstige Leistung berechnen würde. Dienst- und Werkleistungen werden im Rahmen von "Bartering" die gängigsten sonstigen Leistungen sein. Laut BFH gilt bei tauschähnlichen Umsätzen der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Der Wert des anderen Umsatzes wird in richtlinienkonformer Auslegung durch den subjektiven Wert für die tatsächlich erhaltene Gegenleistung bestimmt. Als subjektiver Wert ist derjenige Wert festzustellen, den der Empfänger den Dienstleistungen beimisst, die er sich verschaffen will, und deren Wert dem Betrag entspricht, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist (Bemessung des Entgelts bei Werbefahrten mit Heißluftballon).[1]

 
Wichtig

Schätzung als Ausnahme

Ausnahmsweise kann es sachgerecht sein, den Wert bei erhaltenen Dienstleistungen zu schätzen.

Anhaltspunkt für die Bewertung der Gegenleistung können die Aufwendungen sein, die dem Unternehmer für seine eigene Leistung entstanden sind, wenn der Wert der Gegenleistung nicht nach objektiven Kriterien bestimmt werden kann.

Eine erhaltene Baraufgabe erhöht die Bemessungsgrundlage des Empfängers;[2], [3] beim zahlenden Unternehmer ist der Wert der erhaltenen Sachleistung um diese zu mindern.

Für den Vorsteuerabzug ist erforderlich, dass der die Rechnung ausstellende Unternehmer die Umsatzsteuer in der richtigen Höhe ausweist.

Berechnet der die Rechnung ausstellende Unternehmer die Umsatzsteuer falsch, schuldet er den Mehrbetrag.

Bei nicht steuerbaren Beistellungen liegt weder ein Tausch noch ein tauschähnlicher Umsatz vor.[4]

[1] BFH, Beschluss v. 11.11.2008, XI B 17/08, BFH/NV 2009, S. 429.
[2] Sächsisches FG, Urteil v. 21.12.2011, 4 K 1114/07; BFH, Urteil v. 11.7.2012, XI R 11/11, BFH/NV...

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