1 Begriffsbestimmung

Der Begriff des Geschenks ist gesetzlich nicht definiert. Finanzverwaltung[1] und BFH[2] orientieren sich an dem bürgerlich-rechtlichen Begriff der Schenkung. Eine Schenkung ist danach eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.[3] Geht mithin nur eine Partei von der Entgeltlichkeit der Zuwendung aus, so handelt es sich nicht um ein Geschenk.[4]

Ein Geschenk ist somit eine unentgeltliche vermögenswerte Zuwendung, die nicht als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des Empfängers gedacht und auch nicht in einem zeitlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer solchen Leistung steht.[5] Geklärt ist auch, dass zu den Geschenken i. S. v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG auch Zuwendungen (sog. Zweckgeschenke) gehören, die nicht mit einer konkreten Gegenleistung verknüpft sind und mit denen der Geber nur allgemein das im betrieblichen Interesse liegende Wohlwollen des Bedachten erringen möchte.[6]

Dass ein Dritter dem Schenker die Kosten des Geschenks erstattet, ändert nichts an der Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ESt beim Schenkenden.[7] Die Erstattung nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben ist (trotz ihrer Nichtabzugsfähigkeit) als Betriebseinnahme zu erfassen.[8]

Keine Geschenke sind Zuwendungen, die entgeltlich im Hinblick auf eine Gegenleistung des Empfängers gemacht werden. Dabei kommen als Gegenleistungen, die den Schenkungscharakter der Zuwendung ausschließen, alle Handlungen des Empfängers oder eines von diesem dazu bestimmten oder veranlassten Dritten in Betracht, die im betrieblichen Interesse des Gebers liegen.[9] Auch Schmier­gelder und Beste­chungs­gelder sind keine Geschenke, wenn sie verein­ba­rungs­gemäß dazu bezahlt werden, einen bestimmten "Auftrag" zu erhalten.[10] Schmiergeldzahlungen für konkrete Gegenleistungen können aber ggf. unter § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG fallen.[11]

Bei den im Geschäftsleben üblichen verbilligten Lieferungen, Geschäften ohne Gewinn oder Verkauf von Waren zum Einstandspreis oder ähnlichen Aktionen handelt es sich regelmäßig nicht um Geschenke, sondern um entgeltliche Geschäfte.[12].

Zugaben i. S. der vormaligen ZugabeVO, die im geschäftlichen Verkehr neben einer Ware oder Leistung dem Käufer oder Empfänger der Leistung gewährt werden, stehen mit einer bestimmten Gegenleistung des Bedachten in Beziehung und sind daher keine Geschenke. Die Kosten für derartige Zugaben z. B. zur Nebenware sind voll als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG abzugsfähig.[13]

[11] Frotscher, Watrin, in Frotscher/Geurts, EStG, § 4 EStG Rz. 852 ff.; Maetz in: Bordewin/Brandt, EStG, § 4 Rn. 2525 (443. Lieferung, 2/2022).
[12] Frotscher, Watrin, in Frotscher/Geurts, EStG, § 4 EStG Rz. 673; Maetz in: Bordewin/Brandt, EStG, § 4 Rn. 2430 (443. Lieferung, 2/2022).

2 Betriebliche Veranlassung

Grundvoraussetzung für den – beschränkten – Abzug von Geschenkaufwendungen ist immer die betriebliche Veranlassung. Ob ein Geschenk betrieblich oder privat veranlasst ist, ist eine Tatfrage. Bei Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde ist eine betriebliche Veranlassung zu bejahen, wenn sie durch die Absicht des Steuerpflichtigen ausgelöst sind, Geschäftsbeziehungen zu der beschenkten Person anzuknüpfen, zu sichern oder zu verbessern.[1]

Geschenke, die sowohl betrieblich bzw. beruflich als auch wesentlich privat veranlasst sind ("gemischte" Geschenke) sind begrifflich keine Betriebsausgaben, sondern nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung mit der Folge, dass auch der Teil der Aufwendungen nicht abgezogen werden darf, der betrieblich oder beruflich veranlasst ist.[2] Der Umfang der betriebli...

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