Fachbeiträge & Kommentare zu Zuzahlung

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Grund und Boden im Abschlus... / 3.2.3.8 Erwerb von Grundstücken im Umlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren

Rz. 134 Das Umlegungsverfahren (Flurbereinigungsverfahren) ist ein gesetzlich geregelter Grundstückstausch. Es wird beherrscht von dem Grundsatz der wertgleichen Abfindung und Erhaltung des Eigentums. Kraft Gesetzes erhalten die am Umlegungsverfahren beteiligten Grundstückseigentümer einen Anteil an der Verteilungsmasse, welcher gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BauGB als Sollanspruc...mehr

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Steuerfreie Einnahmen-ABC / Jobtickets

Als Jobticket werden Fahrkarten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bezeichnet, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt für die arbeitstäglichen Fahrten zum Betrieb, Büro u. a. überlässt bzw. durch Geldleistungen bezuschusst. Steuerfreier Arbeitslohn seit 2019 Bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist zu un...mehr

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Steuerfreie Einnahmen-ABC / Sammelbeförderung

Die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber oder in dessen Auftrag von einem Dritten eingesetzten Omnibus, Kleinbus oder für mehrere Personen zur Verfügung gestellten Pkw ist steuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt für sämtliche Beförderungsmittel. Steuerfrei ist danach insbesondere auc...mehr

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Bemessungsgrundlage – korre... / 6.3 Lösung

A ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, der im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt eine Lieferung[1] ausführt. Die Lieferung vollzieht sich im Rahmen eines Tauschs [2] mit Baraufgabe. Der Ort der Lieferung ist dort, wo das Fahrzeug abgeholt wird (Beginn der Beförderung[3]), offensichtlich im Inland, sodass die Lieferung des A nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar ist. Die...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 7.15.1 Krankheit

Rz. 73 Als Krankheitskosten gelten sämtliche Aufwendungen, die getätigt werden, um eine Erkrankung zu lindern oder zu heilen.[1] Hierzu zählen nicht lediglich Aufwendungen für eine Kranken- und Pflegeversorgung, sondern auch der eigentliche Sachaufwand für eine Krankenversorgung, d. h. z. B. auch Zuzahlungen.[2] Aufwendungen für die Entnahme und Einlagerung von Nabelschnurbl...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 7.15.6.1 Vorbemerkung

Rz. 82 Neben den typischen Krankheitskosten wie Aufwendungen für ärztliche Leistungen, zählen auch Ausgaben für Heilpraktiker, Krankengymnasten und auch Psychotherapeuten zu den abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen. Bei einem krankheitsbedingten Krankenhausaufenthalt zählen Trinkgelder in üblicher Höhe für das medizinische Personal nicht mehr zu den abzugsfähigen Aufw...mehr

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Jansen, SGB VI § 32 Zuzahlu... / 2.2.3 Dauer der Zuzahlung

Rz. 16 Die Zuzahlung ist grundsätzlich für jeden Tag der stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme zu leisten. Eine Ausnahme besteht für den Entlassungstag; hier gelten der Aufnahmetag und der Entlassungstag bei der Festsetzung der Zuzahlung als insgesamt 1 Tag (vgl. Rz. 17). Die Zuzahlung ist vom Versicherten auch für Samstage, Sonntage und Feiertage zu zahlen, sofer...mehr

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Jansen, SGB VI § 32 Zuzahlu... / 2.2.3.1 Keine Zuzahlung für den Entlassungstag

Rz. 17 Grundsätzlich ist auch für den Aufnahme- und Entlassungstag jeweils eine Zuzahlung zu leisten. Allerdings haben die Rentenversicherungsträger in § 3 Satz 3 der Zuzahlungsrichtlinie (vgl. Rz. 43) geregelt, dass bei Rehabilitationsleistungen der Aufnahme- und Entlassungstag als insgesamt ein Tag berechnet werden. Bei einer z. B. 21-tägigen medizinischen Rehabilitationsl...mehr

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Jansen, SGB VI § 32 Zuzahlu... / 2.2.4 Höhe der täglichen Zuzahlung

Rz. 27 Hinsichtlich der Höhe des täglichen Zuzahlungsbetrages verweist § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VI auf § 40 Abs. 5 und 6 SGB V. Diese Vorschrift verweist wiederum auf § 61 Satz 2 SGB V. Seit dem 1.1.2004 beträgt die Zuzahlung für die Dauer der stationären medizinischen Rehabilitationsleistung bundeseinheitlich 10,00 EUR täglich. Eine Reduzierung des täglichen Zuzahlungsbe...mehr

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Jansen, SGB VI § 32 Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift des § 32 SGB VI wurde durch Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 eingeführt und trat an die Stelle der bis dahin geltenden §§ 1243 RVO, 20 AVG und 42 RKG. Die Vorschrift wurde im Laufe der Zeit mehrfach geändert. In den letzten 10 Jahren erfuhr die Vorschrift folgende Änderungen: Durch das Gesetz zur F...mehr

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Jansen, SGB VI § 32 Zuzahlu... / 2.3 Zuzahlung bei "sonstigen Leistungen i. S. d. § 31" (Abs. 2)

Rz. 29 Nach § 32 Abs. 2 gelten die Zuzahlungsregeln des Abs. 1 auch für Versicherte oder Bezieher einer Rente, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (Rz. 15) und für sich oder ihre Ehegatten oder Lebenspartner sonstige Leistungen einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung in Anspruch nehmen. Unter den "sonstigen Leistungen einschließlich der erforderlichen Unt...mehr

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Jansen, SGB VI § 32 Zuzahlu... / 2.2.5 Zahlungsempfänger

Rz. 28 Die Zuzahlungspflicht besteht gegenüber dem Rentenversicherungsträger. Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Rehabilitationskliniken gesetzlich nicht verpflichtet, die Zuzahlung einzuziehen. Theoretisch kann allerdings der Rentenversicherungsträger aufgrund von Vereinbarungen mit seinen (Vertrags-)Einrichtungen regeln, dass die Zuzahlungen währen...mehr

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Jansen, SGB VI § 32 Zuzahlu... / 2.2.3.3 Anschlussrehabilitation (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 21 Grundsätzlich hat der Rehabilitand eine Zuzahlung in Höhe von 10,00 EUR für jeden Tag der Rehabilitationsleistung an den Rentenversicherungsträger zu zahlen – längstens jedoch für 42 Kalendertage (vgl. Rz. 18 ff.). Dabei sind nach § 3 Satz 3 der Zuzahlungsrichtlinie (Rz. 43) der Aufnahme- und Entlassungstag als insgesamt ein Tag zu sehen. Von der (längstens) 42-tägigen...mehr

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Jansen, SGB VI § 32 Zuzahlu... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Gemäß § 32 Abs. 1 zahlen Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation i. S. d. § 15 in Anspruch nehmen, für jeden Kalendertag dieser Leistung den sich nach § 40 Abs. 5 SGB V ergebenden Betrag (10,00 EUR täglich). Diese Zuzahlung ist vom Rehabilitanden nicht nur bei stationären Leistungen zur medizinische...mehr

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Jansen, SGB VI § 32 Zuzahlu... / 2.2.3.2 Rehabilitationsleistungen für länger als 42 Tage

Rz. 18 Dauert die stationäre medizinische Rehabilitationsleistung länger als 42 Tage, endet die Zuzahlungsverpflichtung spätestens mit dem 42. Tag (§ 32 Abs. 4 SGB VI i. V. m. § 3 Satz 1 der Zuzahlungsrichtlinie; Text: vgl. Rz. 43). Dieser 42. Tag wurde vermutlich deshalb gewählt, weil Arbeitnehmer bei einer Rehabilitationsleistung für 42 Tage Anspruch auf Entgeltfortzahlung...mehr

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Jansen, SGB VI § 32 Zuzahlu... / 2.6 Text der Zuzahlungsrichtlinie i. S. d. Abs. 4

Rz. 43 Nach § 32 Abs. 4 bestimmt der Träger der Rentenversicherung, unter welchen Voraussetzungen er von der Zuzahlung nach § 32 Abs. 1 absehen kann, wenn diese den Rehabilitanden unzumutbar belasten würde. Um eine Gleichbehandlung aller Rehabilitanden zu gewährleisten, hat der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen der Grundsatz- und Querschnittaufgaben d...mehr

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Jansen, SGB VI § 32 Zuzahlu... / 2.5.2 Teilweise Befreiung

Rz. 39 § 32 Abs. 4 SGB VI i. V. m. § 2 Abs. 2 der Zuzahlungsrichtlinie (vgl. Rz. 43) regelt, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte während medizinischer und sonstiger Rehabilitationsleistungen i. S. d. § 15 bzw. § 31 Abs. 1 Nr. 2 teilweise von der Zuzahlung befreit werden kann. Die Rentenversicherungsträger haben für diesen Anlass eine Zuzahlungstabelle entwickelt, a...mehr

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Jansen, SGB VI § 32 Zuzahlu... / 2.7 Verhältnis zu arbeitsrechtlichen Vorschriften (Abs. 5)

Rz. 44 Nach § 32 Abs. 5 gilt die stationäre Rehabilitationsleistung auch im Falle einer Zuzahlung als "volle Kostenübernahme" im Sinne arbeitsrechtlicher Vorschriften. Nach dem bis zum 31.5.1994 geltenden § 7 LFZG musste der Arbeitgeber während einer medizinischen Rehabilitationsleistung seinem bei ihm beschäftigten Arbeiter nur dann den Lohn fortzahlen, wenn der Rentenversic...mehr

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Jansen, SGB VI § 32 Zuzahlu... / 2.1 Überblick

Rz. 7 § 32 bestimmt den Personenkreis, der eine Zuzahlung bei stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation i. S. d. § 15 (Abs. 1, vgl. Rz. 10 ff.) oder bei stationären onkologischen Leistungen i. S. d. § 31 Abs. 1 Nr. 2 (Abs. 2, Rz. 29) entrichten muss. Zwar benennt § 32 Abs. 2 nicht ausdrücklich die stationären onkologischen Leistungen i. S. d. § 31 Abs. 1 Nr. 2, so...mehr

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Jansen, SGB VI § 32 Zuzahlu... / 2.2.1 Definition: Rehabilitationsleistung nach § 15

Rz. 10 § 32 Abs. 1 fordert vom Rehabilitanden, der zulasten der Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe erhält, lediglich eine Zuzahlung bei stationären medizinischen Rehabilitationsleistungen i. S. d. § 15. Diese stationären Leistungen lösen allerdings nur dann eine Zuzahlungsverpflichtung aus, wenn sie – und das ist der Sinn von Leistungen nach § 15 – unmittelbar der Fö...mehr

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Jansen, SGB VI § 32 Zuzahlu... / 2.5 Zuzahlungsbefreiung wegen finanzieller Unzumutbarkeit (Abs. 4)

Rz. 32 Nach § 32 Abs. 1 und Abs. 3 haben Versicherte keine Zuzahlung zu leisten, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine 18 Jahre alt sind (Rz. 15) oder Übergangsgeld beziehen, dass nach § 66 Abs. 1 berechnet wurde (Rz. 30 f.). Daneben bestimmt § 32 Abs. 4, dass der Träger der Rentenversicherung von der Zuzahlung absehen kann, wenn diese den Versicherten oder den R...mehr

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Jansen, SGB VI § 32 Zuzahlu... / 2.5.1.2 Bezieher von Bürgergeld

Rz. 38 Nach § 2 Abs. 1 der für die Rentenversicherung geltenden Zuzahlungsrichtlinie (Text: vgl. Rz. 43) sind von der Zuzahlung auch Rehabilitanden vollständig befreit, wenn sie Bürgergeld (vor dem 1.1.2023: Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) erhalten. Auf die Höhe des Bürgergelds kommt es nicht an. Dies gilt auch dann, wenn das Bürgergeld als ergänzende/aufstockende Leist...mehr

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Jansen, SGB VI § 32 Zuzahlu... / 2.4 Zuzahlungsbefreiung bei Übergangsgeldbezug (Abs. 3)

Rz. 30 Grundsätzlich hat der Rehabilitand bei stationären Rehabilitationsleistungen i. S. d. § 15 bzw. bei den stationären Nach- und Festigungskuren i. S. d. § 31 Abs. 1 Nr. 2 eine Zuzahlung in Höhe von 10,00 EUR täglich zu leisten (vgl. § 32 Abs. 1 und 2). Nach § 32 Abs. 3 sind jedoch die Rehabilitanden von der Zuzahlungspflicht befreit, deren Übergangsgeld nach § 66 Abs. 1...mehr

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Jansen, SGB VI § 32 Zuzahlu... / 2.2.2 Altersgrenze

Rz. 15 Von der Zuzahlungspflicht werden nur die Rehabilitanden erfasst, die bereits bei der Antragstellung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ein Mensch vollendet das 18. Lebensjahr einen Tag bevor er 18 Jahre alt wird (vgl. § 187 Abs. 2 Satz 2 BGB). Um alle Rehabilitanden gleichzubehandeln, gilt als Stichtag für die Prüfung der Altersgrenze der Tag, an dem der Leistungsantr...mehr

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Jansen, SGB VI § 32 Zuzahlu... / 2.5.1 Vollständige Zuzahlungsbefreiung (§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Zuzahlungsrichtlinie)

Rz. 33 Nach § 32 Abs. 3 sind Versicherte von der Zuzahlungspflicht befreit, wenn sie Übergangsgeld beziehen, das nach § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB IX gemindert ist (vgl. Rz. 30 f.). Darüber hinaus befreit § 1 Abs. 1 der Zuzahlungsrichtlinie die sonstigen Bezieher von Übergangsgeld. Dazu zählen z. B. Übergangsgeldbezieher, die Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes (§ 21 Abs. ...mehr

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Jansen, SGB VI § 32 Zuzahlu... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 45 GKV-Spitzenverband: Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V vom 11.12.2023: https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/2023-12-11_Katalog_Beitragseinnahmen_240SGBV_barrierefrei.pdf. Informationen zum Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung (Formular G0162)...mehr

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Jansen, SGB VI § 32 Zuzahlu... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift des § 32 SGB VI wurde durch Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 eingeführt und trat an die Stelle der bis dahin geltenden §§ 1243 RVO, 20 AVG und 42 RKG. Die Vorschrift wurde im Laufe der Zeit mehrfach geändert. In den letzten 10 Jahren erfuhr die Vorschrift folgende Änderungen: Durch das Gesetz zur Flexibilisierung des...mehr

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Jansen, SGB VI § 32 Zuzahlu... / 2.5.1.1 Netto-Erwerbseinkommen von unter 40 % der Bezugsgröße

Rz. 34 Nach § 2 Abs. 1 der Zuzahlungsrichtlinie (vgl. Rz. 43) werden auf Antrag Versicherte und Rentner von der Zuzahlungspflicht vollständig befreit, wenn deren monatliches Netto-Erwerbseinkommen (Rz. 35) 40 % der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 SGB IV) nicht übersteigt. Die monatliche Bezugsgröße i. S. d. Richtlinie beträgt im Jahr 2024 bundeseinheitlich 3.535,00 EUR; ...mehr

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Jansen, SGB VI § 32 Zuzahlu... / 2 Rechtspraxis

2.1 Überblick Rz. 7 § 32 bestimmt den Personenkreis, der eine Zuzahlung bei stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation i. S. d. § 15 (Abs. 1, vgl. Rz. 10 ff.) oder bei stationären onkologischen Leistungen i. S. d. § 31 Abs. 1 Nr. 2 (Abs. 2, Rz. 29) entrichten muss. Zwar benennt § 32 Abs. 2 nicht ausdrücklich die stationären onkologischen Leistungen i. S. d. § 31 Abs...mehr

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Jansen, SGB VI § 32 Zuzahlu... / 2.2 Zuzahlungsverpflichtung nach Abs. 1

2.2.1 Definition: Rehabilitationsleistung nach § 15 Rz. 10 § 32 Abs. 1 fordert vom Rehabilitanden, der zulasten der Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe erhält, lediglich eine Zuzahlung bei stationären medizinischen Rehabilitationsleistungen i. S. d. § 15. Diese stationären Leistungen lösen allerdings nur dann eine Zuzahlungsverpflichtung aus, wenn sie – und das ist der...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Das erste Gespräch

Rz. 636 [Autor/Stand] Das erste Gespräch mit dem Mandanten ist zumeist der Dreh- und Angelpunkt einer vertrauensvollen künftigen Zusammenarbeit. Ohne Vertrauensverhältnis, wird man die Verteidigung zumeist nicht erfolgversprechend durchführen können. Rz. 637 [Autor/Stand] Der Verteidiger ist aber für den Mandanten ein Fremder. Um sich in einer fremden Situation abzusichern, b...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Andere Zuzahlungen in das Eigenkapital

Rn. 26 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Werden Zuzahlungen geleistet, für die keine Vorzüge gewährt werden, so können die Gesellschafter (durch Satzungsbestimmung oder einfachen Beschluss) festlegen, ob ein Betrag in Höhe der Zuzahlung oder ein Teil dieses Betrags "in das Eigenkapital" geleistet, also in die Kap.-Rücklage eingestellt werden soll (vgl. § 272 Abs. 2 Nr. 4). Zuzahlung...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Zuzahlungen gegen Vorzugsgewährung

Rn. 25 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Das Aktienrecht kennt die Ausgabe von sog. Vorzugsaktien, da Aktien "verschiedene Rechte" (vgl. § 11 Satz 1 AktG) gewähren können, namentlich bei der Gewinnverteilung. Die Vorschrift des § 11 AktG findet im GmbHG keine Entsprechung. Die Gesellschafter einer GmbH können jedoch in der Satzung festlegen, dass sich z. B. das Stimmrecht einzelner ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / bbb) Erscheinungsformen der "Anderen Zuzahlungen" gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4

Rn. 112 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Zuschüsse in Geld können entweder als reine Geldzuschüsse oder aber i. R.e. Austauschverhältnisses zwischen Gesellschafter und Gesellschaft (z. B. in Form eines überhöhten Kaufpreises, Miet-, Pacht- oder Darlehenszinses) vom Anteilseigner geleistet werden (vgl. Döllerer, BB 1986, S. 1857 (1859)). Ihre bilanzielle Behandlung ist abhängig von ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Kapitalrücklage für Zuzahlungen der Gesellschafter

Rn. 24 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 272 Abs. 2 Nr. 3f. sieht zwei verschiedene Formen von Zuzahlungen vor, die zu Rücklagenbildungen führen, nämlich: a) Zuzahlungen gegen Vorzugsgewährung Rn. 25 Stand: EL 43 – ET: 08/...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / aaa) Begriff: "Andere Zuzahlungen"

Rn. 102 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 "Andere Zuzahlungen" i. S. d. § 272 Abs. 2 Nr. 4 sind bestimmte Beiträge der Gesellschafter an ihre Gesellschaft, d. h. Gesellschafterleistungen, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben. Sie können vielfältiger Natur sein (bezüglich eines sog. (unechten) schuldrechtlichen Agios sei an dieser Stelle auf HdR-E, HGB § 272, Rn. 68, ver...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / dd) Beträge von "Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten" (§ 272 Abs. 2 Nr. 3)

Rn. 98 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Bei AG/KGaA/SE werden von dieser Bestimmung insbesondere Zuzahlungen erfasst, die Gesellschafter für die Ausstattung ihrer Aktien mit besonderen Vorzügen etwa bei der Verteilung des Gewinns oder Gesellschaftsvermögens (vgl. § 11 AktG) leisten. Die in § 272 Abs. 2 Nr. 3 angeführten Vorzüge können aber auch in anderweitigen Vorteilen bestehen (...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / ee) Beträge von "anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten" (§ 272 Abs. 2 Nr. 4)

Rn. 101 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 vorläufig frei aaa) Begriff: "Andere Zuzahlungen" Rn. 102 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 "Andere Zuzahlungen" i. S. d. § 272 Abs. 2 Nr. 4 sind bestimmte Beiträge der Gesellschafter an ihre Gesellschaft, d. h. Gesellschafterleistungen, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben. Sie können vielfältiger Natur sein (bezüglich eines sog. (unecht...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / bb) Beträge, die bei der Ausgabe von Anteilen einschließlich von Bezugsanteilen über den (rechnerischen) Nennwert hinaus erzielt werden (§ 272 Abs. 2 Nr. 1)

Rn. 68 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Dieses – auch als sog. korporatives Agio bezeichnete – Aufgeld umfasst den gesamten ­Erlös aus der Ausgabe von Anteilen, der den Nennbetrag dieser Anteile übersteigt. Das Aufgeld ist ungekürzt der Kap.-Rücklage zuzuführen, eine Verrechnung mit angefallenen Ausgabekosten (z. B. Notar- und Gerichtskosten, Prüfungsgebühren, Steuern etc.) ist – an...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Überblick

Rn. 11 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Für eine GmbH sind besondere Vorschriften für die Bildung und den Ausweis von Rücklagen zu beachten. Folgende Rücklagen werden unterschieden:mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Behandlung im Jahresabschluss

Rn. 225 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Ein Erlassvertrag begründet regelmäßig eine Pflicht zur Auflösung der betreffenden Verbindlichkeit, da diese durch den Erlass beseitigt wird (vgl. zustimmend Döllerer, in: FS Forster (1992), S. 199 (203); Häuselmann, BB 1993, S. 1552 (1553), m. w. N.; Thiel, GmbHR 1992, S. 20 (26); zudem BFH, Urteil vom 30.05.1990, I R 41/87, BStBl. II 1991,...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / c) Verletzung von Vorschriften zur Einstellung in oder Entnahme aus Rücklagen

Rn. 68 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Für eine GmbH ist in einigen Sonderfällen die Bildung von Rücklagen gesetzlich vorgeschrieben. So ist der Gegenwert für die Einziehung von Nachschüssen gemäß § 42 Abs. 2 Satz 3 GmbHG in die Kap.-Rücklage einzustellen. Ferner sind die Rücklagenbildungen nach § 272 Abs. 2 und 4 zu nennen (Aufgelder, Zuzahlungen der Gesellschafter für Anteile an...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / ff) Sonstige Zuweisungen zur Kapitalrücklage

Rn. 127 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 In die Kap.-Rücklage sind bei einer AG/KGaA/SE auch jene Beträge einzustellen, wie sie i. R.d. Kap.-Herabsetzung gemäß der §§ 229 Abs. 1, 232 und 237 Abs. 5 AktG auftreten können. Rn. 128 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 I.R.d. bedingten Kap. spricht das AktG in § 218 von einer Sonderrücklage. Entsprechend ihrem Charakter sollte auch diese Sonderrüc...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Überblick

Rn. 195 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Nicht wenige in der Praxis vorzufindende Formen der UN-Finanzierung sind im Grenzbereich zwischen Eigen- und Fremdfinanzierung angesiedelt. Diese Finanzierungsformen firmieren unter dem Oberbegriff Mezzaninekap. Die dem UN zur Verfügung gestellten Mittel werden verschiedentlich als "Quasi-EK", als "EK-Surrogate" oder als "EK-Verstärkungen" b...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Beschränkung oder Ausschluss der Beschlusskompetenz in der Satzung

Rn. 44 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die gesetzliche Ermächtigung zur Beschlussfassung über die Gewinnthesaurierung in § 29 Abs. 2 GmbHG kann beschränkt oder abbedungen werden. Rn. 45 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Nahezu jede statutarische Bestimmung über die Gewinnverwendung, die nicht lediglich den Inhalt des Abs. 2 wiedergibt, greift direkt oder mittelbar in die Beschlusskompetenz...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / D. Wesentliche Abweichungen nach IFRS

Rn. 270 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Im Normengefüge der IFRS wird das EK gemäß Rahmenkonzept (RK) als der nach Abzug aller Schulden verbleibende Restbetrag der Vermögenswerte eines UN definiert (vgl. RK.4.63 (2018); IAS 1.109; ED/2019/7.94; IFRS-HB (2024), Rn. 23.21ff.). Weitere Erläuterungen zum EK sind RK.4.64ff. sowie RK.6.87ff. zu entnehmen. Das zentrale Kriterium des mate...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Geschäfts- oder Firmenwert / 4 Ermittlung der Höhe eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts

Ein entgeltlich erworbener (derivativer) Geschäfts- oder Firmenwert ist sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz auszuweisen, wenn der Unternehmer dafür ein Entgelt gezahlt hat. Das Entgelt für den Geschäfts- oder Firmenwert ist die Differenz zwischen dem Betrag, den der Unternehmer zahlt, und der Summe aller Vermögensgegenstände abzüglich Schulden bewertet zu Zei...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Kapitalerhöhung ohne Änderung der Beteiligungsquote (proportionale Kapitalerhöhung)

Rz. 343 [Autor/Zitation] Eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Rz. 340, [1]) hat für den Konzernabschluss keine Konsequenzen. Es ergibt sich weder ein Zugang zum Buchwert noch eine Veränderung des Eigenkapitals des TU. Eine Umschichtung von Eigenkapitalbestandteilen des TU, die bereits zum Zeitpunkt der Erstkonsolidierung vorhanden waren, führt nur zu Umgliederungen ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / jj) Sonstiges

Rz. 151 [Autor/Zitation] Bedingte Erstattungsansprüche des TU gegenüber fremden Dritten werden korrespondierend zur Aufwandsentstehung in der Neubewertungsbilanz bilanziert: Besteht eine Verpflichtung von Dritten (insbes. dem Verkäufer der Anteile), das TU von konkreten Risiken, zB aus einem Rechtsstreit freizustellen, ist ein entsprechender Anspruch unter der Voraussetzung se...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Gezeichnetes Kapital und Kapitalrücklagen bzw. Kapitalanteile

Rz. 28 [Autor/Zitation] Wird das Eigenkapital eines TU nach dem Erstkonsolidierungszeitpunkt durch Einlagen erhöht, so ist der betreffende Betrag des gezeichneten Kapitals und der Kapitalrücklagen bzw. bei einer Personenhandelsgesellschaft der Kapitalanteile mit dem dafür maßgebenden historischen Kurs umzurechnen. Das gilt auch für Zuzahlungen der Gesellschafter in die Kapita...mehr