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aaa) Begriff: "Andere Zuzahlungen"

Prof. Dr. Karlheinz Küting, Dr. Michael Reuter
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Rn. 102

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

"Andere Zuzahlungen" i. S. d. § 272 Abs. 2 Nr. 4 sind bestimmte Beiträge der Gesellschafter an ihre Gesellschaft, d. h. Gesellschafterleistungen, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben. Sie können vielfältiger Natur sein (bezüglich eines sog. (unechten) schuldrechtlichen Agios sei an dieser Stelle auf HdR-E, HGB § 272, Rn. 68, verwiesen). Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber mit der Vorschrift angestrebte bilanzielle Trennung von Gewinn und Kap. können sie eingeteilt werden in Erfolgsbeiträge und Kap.-Zuführungen:

Übersicht: Erscheinungsformen von Gesellschafterbeiträgen bei KapG

 

Rn. 103

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

Ein Erfolgsbeitrag ist stets dann gegeben, wenn die Beitragsleistung das Kriterium des feststellbaren Vermögenswerts nicht erfüllt (z. B. Einbringung eines angesehenen Namens, Kunst der Menschenbehandlung, Verhandlungsgeschick etc.). Diese Beiträge führen bei fehlender Aktivierungsfähigkeit nicht zu einer unmittelbaren Vermögensmehrung bei der KapG, sondern wirken sich lediglich positiv auf die von der Gesellschaft im Rahmen ihrer eigenwirtschaftlichen Betätigung erzielte Wertschöpfung aus. Damit schlagen sich diese Beiträge im Ergebnis der KapG nieder.

 

Rn. 104

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

Eine Kap.-Zuführung setzt demgegenüber voraus, dass der KapG durch die Beitragsleistung ein aktivierungsfähiger VG (vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 106) zugeht (vgl. Groh, in: FS Flume (1978/II), S. 71). Die Kap.-Zuführungen können nach der Art der dem Gesellschafter gewährten Gegenleistung weiter unterteilt werden in Kap.-Zuführungen i. e. S. und Kap.-Zuführungen i. w. S. Erstere zeichnen sich dadurch aus, dass der Gesellschafter seiner Gesellschaft VG zur Nutzung und Verfügung überlässt, für die ihm besondere Gesellschaftsrechte eingeräumt we...

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